Es gibt einige Berufskrankheiten, die letztes Jahr besonders häufig dazu führten, dass Betroffene Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhielten. Besonders viele Erwerbstätige hatten zum Beispiel eine Hautkrankheit, die als Berufskrankheit anerkannt ist.

2017 war rund jede zweite bestätigte Berufskrankheit eine arbeitsbedingte Hauterkrankung (ohne Hautkrebs), gefolgt von Lärmschwerhörigkeit und hellem Hautkrebs. Insgesamt gab es im vergangenen Jahr fast 75.200 Verdachtsfälle auf eine Berufskrankheit, wovon rund die Hälfte bestätigt wurde. Nur wiederum die Hälfte davon wurden als Berufskrankheit anerkannt, so dass die Betroffenen Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung bekommen. Dies zeigen aktuelle von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) veröffentlichte Zahlen.

Im vergangenen Jahr gab es nach einer aktuellen, von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) veröffentlichten Statistik 75.187 Verdachtsfälle, dass Arbeitnehmer durch die Berufsausübung erkrankt sind. Das sind 0,4 Prozent weniger als im Jahr zuvor. In 38.080 Fällen – insgesamt wurden im vergangenen Jahr 77.330 Verfahren abgeschlossen – bestätigte sich der Verdacht, dass eine berufliche Ursache der Erkrankung vorliegt.

Das entspricht einem Rückgang um fast fünf Prozent im Vergleich zu 2016. Bei 39.250 Fällen hat sich der Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit hingegen nicht bestätigt. Dies liegt laut DGUV entweder daran, dass keine entsprechende Gefährdung am Arbeitsplatz nachgewiesen, oder daran, dass kein Zusammenhang zwischen einer solchen Schädigung und der Erkrankung festgestellt werden konnte. Wie aus den DGUV-Daten weiter hervorgeht, starben im vergangenen Jahr 2.580 Versicherte, das waren 0,3 Prozent mehr als in 2016, an den Folgen einer Berufskrankheit.

Die häufigsten Berufskrankheiten

Die häufigste bestätigte Berufskrankheit, nämlich in 18.422 Fällen, waren den DGUV-Angaben zufolge im vergangenen Jahr Hauterkrankungen (ohne Hautkrebs), also arbeitsbedingte, zum Beispiel durch Feuchtarbeit verursachte Hautekzeme. Damit entfiel fast die Hälfte der bestätigten Berufskrankheiten auf Hauterkrankungen.

Dahinter folgen Lärmschwerhörigkeit an Position zwei mit rund 6.650 Fällen, das ist rund ein Sechstel aller bestätigten Berufskrankheitsfälle. Die dritthäufigsten bestätigten Fälle, bei denen eine Berufskrankheit festgestellt wurde, waren heller Hautkrebs mit insgesamt 3.887 Fällen. Für DGUV-Hauptgeschäftsführer Dr. Joachim Breuer ist vor allem heller Hautkrebs „vermeidbar“. Er erklärt: „Die Risiken durch UV-Strahlung lassen sich mit technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen gut in den Griff bekommen.“

Deshalb sollten die Betriebe nach Ansicht von Breuer mehr in den Schutz der Beschäftigten investieren, die große Teile ihrer Arbeitszeit im Freien verbringen. Allerdings treffe ein Teil der Verantwortung auch die Beschäftigten, da Krebsprävention nicht auf die Arbeitszeit beschränkt sei. Wenn man seiner Haut etwas Gutes tun möchte, dann sollte man sich auch am Wochenende nicht in die pralle Sonne legen, so der DGUV-Hauptgeschäftsführer.

Problemfall Asbest

Den vierten Platz bei den häufigsten Berufskrankheitsfällen mit 1.947 Betroffenen belegte Asbestose, eine Lungenerkrankung aufgrund Asbeststaub. Auf Rang fünf der bestätigten Berufskrankheitsfälle liegen Infektionskrankheiten mit fast 1.000 Betroffenen. Die Positionen sechs und sieben der häufigsten bestätigten Berufskrankheitsfälle stehen wieder in Verbindung mit Asbest. So liegt bei rund 960 bestätigten Berufskrankheitsfällen eine Atemwegserkrankung vor, die durch Asbest hervorgerufen wird, nämlich das Mesotheliom.

Ebenfalls wegen Asbest wurde bei mehr als 780 Beschäftigten ein Lungen-, Kehlkopf oder Eierstockkrebs diagnostiziert, was als Berufskrankheit bestätigt wurde. Insgesamt haben die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen im vergangenen Jahr bei etwa 3.700 Versicherten – und damit bei rund jedem zehnten bestätigten Berufskrankheitsfall – eine Erkrankung festgestellt, die durch den beruflichen Kontakt mit Asbest ausgelöst wurde.

Beim Großteil der vorgenannten bestätigten Berufskrankheiten wurde von 2016 auf 2017 ein Rückgang verzeichnet. Ausnahmen waren Hautkrebs und Infektionskrankheiten, die um gut vier beziehungsweise über 13 Prozent zunahmen.

Nur jede zweite bestätigte Berufskrankheit wurde anerkannt

Doch längst nicht jeder der 38.080 Betroffenen, bei dem sich der Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit bestätigt hat, erhält auch Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung. Denn die versicherungs-rechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllten nur rund 19.794 Betroffene, also etwa nur jeder Zweite, der an einer bestätigten Berufskrankheit litt. 2017 erhielten davon insgesamt 4.956 Betroffene nach der Anerkennung einer Berufskrankheit eine Rente der gesetzlichen Unfallversicherung bewilligt, das waren 6,3 Prozent mehr als noch im Vorjahr.

Eine solche Rente gibt es nämlich nur, wenn die anerkannte Berufskrankheit zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent geführt hat. Die Rentenhöhe ist abhängig vom individuellen Grad der Erwerbsminderung. Doch selbst bei einer 100-prozentligen Erwerbsminderung beträgt sie maximal zwei Drittel des Jahresarbeits-Verdienstes (JAV), also dem Einkommen in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt des Versicherungsfalles.

Liegt die Erwerbsminderung zwischen 20 und unter 100 Prozent, berechnet sich die Rentenhöhe nach dem Teil der Vollrente, die dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer 50-prozentigen Erwerbsminderung erhält man beispielsweise nur 50 Prozent der Vollrente, was insgesamt nur circa 33 Prozent des bisherigen Jahresarbeits-Verdienstes entspricht.

Häufig kein Leistungsanspruch trotz vorliegender Berufskrankheit

Die restlichen 19.286 Personen, bei denen 2017 eine Berufskrankheit festgestellt wurde, erfüllten die versicherungsrechtlichen Kriterien hingegen nicht. Bei diesen wurde zwar eine Berufskrankheit bestätigt, sie erhielten aber aufgrund der fehlenden weiteren Voraussetzungen keine Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung.

Wer sichergehen will, dass er auch im Falle einer Krankheit – berufsbedingt oder nicht – oder auch im Falle eines Unfalles keine hohen Einkommenseinbußen hat, sollte zusätzlich privat vorsorgen. Denn die gesetzlichen Sozialversicherungen bieten hier, sofern überhaupt ein Versicherungsschutz für den jeweiligen Fall besteht, nur eine Teilabsicherung.

Bei der privaten Versicherungswirtschaft gibt es hierzu diverse Lösungen, wie eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits- oder auch eine Krankentagegeld-Versicherung.

Quelle: (verpd)

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