Es kann von Vorteil sein, wenn sich ein Kfz-Fahrer nach einem Geschwindigkeitsverstoß einsichtig zeigt. Dabei lassen sich die Richter in Pandemiezeiten auch von anderen Erwägungen leiten.

Einem Kfz-Fahrer, der nach einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit Reue zeigt, indem er sich aus eigenen Stücken einer verkehrspsychologischen Beratung unterzieht, kann ein Strafnachlass gewährt werden. Das geht aus einem Beschluss des Amtsgerichts Eilenburg hervor (Az.: 8 OWi 950 Js 61954/19).

Ein Autofahrer hatte innerhalb einer geschlossenen Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 50 Prozent, nämlich um 25 Kilometer pro Stunde überschritten. Er sollte daher mit einer Geldbuße in Höhe von 80 Euro sowie einem Eintrag in das Flensburger Verkehrszentralregister bestraft werden. Diese Strafe empfand der Autofahrer als zu hart. Er legte daher Einspruch gegen die Entscheidung ein.

Dabei gab er den Verstoß zwar zu. Er wies aber zugleich darauf hin, dass er sich ohne Aufforderung nachweislich einer zweieinhalbstündigen Beratung bei einem amtlich anerkannten verkehrs-psychologischen Berater unterzogen habe. Das müsse sich strafmindernd auswirken.

Strafe in Zeiten der Corona-Pandemie

Dieser Argumentation schloss sich das Amtsgericht an. Es reduzierte die Strafe gegen den Verkehrssünder auf 55 Euro. Das hatte zur Folge, dass es zu keinem Eintrag im Verkehrszentralregister kam.

Das Gericht würdigte nicht nur die tätige Reue des Betroffenen. Hervorgehoben wurde auch die Tatsache, dass dem Gericht durch sein Verhalten die Durchführung von mindestens einem Termin zur mündlichen Hauptverhandlung erspart geblieben sei.

Das aber trage in Zeiten der Corona-Pandemie in mittelbarer Hinsicht zur Krankheitsprävention bei. Unter Berücksichtigung nicht zuletzt auch dieses Umstandes könne daher ausnahmsweise eine Geldbuße unterhalb der Eintragungsgrenze im Fahreignungsregister verhängt werden.

Quelle: (verpd)

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