Die anhaltend gute Konjunktur- und Beschäftigungslage lässt die Rücklagen der gesetzlichen Rentenversicherung weiterwachsen. Warum die Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch nicht mit einer Reduzierung des Rentenbeitragssatzes rechnen sollten.

Vor Kurzem hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf eine Anfrage bekannt gegeben, wie sich die Nachhaltigkeitsrücklage der gesetzlichen Rentenversicherung ab 2016 bis Ende 2018 voraussichtlich entwickeln wird. Schon Ende Juli 2018 betrug sie über 34,1 Milliarden Euro und sie wird laut Experten weiter steigen, was laut aktuellen Vorgaben zu einer Absenkung des Rentenbeitragssatzes führen könnte. Allerdings ist mit einer solchen Reduzierung nicht zu rechnen, wenn das von der Bundesregierung beschlossene Rentenpaket wie geplant in Kraft tritt.

Vor zwei Jahren betrug die Nachhaltigkeitsrücklage der gesetzlichen Rentenversicherung noch knapp 32,38 Milliarden Euro. Diese Rücklage hätte gereicht, um 1,62 anfallende Monatsausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung abzudecken. 2017 lag die Nachhaltigkeitsrücklage bei 33,43 Milliarden Euro, was aufgrund von gestiegenen Ausgaben ausgereicht hätte, um 1,61 anfallende Monatsausgaben abzudecken. Ende Juli 2018 belief sich die Nachhaltigkeitsrücklage auf knapp 34,06 Milliarden Euro, was 1,59 Monatsausgaben entsprach.

Bis zum Jahresende 2018 rechnet der Schätzerkreis Rentenversicherung, dass die Rücklage auf rund 37,3 Milliarden Euro und somit um 3,9 Milliarden Euro im Vergleich zu Ende 2017 anwachsen wird. Dies zeigen die Daten der Deutschen Rentenversicherung (DRV) sowie die Antworten der Parlamentarischen Staatssekretärin im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), Kerstin Griese, auf eine Anfrage eines Oppositionspolitikers.

Hohe Nachhaltigkeitsrücklage

Normalerweise müsste der Beitragssatz der Rentenversicherung abgesenkt werden, wenn die Nachhaltigkeitsrücklage 1,5 Monatsausgaben übersteigt. Denn laut Gesetz muss die Nachhaltigkeitsrücklage mindestens 20 Prozent (Mindestrücklage = 0,2) und höchstens 150 Prozent (Höchstrücklage = 1,5) der durchschnittlichen Monatsausgaben der DRV betragen.

Wird die Mindestrücklage im nächsten Jahr voraussichtlich nicht erreicht, wird der Beitragssatz, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer für die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen haben, zum 1. Januar angehoben. Ist die Nachhaltigkeitsrücklage im nächsten Jahr voraussichtlich höher als die Höchstrücklage, wird normalerweise der Beitragssatz ab Jahresbeginn gesenkt.

Aktuell liegt der Rentenbeitragssatz, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte zu zahlen haben, bei 18,6 Prozent. Eine Reduzierung wird es, sofern das geplante neue Rentenpaket zum 1. Januar 2019 in Kraft tritt, voraussichtlich jedoch nicht geben. Der entsprechende Gesetzesentwurf für das Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungs-und-Stabilisierungsgesetz wurde bereits von der Bundesregierung eingebracht. Der noch notwendige Beschluss vom Bundestag steht noch aus.

Das geplante Rentenpaket

Mit dem geplanten Rentenpaket soll unter anderem bis 2025 das Rentenniveau auf 48 Prozent gehalten werden. Zudem soll in der gleichen Zeit der Rentenbeitragssatz nicht über 20 Prozent steigen.

Geplant sind zudem eine Verbesserung der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente und der Mütterrente sowie eine Entlastung von Geringverdienern mit einem Monatsarbeitsverdienst bis zu 850 Euro hinsichtlich der Sozialabgaben. Detaillierte Informationen rund um das geplante Rentenpaket enthält der Webauftritt des DRV.

Zur Finanzierung des Rentenpakets und Stabilisierung der gesetzlichen Altersvorsorge wird laut BMAS „im Bundeshaushalt ein Demografiefonds von 2021 bis 2024 mit jährlich zwei Milliarden Euro aufgebaut, der die Beitragsobergrenze auch im Fall unvorhergesehener Entwicklungen absichert.“ Zudem wird eine Beitragssatzuntergrenze von 18,6 Prozent, was dem aktuellen Beitragssatz von 2018 entspricht, eingeführt, das heißt, eine Absenkung des aktuellen Beitragssatzes wäre, wenn das Rentenpaket ab 2019 gilt, somit nicht möglich.

Quelle: (verpd)

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