Wer sich ein Haus kauft, sollte auch an die rechtzeitige und passende Absicherung seiner neu erworbenen Immobilie denken, denn ohne einen passenden Versicherungsschutz kann es schnell existenzgefährdend werden.

Für die meisten Wohnhäuser besteht bereits eine Wohngebäudeversicherung. Bei einem Immobilienerwerb wechselt auch der Versicherungsschutz, der durch eine bestehende Wohngebäude-Versicherung für die Immobilie gegeben ist, zum Käufer. Dies gilt jedoch nur, sofern der Versicherer fristgerecht Kenntnis von dem Eigentumswechsel erlangt hat. Außerdem ist nicht garantiert, dass die Wohngebäudeversicherung auch wirklich alle Gefahren, die zu einem existenziellen Problem für den Hausbesitzer werden können, ausreichend absichert.

Für rund 90 Prozent aller Wohngebäude in Deutschland besteht auch eine Wohngebäudeversicherung, so die Aussage des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV). Dies ist für alle, die ein Haus erwerben wollen, ein Vorteil. Denn im Paragraf 95 VVG (Versicherungsvertrags-Gesetz) ist gesetzlich geregelt, dass bei einem Hauskauf eine bestehende Wohngebäudeversicherung nahtlos auf den neuen Erwerber übergeht. Das heißt, selbst wenn es kurz nach dem Hauskauf zu einem versicherten Schaden kommt, ist dies über die bestehende Gebäudeversicherung abgedeckt.

Doch es gibt zwei Risiken, die dazu führen können, dass kein oder ein unzureichender Versicherungsschutz für das gekaufte Haus besteht. Zum einen ist für einen nahtlos übergehenden Versicherungsschutz eine bestimmte Frist einzuhalten, zum anderen sollte unbedingt auch der bisherige Versicherungsumfang geprüft werden.

Mitteilungsfrist beachten

Ein nahtloser Versicherungsschutz besteht nämlich nur, sofern der Eigentumswechsel laut Paragraf 97 VVG unverzüglich nach dem Hauskauf dem Gebäudeversicherer mitgeteilt wird.

Für eine rechtzeitige Mitteilung an den Versicherer ist der Hausverkäufer oder auch der Käufer, sofern dieser weiß, dass eine Gebäudeversicherung besteht, verantwortlich.

Wurde der Versicherer nicht über den Eigentumswechsel vom Käufer, Verkäufer oder einer sonstigen Quelle in Kenntnis gesetzt, ist er gemäß Paragraf 97 VVG nicht zur Leistung verpflichtet, wenn ein Versicherungsschaden länger als einen Monat nach dem Immobilienverkauf auftritt.

Sonderkündigungsrecht

Ein Hauskäufer kann die bestehende Wohngebäude-Versicherung zwar weiterführen, hat aber auch durch den Hauskauf ein Sonderkündigungsrecht. Der Käufer kann bis zu einem Monat nach der Grundbucheintragung – oder wenn er erst später von der Police erfährt, einen Monat nach Kenntnis darüber – den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Kündigt der Erwerber die Police, haftet der Immobilienverkäufer alleine für die bis zum Vertragsende fällige Versicherungsprämie.

Auch der Versicherer hat das Recht, die Gebäudeversicherung innerhalb eines Monats, nachdem er über den Hauskauf informiert wurde, mit Frist von einem Monat zu kündigen. Normalerweise wird jedoch der bestehende Versicherungsvertrag vom Versicherer mit dem neuen Besitzer als Versicherungsnehmer weitergeführt.

Erfolgt keine Kündigung durch den Versicherer oder Erwerber, haften Verkäufer und Käufer gesamtschuldnerisch für die Versicherungsprämie bis zum Ende der Versicherungsperiode, in welcher der Eigentumsübergang erfolgt. Danach ist der Erwerber alleine für die Zahlung der folgenden Versicherungsprämien verantwortlich.

Inwieweit der bestehende Versicherungsschutz ausreicht

Wer als Käufer eine bestehende Wohngebäude-Versicherung übernehmen oder auch kündigen will, sollte sich über den vorhandenen und den tatsächlich notwendigen Versicherungsumfang informieren. Dazu gehören nicht nur die bedarfsgerechte Versicherungssumme, sondern auch der sonstige gewünschte Versicherungsumfang. Zwar sind in den meisten Gebäudeversicherungen Schäden durch Brand, Sturm ab Windstärke acht, Hagel, Blitzschlag und bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser beispielsweise infolge eines Rohrbruchs versichert.

Doch nur bei etwa vier von zehn Häusern sind in der jeweils bestehenden Gebäudeversicherung auch Elementarrisiken wie Gebäudeschäden durch Starkregen, Überschwemmung, Lawinen, Schneefall, Erdbeben, Erdsenkung oder Erdrutsch mitversichert. Auch diese Risiken können jedoch dazu führen, dass das Haus komplett zerstört wird. Und es gibt noch weitere Unterschiede: In manchen Policen werden auch Gebäudeschäden durch Einbruch-Diebstahl und/oder Überspannungsschäden an der Haus- und/oder Heizungssteuerung infolge eines Blitzeinschlages abgedeckt, in anderen nicht.

Häufig werden zudem im Schadenfall nicht nur die Wiederbeschaffungs- oder Reparaturkosten der beschädigten Sachen erstattet, sondern auch die notwendigen Lösch-, Abbruch-, Aufräum-, Bewegungs- und Schutzkosten bis zu einer im Versicherungsvertrag festgelegten Höhe. Diese Höhe kann sich je nach gewähltem Tarif allerdings deutlich unterscheiden. Insgesamt ist es sinnvoll, sich von einem Versicherungsvermittler beraten zu lassen, inwieweit eine eventuell vorhandene Gebäudeversicherung überhaupt ausreicht.

Quelle: (verpd)

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.
Datenschutzerklärung Verstanden