Zum ersten Mal seit 2010 gibt es für die westdeutschen Bezieher einer gesetzlichen Rente zur Jahresmitte keine Rentenerhöhung. Nur in Ostdeutschland können sich die Rentner auf mehr Geld freuen.

Jetzt steht es endgültig fest, was sich bereits im November letzten Jahres abzeichnete. Aufgrund der gesunkenen Löhne in 2020 wird es für die Rentenbezieher in Westdeutschland keine Rentenerhöhung geben. Die Rentenbezieher in Ostdeutschland erhalten dagegen 0,72 Prozent mehr Rente. Diese Erhöhung fußt jedoch nur auf der gesetzlich festgelegten schrittweisen Rentenanpassung an das Rentenniveau der alten Bundesländer.

Jährlich legt die Bundesregierung im Rahmen gesetzlich vorgeschriebener Kriterien fest, ob und wie hoch eine Anpassung der gesetzlichen Renten zum 1. Juli des aktuellen Jahres ausfällt. Vor Kurzem hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bekannt gegeben, dass es für die rund 17 Millionen Bezieher einer gesetzliche Altersrente, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente in Westdeutschland keine Rentenanpassung geben wird. Das letzte Jahr ohne Rentenanpassung liegt elf Jahre zurück, nämlich 2010.

Nur die über vier Millionen Rentenbezieher in den neuen Bundesländern erhalten zum 1. Juli 2020 eine Rentenerhöhung von 0,72 Prozent. Damit bleibt der Rentenwert, welcher für die Berechnung der Höhe der gesetzlichen Rente relevant ist, auch nach dem 1. Juli 2021 in den alten Bundesländern bei 34,19 Euro, steigt aber in den neuen Bundesländern von 33,23 Euro auf 33,47 Euro. Im Vergleich dazu: Zum 1. Juli 2020 wurden die Rentenbezüge in Westdeutschland noch um 3,45 Prozent und in Ostdeutschland sogar um 4,20 Prozent erhöht.

Gesunkenes Lohnniveau

Grundlage der jährlichen Rentenanpassung ist eine gesetzlich festgelegte Anpassungsformel, die mehrere Kriterien berücksichtigt.

Ein Kriterium ist die Lohnentwicklung des vorherigen Jahres, also von 2019 auf 2020 – nach Ost- und Westdeutschland getrennt. „Sie basiert“, so das BMAS, „auf den vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR), wobei der Einfluss der Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwands-Entschädigungen (Ein-Euro-Jobs) außer Acht bleibt.“

Laut BMAS betrug die für die Rentenanpassung maßgebliche Lohnentwicklung in den alten Ländern minus 2,34 Prozent. „Wegen der Covid-19-Pandemie und der damit verbundenen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt sind die VGR-Löhne in den alten Bundesländern im vergangenen Jahr leicht gesunken“, so eine Erklärung des BMAS zur negativen Lohnentwicklung. Auch in Ostdeutschland gab es einen geringen Rückgang bei der Lohnentwicklung um minus 0,14 Prozent.

Weitere Kriterien der Anpassungsformel

Ein weiterer Baustein der Anpassungsformel ist der sogenannte Nachhaltigkeitsfaktor. Dessen Höhe ergibt sich aus der Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Rentenbeziehern zu gesetzlich rentenversicherten Beitragszahlern. Ist die Zahl der Beitragszahler im Vergleich zur Zahl der Rentner kleiner geworden, fällt die Rentenanpassung kleiner aus; ist die Zahl jedoch gestiegen, ergibt sich eine zusätzliche Steigerung.

Da die Zahl der Beitragszahler gegenüber den Rentenbeziehern in 2020 kleiner geworden ist und der Nachhaltigkeitsfaktor dementsprechend bei 0,9908 liegt, würde sich dies, wenn es aufgrund einer Lohnerhöhung zu einer Rentenerhöhung gekommen wäre, anpassungsdämpfend auswirken. Für die Festlegung der Rentenanpassungshöhe wird zudem die Veränderung des Beitragssatzes der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung im letzten gegenüber dem vorletzten Jahr und damit die Aufwendungen der Arbeitnehmer beim Aufbau ihrer gesetzlichen Altersversorgung berücksichtigt.

Ist der Beitragssatz gesunken, bewirkt dies eine höhere Rentenanpassung, ist der Beitragssatz gestiegen, käme es zu einer Dämpfung der Anpassung. Für 2021 ergibt sich keine Änderung und damit auch keine Anpassungserhöhung oder -minderung, weil der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung 2019 und 2020 unverändert bei 18,6 Prozent lag.

