Der Bundesfinanzhof hat sich in zwei richtungsweisenden Urteilen mit der drohenden Doppelbesteuerung künftiger Rentnergenerationen befasst. Er nahm dies zum Anlass, einige Änderungen bei der Besteuerung gesetzlicher Renten zu fordern.

Trotz einer Reform des Alterseinkünfte-Gesetzes im Jahr 2005 reichen die darin beschlossenen Maßnahmen nicht aus, eine drohende Doppelbesteuerung künftiger Rentnergenerationen zu verhindern. Das geht aus zwei kürzlich veröffentlichten Urteilen des Bundesfinanzhofs hervor (Az.: X R 20/19 und X R 33/19).

Ein Mann war während seiner Erwerbstätigkeit als Steuerberater auf Antrag hin in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Die Beiträge zu der Versicherung zahlte er größtenteils aus eigenen Einkünften. Diese Aufwendungen konnte er während seines Erwerbslebens jedoch nur begrenzt als Sonderausgaben in seiner Steuererklärung geltend machen.

Dennoch sollte er mit Rentenbeginn seine Altersrente versteuern. Entsprechend der gesetzlichen Übergangsregelung wurden 46 Prozent der ausgezahlten Rente steuerfrei behandelt, während das Finanzamt die restlichen 54 Prozent der Einkommensteuer unterwarf. Dagegen wehrte er sich mit einer eingereichten Gerichtsklage (Az.: X R 33/19).

Doppelte Besteuerung?

Er vertrat nämlich die Auffassung, dass eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung von Teilen seiner Rente vorliege.

Sein Argument: Rein rechnerisch habe er deutlich mehr als 46 Prozent seiner Rentenversicherungs-Beiträge aus seinem bereits versteuerten Einkommen geleistet.

Dieser Argumentation wollten jedoch weder das Finanzgericht noch der Bundesfinanzhof (BFH) folgen. Die Richter wiesen die Klage als unbegründet zurück.

Forderungen an den Gesetzgeber

Der Kläger war zudem der Auffassung, dass die zwischen der früheren Beitragszahlung und dem heutigen und auch künftigen Rentenbezug eingetretene beziehungsweise eintretende Geldwertentwicklung im Rahmen der Berechnung durch das Finanzamt zu berücksichtigen sei. Dem schlossen sich die Gerichte nicht an. Die Wertsteigerungen dürften daher unabhängig davon, ob sie inflationsbedingt sind oder eine Erhöhung darstellen, besteuert werden.

Der Bundesfinanzhof nahm den Fall jedoch zum Anlass, einige Änderungen bei der Besteuerung gesetzlicher Renten zu fordern.

So sollten etwa künftig zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers, sondern auch die eines etwaigen länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente in die Berechnungen einbezogen werden.

Grundfreibetrag muss unberücksichtigt bleiben

Auch der Grundfreibetrag, welcher das steuerliche Existenzminimum jedes Steuerpflichtigen sichern solle, müsse künftig bei der Berechnung des „steuerfreien Rentenbezugs“ unberücksichtigt bleiben. Der Grundfreibetrag diene nämlich der Absicherung des Existenzminimums. Er dürfe folglich kein zweites Mal als steuerfreier Rentenbezug berücksichtigt werden.

Für die Ermittlung des aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Teils der Rentenversicherungs-Beiträge hat der BFH ebenfalls konkrete Berechnungsparameter formuliert. Diese müssten bei einer Nachbesserung des Alterseinkünfte-Gesetzes berücksichtigt werden.

Für den Kläger verneinte der BFH einen Fall einer Doppelbesteuerung. Diese zeichne sich jedoch für spätere Rentnerjahrgänge, für die der Rentenfreibetrag nach der gesetzlichen Übergangsregelung bis zum Jahr 2040 immer weiter abgeschmolzen werde, ab. Denn auch diese Rentnerjahrgänge hätten erhebliche Teile ihrer Rentenbeiträge aus versteuertem Einkommen geleistet.

Keine Doppelbesteuerung bei Renten aus privaten Kapitalanlageprodukten

In dem jüngst veröffentlichten Urteil mit dem Aktenzeichen I R 20/19 hat der BFH eine weitere Klarstellung zum Thema Doppelbesteuerung vollzogen. Bei Renten aus privaten Kapitalanlageprodukten außerhalb der Basisversorgung, die – anders als gesetzliche Altersrenten – lediglich mit dem jeweiligen Ertragsanteil besteuert würden, könne es systembedingt keine Doppelbesteuerung geben.

Die Klage eines Zahnarztes, der unter anderem zahlreiche Renten aus privaten Kapitalanlageprodukten bezog, wurde daher als unbegründet zurückgewiesen.

Zudem hat das Gericht entschieden, dass zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers gehören, sondern auch die eines etwaig länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente.

Quelle: (verpd)

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