Mitte diesen Jahres gibt es für die fast 21 Millionen Bezieher einer gesetzlichen Rente deutlich höhere Rentenbezüge, wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor Kurzem verkündete.

Nach einer aktuellen Meldung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) steigt zum 1. Juli 2018 die gesetzliche Rente in Westdeutschland um 3,22 Prozent und in Ostdeutschland um 3,37 Prozent an. Das betrifft nicht nur alle Bezieher einer gesetzlichen Altersrente, sondern auch Personen, die eine gesetzliche Hinterbliebenen- oder Erwerbsminderungsrente erhalten. Es gibt jedoch einen Wermutstropfen: Manche Rentner können infolge der Rentenerhöhung steuerpflichtig werden.

Etwa 21 Millionen Bürger erhalten hierzulande eine gesetzliche Alters-, Hinterbliebenen- und/oder Erwerbsminderungsrente. Sie alle können sich auf eine Erhöhung ihrer Rentenbezüge freuen. Denn zum 1. Juli 2018 steigen nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) die gesetzlichen Renten in Westdeutschland um 3,22 Prozent und in Ostdeutschland um 3,37 Prozent. Grundlage der vorgeschriebenen jährlichen Rentenanpassung sind die Daten des Statistischen Bundesamtes (Destatis) und der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV).

Zwar fällt die diesjährige Rentenanpassung kleiner aus als in 2016; damals betrug die Rentenerhöhung in den neuen Bundesländern 5,95 Prozent und in den alten Bundesländern 4,25 Prozent. Allerdings ist es in Westdeutschland die zweit- und in Ostdeutschland die vierthöchste Anhebung seit der Jahrtausendwende. „Auch in diesem Jahr führen die gute Lage am Arbeitsmarkt und die Lohnsteigerungen der Vergangenheit zu besseren Renten“, so Hubertus Heil, der neue Bundesminister des BMAS.

Höherer Rentenwert in Ost- und Westdeutschland

Die Anpassungshöhe hängt von diversen Faktoren ab. Eines der wichtigsten Kriterien ist die jährliche Entwicklung der für die gesetzliche Rentenversicherung maßgeblichen beitragspflichtigen Bruttolöhne. Sie wird vom Statistischen Bundesamt (Destatis) getrennt nach Ost- und Westdeutschland ermittelt. Entsprechend der Rentenerhöhung steigt auch der Rentenwert, welcher für die Berechnung der Höhe der gesetzlichen Rente relevant ist. Derzeit liegen die Rentenwerte bei 31,03 Euro in West- beziehungsweise bei 29,69 Euro in Ostdeutschland.

Ab 1. Juli 2018 sind es dann 32,03 Euro in den alten beziehungsweise 30,69 Euro in den neuen Bundesländern. „Neu in der diesjährigen Anpassung ist, dass in diesem Jahr für die neuen Bundesländer die Regelungen des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes greifen, wonach der aktuelle Rentenwert (Ost) mindestens so anzupassen ist, dass er 95,8 Prozent des Westwerts erreicht“, so das BMAS.

„Kommt es unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung in den neuen Ländern in der Anpassungsformel jedoch zu einem günstigeren Ergebnis, wird dieses angewendet“, was in diesem Jahr der Fall war, wie das BMAS weiter erklärt. Durch das genannte Gesetz wird bis spätestens 2024 das Rentenniveau in Ost- und Westdeutschland gleich sein, sodass der Rentenwert ab dann bundesweit einheitlich hoch ist.

Steuerpflichtig durch Rentenerhöhung

Experten weisen jedoch auch daraufhin, dass durch die Rentenerhöhung zwischen 55.000 und 60.000 Rentner steuerpflichtig werden können. Selbst wer nämlich bisher als Rentner noch keine Einkommensteuer zahlen musste, kann durch die gesetzlichen Rentenerhöhungen steuerpflichtig werden. In der Regel muss jedoch nur derjenige eine Einkommensteuer zahlen, dessen zu versteuerndes Jahreseinkommen über dem gesetzlichen Grundfreibetrag liegt. Für 2018 beträgt der Grundfreibetrag pro Person 9.000 Euro – 2017 waren es noch 8.820 Euro, 2016 8.652 Euro.

Das zu versteuernde Einkommen errechnet sich in der Regel aus den Bruttoeinnahmen, also Einkünften inklusive Steuern und Sozialabgaben abzüglich der steuerlich absetzbaren Ausgaben wie Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Bei Rentnern setzen sich die Bruttoeinnahmen unter anderem aus steuerpflichtigen Alters- und Betriebsrentenbezügen, aber auch aus eventuell vorhandenen Miet-, Pacht- und/oder Kapitaleinkünften sowie Einkünften durch Jobs, Landwirtschaft und/oder Gewerbebetrieb zusammen.

Seit dem Jahr 2005 steigt gemäß dem Alterseinkünftegesetz schrittweise der Anteil der Rente, der steuerpflichtig zur Einkommensteuer herangezogen wird. Abhängig vom Jahr des Rentenbeginns steigt der Besteuerungsanteil der Rente bis zum Jahr 2020 um jährlich zwei Prozentpunkte und danach bis 2040 um jeweils einen Prozentpunkt auf dann 100 Prozent. Im Jahr 2005 betrug der steuerfreie Anteil für Neurentner noch 50 Prozent, das heißt, maximal 50 Prozent der Rentenbezüge wurden als Einnahmen berechnet, aus denen das zu versteuernde Einkommen ermittelt wurde.

Informationen zur Rentenanpassung und zum Steuerrecht

Wer erstmalig 2018 eine Rente bezieht, hat einen steuerfreien Rentenanteil von 24 Prozent und zwar betragsmäßig für die gesamte Rentenbezugsdauer (Rentenfreibetrag). Weitere Informationen zum Thema Steuern enthält der kostenlos herunterladbare Ratgeber „Versicherte und Rentner: Informationen zum Steuerrecht“ des DRV.

Unter anderem ist hier zu lesen: „Der zu Beginn der Rente festgelegte individuelle Rentenfreibetrag führt dazu, dass die jährlichen Rentenerhöhungen in voller Höhe, also zu 100 Prozent versteuert werden. Künftige Rentenanpassungen erhöhen somit das individuelle steuerpflichtige Renteneinkommen.“

Für Fragen zur Rentenerhöhung steht für eine telefonische Beratung die kostenlose Servicehotline des DRV unter der Telefonnummer 0800 100048070 und für eine persönliche Beantwortung eine der ortsnahen DRV-Auskunfts- und Beratungsstellen zur Verfügung.

Quelle: (verpd)

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