Rentengarantie bei negativer Lohnentwicklung

Für den Fall, dass die Löhne im Vergleich zum Vorjahr gefallen sind und/oder dass auch die anderen Faktoren zur Rentenanpassung eigentlich zu einer Rentenkürzungen führen würden, kommt es zu einer Anwendung einer gesetzlichen Schutzklausel, die einer Rentengarantie entspricht. Das heißt, die Schutzklausel verhindert eine Reduzierung der bisherigen Rentenhöhe. Kommt die Schutzklausel zum Tragen, wirkt sich dies jedoch in Form eines sogenannten Ausgleichsbedarfs dämpfend auf künftige steigende Rentenanpassungen aus.

In den nachfolgenden Jahren mit positiven Rentenanpassungen werden dazu die unterbliebenen Rentenminderungen nachgeholt, indem die möglichen Rentenerhöhungen so lange maximal bis auf die Hälfte reduziert werden, bis der Ausgleichsbedarf abgebaut ist. Das heißt, auch wenn das Lohnniveau in 2021 und den nachfolgenden Jahren wieder steigt, wird ab 2022 eine gemäß der Lohnentwicklung eigentlich anstehende Rentenerhöhung nicht komplett, sondern nur zu 50 Prozent umgesetzt, bis die eigentlich notwendige Rentenminderung von 2021 ausgeglichen ist.

Keine Rentenerhöhung gab es zuletzt im Jahre 2010 aufgrund eines gesunkenen Lohnniveaus von 2008 auf 2009. Die Anrechnung eines entsprechenden Ausgleichsbedarfes aus früheren unterbliebenen Rentenkürzungen war letztmalig in 2014 notwendig. In den neuen Bundesländern wurde bereits 2012 der Ausgleichsbedarf vollständig abgebaut.

Nur Anpassung in Ostdeutschland

Entsprechend den vorliegenden Kriterien der Anpassungsformel gilt für Westdeutschland laut BMAS: „Aufgrund der genannten Einflüsse ergibt sich eine rechnerische Rentenanpassung von minus 3,25 Prozent. Wegen der Rentengarantie bleibt aber der ab 1. Juli 2021 geltende aktuelle Rentenwert weiterhin bei 34,19 Euro.“

Dass trotz der negativen Lohnentwicklung in West- und Ostdeutschland, die Renten zwar nicht in den alten, aber dennoch in den neuen Bundesländern angepasst beziehungsweise angehoben werden, ist dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz geschuldet. Damit bis 2024 in Ost- und Westdeutschland der Rentenwert die gleiche Höhe hat, wird der bisher niedrigere Rentenwert in Ostdeutschland nach festgelegten Angleichungsschritten angehoben.

„In diesem Jahr ist der aktuelle Rentenwert (Ost) mindestens so anzupassen, dass er 97,9 Prozent des Westwerts erreicht. Mit dieser Angleichungsstufe fällt die Rentenanpassung Ost höher aus als nach der tatsächlichen Lohnentwicklung Ost. Auf Basis der vorliegenden Daten beträgt der ab dem 1. Juli 2021 geltende aktuelle Rentenwert weiterhin 34,19 Euro und der aktuelle Rentenwert (Ost) steigt mit der diesjährigen Rentenanpassung von 33,23 Euro auf 33,47 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung in den neuen Ländern von 0,72 Prozent“, wie das BMAS erläutert.

Rentenhöhe eines Standardrentners

Die Bruttorente eines Standardrentners bleibt damit in den alten Bundesländern rein rechnerisch bei knapp 1.539 Euro in West- und steigt von rund 1.495 Euro auf etwa 1.506 Euro in Ostdeutschland.

Ein Standardrentner ist eine fiktive Person, die 45 Jahre lang gesetzlich rentenversichert war und einen Verdienst in Höhe des Durchschnittseinkommens aller gesetzlich Rentenversicherten hatte, bevor sie in Rente geht.

Aktuell erhält ein gesetzlich Rentenversicherter, selbst wenn er 45 Jahre lang in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, nicht einmal die Hälfte seines bisherigen Nettoverdienstes als gesetzliche Altersrente. Konkret liegt das Rentenniveau derzeit bei rund 48 Prozent. Dies ist bei den meisten zu wenig, um im Alter ihren Lebensstandard alleine mit der gesetzlichen Rente halten zu können. Daher ist es wichtig, bereits frühzeitig bedarfsgerecht für das Alter vorzusorgen. Die private Versicherungswirtschaft bietet hierfür diverse sichere Lösungen an.

Quelle: (verpd)

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