Wer vorzeitig in den Ruhestand gehen will, ohne Nachteile bei der gesetzlichen Altersrente in Kauf nehmen zu müssen, kann nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt Rentenversicherungs-Beiträge nachzahlen. Das belegt ein Urteil eines Landessozialgerichts.

Wer ab dem 63. Lebensjahr eine abschlagsfreie gesetzliche Rente beziehen will, kann lange zurückliegende Beitragslücken nicht nachträglich durch Zahlung freiwilliger Beiträge zur Rentenversicherung schließen. Das gilt auch dann, wenn es sich um vergleichsweise kleine Lücken handelt, so eine aktuelle Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Az.: L 10 R 2182/16).

Ein im Jahr 1952 geborener Mann hatte im Laufe seines Arbeitslebens insgesamt 44 Pflichtbeitragsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht. Er hatte schon seit Längerem geplant, nach einer dreijährigen Altersteilzeit mit Erreichen seines 63. Lebensjahrs unter Inkaufnahme von Abschlägen frühzeitig in Rente zu gehen.

Der Mann erfuhr jedoch, dass er seit Juli 2014 möglicherweise zu jenem Personenkreis gehörte, der eine abschlagsfreie Rente für besonders langjährige Versicherte in Anspruch nehmen kann. Daher beantragte er, Rentenbeiträge in Höhe von 4.800 Euro für ein Jahr nachzahlen zu können. Eine abschlagsfreie Rente steht nämlich nur Personen zu, die mindestens 45 Pflichtbeitragsjahre erreicht haben. Die Beitragslücke erklärte der Kläger damit, dass er von November 2006 bis Oktober 2007 arbeitslos gewesen sei.

Anwendung einer Härtefallregelung?

Arbeitslosengeld habe er während dieser Zeit nicht bezogen, denn sein ehemaliger Arbeitgeber habe ihm seinerzeit eine größere Abfindung gezahlt.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund lehnte den Antrag des Mannes ab. Das begründete sie damit, dass freiwillige Beiträge gemäß Paragraf 197 des sechsten Sozialgesetzbuchs (SGB VI) nur dann wirksam seien, wenn sie zeitnah gezahlt würden. Der Mann wollte dies nicht so hinnehmen und reichte dagegen eine Klage vor Gericht ein.

Er war der Meinung, dass in seinem Fall die Härtefallregelung gemäß Absatz 3 des Gesetzes zur Anwendung kommen müsse. Denn er habe seinerzeit nicht wissen können, dass Jahre später ein Gesetz in Kraft treten werde, welches ihm bei fristgerechter Nachzahlung eine abschlagsfreie Rente für langjährig Versicherte beschert hätte. Doch dieser Argumentation wollten sich die Richter des baden-württembergischen Landessozialgerichts nicht anschließen.

Keine Verlängerung der Nachzahlungsfrist

Nach Ansicht des Gerichts kann sich der Kläger nicht auf die gesetzliche Härtefallregelung berufen. Denn diese sei nicht dazu da, sämtliche Nachteile auszugleichen, die mit der Versäumung der im Gesetz genannten Fristen einhergehen. Sie greife vielmehr nur in bestimmten Konstellationen wie etwa dem Verlust von Rentenanwartschaften, die im Fall des Klägers nicht gegeben seien.

Ein Anspruch auf eine abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren bei nur 44 Beitragsjahren habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Um Abschläge zu vermeiden, hätte der Kläger folglich erst mit Erreichen des 64. Lebensjahrs in Rente gehen können. „Denn mit der Nachzahlung von Beiträgen kann man nicht so lange warten, bis irgendwann in der Zukunft Änderungen eintreten, und die Nachzahlung auf die Zeit verschieben, in der die Nachteile einer Betragslücke sichtbar werden oder schon eingetreten sind“, so das Gericht. Die Klage wurde daher als unbegründet zurückgewiesen.

Bei Fragen, wann eine abschlagsfreie Rente im individuellen Fall möglich ist und inwieweit freiwillige Beitragszahlungen zum Beispiel zum Erhalt von Anwartschaften sinnvoll sind, helfen die Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung weiter. Wenn es darum geht, dass insgesamt die Alterseinkünfte ausreichen sollen, um auch im Rentenalter mindestens seinen bisherigen Lebensstandard halten zu können, kann man sich von einem Fachmann der privaten Versicherungswirtschaft beraten lassen. Er erstellt dazu umfassende Berechnungen und Analysen.

Quelle: (verpd)

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