Zum Jahreswechsel werden unter anderem wegen der geänderten Berechnung der Kfz-Steuer einige mehr für das Autofahren zahlen müssen, manche können jedoch auch mit einer finanziellen Entlastung rechnen.

Seit dem Jahreswechsel gibt es einige Änderungen für Autofahrer, die sich finanziell bemerkbar machen, nämlich höhere Spritkosten, eine geänderte Kfz-Steuer-Berechnung für Neuwagen, aber auch eine gestiegene Pendlerpauschale.

Seit dem 1. Januar 2021 ist die Mehrwertsteuer von 16 auf 19 Prozent gestiegen. Entsprechend wurde auch der Spritpreis angehoben. Doch das ist nicht der einzige Preistreiber bei Benzin und Diesel. Im Rahmen des von der Bundesregierung beschlossenen Klimaschutzprogramms 2030, dessen Ziel es ist, dass Deutschland bis 2030 55 Prozent weniger klimaschädliche Treibhausgase wie Kohlendioxid (CO2) ausstößt, wurde eine CO2-Bepreisung für fossile Brennstoffe festgelegt.

Seit dem Jahreswechsel zahlt man deswegen bei Benzin und Diesel einen Zuschlag – den CO2-Preis, auch CO2-Steuer genannt – für den Ausstoß von Kohlendioxid. Pro Tonne ausgestoßenes Kohlendioxid werden 25 Euro verlangt. Dadurch sind seit Anfang 2021 der Benzinpreis pro Liter um rund sieben Cent und der Dieselpreis um circa acht Cent gestiegen. Bis 2025 wird der Preis pro Tonne ausgestoßenes Kohlendioxid auf 55 Euro steigen. Damit wird der Preis eines Liters Benzin bis 2025 um mehr als 15 Cent und eines Liters Diesel um knapp 18 Cent steigen.

Neue Berechnungsart der Kfz-Steuer

Im Rahmen des Klimaschutzprogramms wurde auch die Berechnung der Kfz-Steuer für alle ab 2021 erstmals neu zugelassenen Pkws angepasst. Die Besteuerung für die bis 2021 zugelassenen Autos ändert sich nicht. Für Pkws, die ab 2021 erstmalig zugelassen werden, richtet sich die Kfz-Steuer zum einen wie bisher nach der Antriebsart (Otto-, Diesel-, Wankelmotor) und dem Hubraum des Motors, sowie zum anderen zusätzlich – und das ist neu – nach dem CO2-Ausstoß pro gefahrenen Kilometer. Die hubraumbezogene Kfz-Steuerberechnung bleibt dabei unverändert.

Die Steuerhöhe je angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum beträgt bei einem Ottomotor (Benzin) 2,00 Euro und bei einem Dieselmotor 9,50 Euro. Neu ist der zusätzliche CO2-Ausstoß-abhängige Kfz-Steueranteil. Dieser ist von über 95 bis über 195 Gramm CO2 pro Kilometer in sechs Stufen eingeteilt und beträgt zwischen 2,00 Euro in der niedrigsten und 4,00 Euro in der höchsten Stufe. Bis Ende 2024 erstmals zugelassene Pkws mit einem CO2-Ausstoß bis maximal 95 Gramm Kohlendioxid je Kilometer erhalten bis Ende 2025 einen jährlichen Steuerfreibetrag von 30 Euro.

Reine Elektrofahrzeuge, die bis Ende 2025 zugelassen werden, sind ab der Erstzulassung für maximal zehn Jahre, längstens jedoch bis Ende 2030 von der Kfz-Steuer befreit – beim Halterwechsel bleibt die steuerfreie Zeit erhalten. Ein Kfz-Steuer-Rechner, mit dem man die Kfz-Steuer individuell berechnen kann, ist online im Webportal des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) aufrufbar. Nähere Erklärungen zur geänderten Kfz-Steuer sowie Berechnungsbeispiele enthält der Webauftritt des Zolls.

Gestiegene Pendlerpauschale

Um Beschäftigte, die einen langen Arbeitsweg und dementsprechend eine höhere finanzielle Aufwandsbelastung durch die CO2-Bepreisung der Kraftstoffe haben, zu entlasten, hat die Bundesregierung die Pendlerpauschale (Entfernungspauschale) zum Jahreswechsel angehoben. Ab dem 21. Kilometer des einfachen Arbeitswegs ist die Pendlerpauschale um fünf Cent auf 35 Cent pro Kilometer gestiegen. Bis zum 20. Kilometer bleibt sie bei 30 Cent. Arbeitnehmer können die Entfernungspauschale als Werbungskosten oder Selbstständige als Betriebsausgaben geltend machen.

„Ab 2024 steigt die Pendlerpauschale dann für eine Dauer von drei Jahren noch einmal um weitere drei Cent auf dann insgesamt 38 Cent pro Kilometer ab dem 21. Entfernungskilometer“, wie das BMF betont. Die Pendlerpauschale gilt übrigens unabhängig vom verwendeten Fortbewegungsmittel. Auch Geringverdiener mit einem Arbeitsweg ab 21 Kilometern, deren Einkommen 2021 unter dem Grundfreibetrag von maximal 9.744 Euro liegt und deswegen keine Einkommensteuer zahlen müssen, erhalten eine finanzielle Unterstützung, da die Pendlerpauschale sie nicht entlasten würde.

Geringverdiener können nämlich entweder eine Entfernungs- oder Pendlerpauschale oder eine Mobilitätsprämie in Anspruch nehmen. Die Mobilitätsprämie ist im Rahmen einer Steuererklärung zu beantragen und gilt für einen Arbeitnehmer nur, wenn seine Werbungskosten über 1.000 Euro liegen. Die Mobilitätsprämie berechnet sich aus 14 Prozent der erhöhten Entfernungspauschale. Für 2021 sind das 4,9 Cent pro Kilometer ab dem 21. Entfernungskilometer. Keine Mobilitätsprämie gibt es bei einem einfachen Arbeitsweg unter 21 Kilometern.

Quelle: (verpd)

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