Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit der Frage der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten im Ausland zur Erhöhung eines gesetzlichen Rentenanspruchs befasst.

Es besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf, dass Kindererziehungszeiten in einem Drittstaat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, bei der Berechnung einer gesetzlichen Altersrente Berücksichtigung finden. Das hat das Bundesverfassungsgericht mit einem kürzlich veröffentlichten Beschluss entschieden (Az.: 1 BvR 2740/16).

Schon seit Jahren erhält ein Elternteil, der ein Kind erzieht, unter bestimmten Kriterien sogenannte Kindererziehungszeiten für seine gesetzliche Rente zugesprochen. Bei der Berechnung der gesetzlichen Altersrente werden die Kindererziehungszeiten, die einem Betroffenen angerechnet wurden oder werden, so behandelt, als ob er während dieser Zeit das Durchschnittsentgelt aller Versicherten erzielt hätte. Dadurch wird die monatliche Altersrente erhöht.

Eine im Jahr 1939 geborene deutsche Staatsangehörige bezieht seit dem Jahr 2004 eine gesetzliche Altersrente. In den Jahren 1968 bis 1973 lebte sie in Kanada. Während dieser Zeit wurde ihr Sohn geboren. Die Frau hatte vor ihrem Umzug nach Kanada Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Während der Zeit ihres Auslandsaufenthalts sowie in den ersten Jahren nach ihrer Rückkehr nach Deutschland zahlte sie freiwillige Beiträge.

Niederlage in sämtlichen Instanzen

Ihr im Jahr 2015 gestellter Antrag, die Kindererziehungszeiten in Kanada bei der Berechnung der Höhe ihrer Altersrente zu berücksichtigen, wurde von der Deutschen Rentenversicherung abgelehnt. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage blieb die Rentnerin in allen Instanzen ohne Erfolg. Auch mit ihrer beim Bundesverfassungs-Gericht eingereichten Verfassungsbeschwerde erlitt sie eine Niederlage.

Das Gericht nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an. Nach Ansicht der Richter ist das Begehren der Frau auf die rentenrechtliche Berücksichtigung der Erziehungszeiten in Kanada unzulässig. Denn das Gericht habe bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 1998 ausdrücklich gebilligt, dass grundsätzlich nur Kindererziehungszeiten im Inland bei der Berechnung einer gesetzlichen Altersrente berücksichtigt werden müssen.

Aufenthaltsort ist entscheidend

Es sei nämlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber als systemgerechten Anknüpfungspunkt für die Rentenberechnung einen Aufenthalt der versicherten Person in Deutschland zur Voraussetzung mache. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf die rentenrechtliche Berücksichtigung von Erziehungszeiten in einem Drittstaat bestehe folglich nicht.

Die vorausgegangenen Entscheidungen der Fachgerichte seien daher weder als unverständlich noch als willkürlich anzusehen. Deren Urteile würden auch nicht gegen das Recht der Europäischen Union verstoßen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.

Aktuelle Rechtslage

1986 wurden die Kindererziehungszeiten eingeführt. Ein Elternteil, egal ob Vater oder Mutter, der ab 1921 geboren wurde, erhielt für jedes Kind, das vor dem 1. Januar 1992 geboren und von ihm erzogen wurde, zwölf Monate als Kindererziehungszeit angerechnet. Mit Datum vom 1. Juli 2014 wurde diese auch als „Mütterrente“ bezeichnete Zeit schließlich auf 24 Monate erhöht. Zudem hat der Gesetzgeber zum gleichen Zeitpunkt die Kindererziehungszeiten für Kinder, die ab 1992 geboren sind, auf 36 Monate erhöht.

Gemäß Paragraf 56 SGB VI (Sechstes Sozialgesetzbuch) heißt es unter anderem: „… Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden …“

Ausnahmen sind möglich

Wichtig ist laut Gesetzestext unter anderem, dass „die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht“. So können laut EU-Regelungen unter bestimmten Voraussetzungen auch Zeiten, in denen ein Kind in einem Mitgliedstaat der EU, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz erzogen wurde, als Kindererziehungszeiten angerechnet werden.

Weitere Details zu den Kindererziehungszeiten enthält die kostenlos herunterladbare Broschüre „Kindererziehung: Ihr Plus für die Rente“ sowie der Onlineauftritt des Herausgebers der Broschüre, die Deutsche Rentenversicherung.

Quelle: (verpd)

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