Minijobber sind automatisch in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Sie können sich jedoch von dieser Versicherungspflicht befreien lassen.

Normalerweise sind Arbeitnehmer bis zu einem bestimmten Jahreseinkommen in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Dies gilt auch für Minijobber, die im Durchschnitt nicht mehr als 520 Euro im Monat verdienen. Minijobber haben anders als normale Arbeitnehmer jedoch die Möglichkeit, sich per Antrag von dieser Versicherungspflicht befreien zu lassen.

Minijobber, also ein Arbeitnehmer, der regelmäßig maximal 520 Euro im Monat verdient, unterliegt automatisch der gesetzlichen Rentenversicherungs-Pflicht. Doch im Gegensatz zu allen anderen rentenversicherungs-pflichtigen Arbeitnehmern kann sich ein Minijobber jederzeit, das heißt auch während des laufenden Beschäftigungs-Verhältnisses, von der Rentenversicherungs-Pflicht befreien lassen.

Dazu muss er nur einen entsprechenden Antrag beim Arbeitgeber einreichen. Wird kein Antrag gestellt, bleibt der Minijobber gesetzlich rentenversicherungs-pflichtig und muss entsprechend Abgaben zahlen.

Beitragslast für die gesetzliche Rentenversicherung

Hat sich ein Minijobber nicht von der Rentenversicherungs-Pflicht befreien lassen, muss er den Differenzbetrag zwischen dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung, der derzeit bei 18,6 Prozent liegt, und dem vom Arbeitgeber geleisteten Pauschalbeitrag bezahlen.

Grundsätzlich zahlt der Arbeitgeber unabhängig davon, ob sich der Minijobber von der gesetzlichen Rentenversicherungs-Pflicht befreien lässt oder nicht, einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von fünf Prozent bei Minijobs in Privathaushalten und 15 Prozent bei allen anderen Minijobs.

Demnach muss der Minijobber, wenn er sich nicht von der gesetzlichen Rentenversicherungs-Pflicht befreien hat lassen, 3,6 Prozent beziehungsweise bei Minijobs in Privathaushalten 13,6 Prozent seines Monatsverdienstes an die Rentenversicherung abführen. Bei einem Monatsverdienst von 520 Euro ist somit ein Eigenbeitrag von 18,72 Euro (bei 3,6 Prozent) beziehungsweise von 70,72 Euro (bei 13,6 Prozent) vom Minijobber zu leisten.

Zugrunde gelegtes Mindesteinkommen von 175 Euro

Für Minijobber, die weniger als 175 Euro verdienen, wird – sofern sie sich nicht von der Rentenversicherungs-Pflicht haben befreien lassen – bei der monatlichen Berechnung des Rentenversicherungs-Pflichtbeitrags ein Mindesteinkommen von 175 Euro zugrunde gelegt.

Sie müssen somit 13,6 Prozent (bei einem Minijob in einem Privathaushalt) oder 3,6 Prozent (bei anderen Minijobs) vom tatsächlichen Verdienst und zusätzlich 18,6 Prozent vom Differenzbetrag zwischen dem tatsächlichen Verdienst und den 175 Euro entrichten.

Rentenanspruch durch Minijob

Normalerweise steigen auch durch einen Minijob die Rentenansprüche. Das ist prinzipiell unabhängig davon, ob nur der Arbeitgeber Pauschalbeträge entrichtet, weil einer Versicherungspflicht widersprochen wurde, oder der Arbeitnehmer zudem einen Eigenbetrag leistet, da er keinen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt hat.

Nur die Anspruchshöhe ist unterschiedlich: Bei einem Monatsverdienst von 520 Euro erhöht sich nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung (DRV) die künftige monatliche Altersrente nach dem Stand vom 1. Januar 2023 mit jedem Jahr in einem Minijob um 5,44 Euro, wenn die gesetzliche Rentenversicherungs-Pflicht weiterbesteht. Wurde ein Befreiungsantrag gestellt und leistet der Minijobber daher keine Eigenbeträge, ergibt sich durch den Pauschalbetrag des Arbeitgebers eine entsprechende Rentensteigerung um 4,38 Euro.

Rentenrechtliche Zeiten

Um überhaupt einen Rentenanspruch zu haben, ist je nach gesetzlicher Rentenart eine bestimmte Wartezeit notwendig. „Die Beschäftigungszeit aus einem versicherungspflichtigen Minijob wird sowohl bei der Wartezeit für Altersrenten, wie auch bei den Erwerbsminderungsrenten und bei der Grundrente angerechnet“, so die DRV.

Wer rentenversicherungs-pflichtig bleibt und entsprechende Eigenbeträge bezahlt, kann unter anderem eine Absicherung auf eine gesetzliche Altersente oder Erwerbsminderungsrente erwerben und/oder aufrechterhalten sowie den Anspruch weiter aufbauen.

„Wer sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, sammelt zwar auch noch Wartezeiten, aber nicht mehr in vollem Umfang: Je nach Höhe des Verdienstes können Minijobber höchstens ein Drittel der Arbeitsmonate als Wartezeitmonate erwirtschaften“, wie die DRV weiter erklärt. In dem Fall müsste man laut DRV drei Jahre im Minijob arbeiten, „um daraus eine ähnliche Wartezeit zu erhalten wie für ein Jahr mit vollen Rentenversicherungs-Beiträgen“.

Informationen von der Deutschen Rentenversicherung

Außerdem gehören nur Minijobber, die in der gesetzlichen Rentenversicherung verbleiben, zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis für die staatlich geförderte private Altersvorsorge in Form eines Riester-Rentenvertrages.

Sie haben außerdem ein Anrecht auf eine betriebliche Altersvorsorge und können Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge unversteuert und sozialabgabenfrei direkt aus dem Bruttogehalt zahlen.

Minijobber, die einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungs-Pflicht stellen wollen, sollten sich laut DRV vorher in den DRV-Beratungsstellen unter anderem über die Auswirkungen auf ihre soziale Absicherung informieren zu lassen. Umfassende Informationen zum Thema Rente und Minijob gibt es in der herunterladbaren Broschüre „Minijob – Midijob: Bausteine für die Rente“ und im DRV-Webauftritt sowie im Internetportal der Mini-Jobzentrale.

Rentenhöhe in jedem Fall gering

Wer nur einen kurzfristigen Minijob ausübt, also nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr erwerbstätig ist – die Höhe des Gehaltes spielt keine Rolle –, unterliegt übrigens nicht der gesetzlichen Rentenversicherungs-Pflicht.

Grundsätzlich ist zu beachten: Egal, ob für einen Minijob die gesetzliche Rentenversicherungs-Pflicht bestehen bleibt oder nicht, der dadurch erlangte Rentenanspruch ist gering.

Wie hoch die voraussichtliche Differenz zwischen der zu erwartenden gesetzlichen Rente und dem Einkommen, das zum Erhalt des bisherigen Lebensstandards des Einzelnen notwendig ist, sein wird, lässt sich mithilfe eines Versicherungsfachmanns klären. Er berät zudem, welche individuell passenden Vorsorgeformen zur Deckung dieser Einkommenslücke infrage kommen.

Quelle: (verpd)

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