Einige haben die Möglichkeit, vor der regulären Regelaltersgrenze in Rente zu gehen. Doch dies ist häufig nur mit Rentenabschlägen möglich. Mit welchen Einbußen man im Vergleich zur normalen Altersrente rechnen muss.

Eine abschlagsfreie Rente ist vor Erreichen der Regelaltersgrenze für eine normale Regelaltersrente nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Doch auch dann muss sich der Betreffende dies gut überlegen, da die Abschläge die Renteneinkünfte dauerhaft reduzieren.

Die Regelaltersgrenze für eine normale Altersrente (Regelaltersrente), welche nur mit einer fünfjährigen Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt wird, steigt seit 2012 bis 2031 schrittweise vom bisher 65. auf das 67. Lebensjahr an. Bis zum Geburtsjahrgang 1946 war die Regelaltersgrenze das 65. Lebensjahr, ab Geburtsjahrgang 1964 ist es dann das 67. Lebensjahr. Für eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte, auch als Rente ab 63 bezeichnet, muss man 45 Beitragsjahre in der gesetzlich Rentenversicherung als Wartezeit haben.

Zudem muss dafür eine Altersgrenze – diese steigt seit 2016 bis 2029 vom 63. auf das 65. Lebensjahr an – erfüllt sein. Wer 1951 und 1952 geboren wurde, konnte noch mit dem 63. Lebensjahr eine solche Rente in Anspruch nehmen, für ab 1964 Geborene ist die Altersgrenze das 65. Lebensjahr. Eine abrufbare Tabelle des Bundesministeriums für Arbeit zeigt, welche rentenspezifischen Altersgrenzen für das jeweilige Geburtsdatum gelten.

Mit Abschläge früher in Rente

Wer früher in Rente gehen will und dafür auch Rentenkürzungen in Form von Abschlägen in Kauf nimmt, kann auch eine Altersrente für langjährig Versicherte beantragen. Dazu muss eine Wartezeit von 35 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt und mindestens das 63. Lebensjahr erreicht sein. Der Rentenabschlag berechnet sich wie folgt: minus 0,3 Prozent je Monat, den man vor Erreichen der Regelaltersgrenze, das für das jeweilige Geburtsdatum gilt, in Rente geht, maximal minus 14,4 Prozent.

Wer beispielsweise drei Monate vor der Regelaltersrente eine Altersrente für langjährig Versicherte bezieht, hat einen monatlichen Rentenabschlag von 0,9 Prozent, bei einem Jahr früher sind es 3,6 Prozent, bei zwei Jahren früher 7,2 Prozent und bei vier Jahren früher 14,4 Prozent. Grundsätzlich gelten die Abschläge für die komplette Rentendauer – also ab Rentenbeginn bis zum Lebensende des Rentenbeziehers.

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) informiert in ihrem Webportal und im downloadbaren Ratgeber „Die richtige Altersrente für Sie“ über die Details der gesetzlichen Altersrentenarten. Zudem bietet die DRV ein Onlinetool, mit dem jeder selbst ermitteln kann, wann er frühestens eine abschlagsfreie Altersrente oder eine Rente mit Abschlägen – hier wird auch die maximale Abschlagshöhe angegeben – in Anspruch nehmen kann.

Beispiele zur Renteneintritts- und Abschlagsberechnung

Beispiele: Eine Person, die im Juli 1955 geboren ist, müsste für eine normale Regelaltersrente noch bis zum 1. April 2021 warten, da die Regelaltersgrenze bei 65 Jahren und neun Monaten liegt. Hat die im Juli 1955 geborene Person bereits 45 Jahre Wartezeit, kann sie mit 63 Jahren und sechs Monaten, also im Januar 2019 eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nehmen.

Kann die im Juli 1955 geborene Person zwischen 35 und 44 Jahre Wartezeit nachweisen, ist bereits ab dem 63. Lebensjahr, also ab Juli 2018 eine Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen möglich. Die Höhe der Abschläge berechnet sich nach der Anzahl der Monate zwischen dem tatsächlichen Rentenbeginn und der Regelaltersgrenze – im genannten Beispiel also zwischen dem 63. Lebensjahr (Rentenbeginn) und dem 65. Lebensjahr und neun Monaten (Regelaltersgrenze bei Geburtsjahr 1955). Dies entspricht einem Abschlag von 33 Monaten mal 0,3 Prozent, also 9,9 Prozent.

Für alle ab 1964 Geborenen beträgt die Regelaltersgrenze 67 Jahre. Eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist ab dem 65. Lebensjahr möglich. Der frühestmögliche Eintrittstermin für eine Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen ist das 63. Lebensjahr. Die Abschlagshöhe beträgt dann 14,4 Prozent und zwar für die gesamte Rentendauer. Bei einer Rentenhöhe von 1.200 Euro brutto entspricht das einer monatlichen Rentenkürzung um fast 173 Euro.

Abschläge reduzieren durch Sonderzahlung

Seit Juli 2017 können gesetzlich Rentenversicherte durch das neue Flexirentengesetz ab dem 50. Lebensjahr Sonderzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung leisten, um mögliche Rentenabschläge zu reduzieren oder komplett auszugleichen.

Wer beispielsweise drei Jahre vor der Regelaltersgrenze in Rente gehen möchte und eine Altersrente für langjährig Versicherte beansprucht, hat bei einer monatlichen Altersrente von 1.200 Euro brutto einen Rentenabzug von 10,8 Prozent Abschlag, was knapp 130 Euro entspricht.

Um diese Abschlagshöhe auszugleichen, müsste der Betroffene nach Angaben des DRV ab dem 50. Lebensjahr mindestens einmalig knapp 33.000 Euro als Sonderzahlung an den gesetzlichen Rentenversicherungs-Träger leisten.

Bedarfsgerechte Altersvorsorge

Inwieweit eine Sonderzahlung sinnvoll ist, hängt von unterschiedlichen Kriterien ab. Grundsätzlich reicht es nämlich nicht, nur die möglichen Abschläge auszugleichen, denn die Höhe der gesetzlichen Altersrente ist auch ohne Abschläge erheblich niedriger als das bisherige Erwerbseinkommen. Schon jetzt erhält ein Rentner, der wenigstens 45 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt hat, nicht einmal die Hälfte, nämlich nur rund 48 Prozent seines Erwerbseinkommens als Altersrente ohne Abschläge.

In vielen Fällen reicht die gesetzliche Altersrente alleine nicht, um den bisherigen Lebensstandard auch im Alter halten zu können. Daher empfiehlt es sich für jeden, der noch nicht im Rentenalter ist, für das Alter vorzusorgen. Wichtig ist dabei insbesondere die Frage, wie hoch die persönliche Einkommenslücke zwischen dem im Alter notwendigen oder gewünschten Einkommen und den voraussichtlichen Alterseinkünften sein wird.

Ein Versicherungsvermittler kann auf Wunsch mit entsprechenden Computerprogrammen das tatsächliche Alterseinkommen und die Einkommenslücke im Rentenalter ermitteln. In einem Beratungsgespräch kann er zudem darüber informieren, welche Altersvorsorgelösungen – es gibt hier auch staatlich geförderte – sinnvoll sind, um das benötigte beziehungsweise gewünschte Einkommen im Rentenalter zu erhalten.

Quelle: (verpd)

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