Ob nach starken Regenfällen, wenn gleichzeitig Kanalbauarbeiten durchgeführt wurden, die Gemeinde für überflutete Keller haften muss, zeigt ein Gerichtsurteil.

Gebäudebesitzer haben keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn eine Überflutung ihres Tiefgeschosses durch den Einbau einer Rückstausicherung hätte verhindert werden können. Das gilt zumindest dann, wenn sie zum Einbau einer solchen Sicherung nach der Ortssatzung verpflichtet gewesen waren. So der Bundesgerichtshof in einem Urteil (Az.: III ZR 134/19).

Nachdem Mitarbeiter einer Gemeinde im Rahmen von Bauarbeiten vorübergehend einen Mischwasserkanal von 50 auf 20 Zentimeter verjüngt hatten, war bei kurz darauf eintretenden starken Regenfällen der Keller eines Wohnhauses einer Frau überflutet worden. Wegen des dadurch entstandenen Schadens wollte sie sich bei der Gemeinde schadlos halten.

Ihre Schadenersatzforderung begründete sie damit, dass das Kanalsystem vor den Bauarbeiten ausreichend dimensioniert gewesen sei. Grund für die Überflutung sei folglich die pflichtwidrige Verjüngung des Kanals gewesen. Dem hielt die Gemeinde entgegen, dass die Frau ihr Gebäude entgegen einer satzungsgemäßen Verpflichtung nachweislich nicht mit einer Rückstausicherung ausgestattet hatte. Wäre ein entsprechender Schutz eingebaut gewesen, wäre es nicht zu dem Schaden gekommen. Sie habe sich die Folgen daher selbst zuzuschreiben.

Vermeidbarer Schaden

Der Argumentation der Gemeinde schlossen sich sowohl die Vorinstanzen als auch der Bundesgerichtshof an. Nach Ansicht der Richter seien Grundstückseigentümer in der Regel dazu verpflichtet, selbst geeignete Vorkehrungen zu treffen, um ihr Anwesen gegen Rückstauungen bis zur Rückstauebene zu sichern.

In dem entschiedenen Fall sei der Einbau einer entsprechenden Sicherung nach den Feststellungen eines Sachverständigen sowohl bei der Errichtung des Gebäudes als auch zu einem späteren Zeitpunkt technisch durchaus möglich gewesen. Der von dem Gutachter geschätzte Kostenaufwand von rund 11.000 Euro überschreitet nach Ansicht der Richter auch nicht die Zumutbarkeitsgrenze. Im Übrigen müsse ein Gebäudebesitzer damit rechnen, dass auf die Leitungen von Zeit zu Zeit ein Druck einwirken könne, der bis zur Oberkante der Straße reiche.

Der Träger eines Kanalnetzes dürfe daher ebenso wie ein von ihm beauftragter Tiefbauunternehmer darauf vertrauen, dass sich die Anlieger vor einem in verschiedenen Konstellationen möglichen Rückstau im Leitungsnetz durch den Einbau einer Rückstausicherung schützen. Das gelte insbesondere dann, wenn sie durch die Ortssatzung zu einer entsprechenden Maßnahme verpflichtet sind.

Erhöhte Rückstaugefahr

Die Überflutung des Kellers wäre nach den Feststellungen des Sachverständigen beim Vorhandensein einer Sicherung verhindert worden. Deshalb waren nach Überzeugung des Gerichts weder die Gemeinde noch der Tiefbauunternehmer dazu verpflichtet, die Klägerin vor Beginn der Bauarbeiten auf eine erhöhte Gefahr hinzuweisen.

Sie hätten vielmehr darauf vertrauen dürfen, dass sie im eigenen Interesse ihrer Verpflichtung aus der Ortssatzung zum Einbau einer Sicherung nachgekommen war.

Im Übrigen müssten Anlieger bei Bauarbeiten im Bereich eines Kanalnetzes grundsätzlich mit eventuellen Störungen des Abflusses rechnen.

Quelle: (verpd)

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