Nicht wenige Autofahrer glauben, dass Vorgaben zum Fahrtempo aufgehoben sind, wenn sie nach einer Straßeneinmündung nicht wiederholt werden. Dass das tückisch sein kann, belegt ein Urteil des Oldenburger Oberlandesgerichts.

Verlässt ein Verkehrsteilnehmer kurzfristig eine Straße mit Geschwindigkeits-Beschränkung und fährt anschließend wieder auf sie auf, kann er sich nicht darauf berufen, davon ausgegangen zu sein, dass die Beschränkung mangels eines weiteren Schildes aufgehoben war. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor (Az.: 2 Ss (OWi) 10/19).

Der Mann war mit seinem Auto auf einer Landstraße unterwegs. Auf ihr galt in dem von ihm befahrenen Streckenabschnitt eine Geschwindigkeits-Beschränkung von 70 Stundenkilometern. Von der Landstraße bog er nach rechts in eine Sackgasse ab, die zu einem landwirtschaftlichen Anwesen führte.

Als er seine Fahrt wenig später in die bisherige Richtung fortsetzte, geriet er kurz nachdem er von der Sackgasse wieder auf die Landstraße eingebogen war, in eine Radarkontrolle. Dabei wurde er mit einer deutlich höheren Geschwindigkeit als 70 Stundenkilometer geblitzt. Vom Amtsgericht Bersenbrück wurde der Autofahrer daher dazu verurteilt, eine Geldbuße von 80 Euro zu zahlen.

Kein Schild, kein Verstoß?

Hiergegen reichte der Beschuldigte Rechtsbeschwerde ein. Diese begründete er damit, davon ausgegangen zu sein, dass die Geschwindigkeits-Beschränkung nach der Einmündung der Sackgasse aufgehoben gewesen sei. Denn nach der Einmündung habe kein weiteres „70er-Schild“ gestanden.

Diese Argumentation vermochte das Oldenburger Oberlandesgericht nicht zu überzeugen. Es wies die Beschwerde als unbegründet zurück.

An die geltende Geschwindigkeits-Beschränkung erinnern

Nach Ansicht des Gerichts hat der Beschuldigte nach dem Wiederauffahren auf die Landstraße Anlass dazu gehabt, sich an die für den Streckenabschnitt geltende Geschwindigkeits-Beschränkung zu erinnern. Denn er habe die Landstraße nur kurzzeitig verlassen, sodass von einer einheitlichen Fahrt ausgegangen werden müsse.

Das die Geschwindigkeit begrenzende Schild habe nach der Sackgasse auch nicht wiederholt werden müssen. Die davor aufgestellten Schilder hätten vielmehr weiterhin Gültigkeit gehabt.

Vergleichbarer Fall

Das Oldenburger Oberlandesgericht hatte sich im letzten Jahr mit einem vergleichbaren Fall zu befassen. Bei dem hatte ein Autofahrer seine Fahrt jedoch in jene Richtung fortgesetzt, aus welcher er gekommen war.

In diese Richtung war, anders als auf der Gegenfahrbahn, bis zu der Messstelle der Radarüberwachung ebenfalls kein Verbotsschild vorhanden. Der zu schnell fahrende Beschuldigte wurde dennoch dazu verurteilt, eine Geldbuße zu zahlen.

Quelle: (verpd)

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