Ein Gericht hatte zu klären, inwieweit eine Gemeinde für den Schaden haftbar gemacht werden kann, wenn der Ast eines Baumes, der auf einem Gemeindegrund steht, plötzlich abbricht und auf ein Auto fällt.

Eine Esche war wegen einer unzureichenden Baumkontrolle auf ein fahrendes Auto gefallen. In diesem Fall ist die zuständige Gemeinde zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet. Ein Fahrzeughalter muss sich in derartigen Fällen jedoch die Betriebsgefahr seines Pkws anrechnen lassen. So das Oberlandesgericht Hamm in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az.: 11 U 34/20).

Ein Mann hatte mit seinem Porsche 911 Carrera Cabriolet eine innerstädtische Straße in Essen befahren. Plötzlich war ein dicker Ast einer 16 Meter hohen, an einem Hang stehenden Esche abgebrochen und auf die Straße gestürzt.

Durch den Vorfall entstand dem Mann ein Schaden in Höhe von mehr als 50.000 Euro. Den machte er gegenüber der für den Baum zuständigen Gemeinde gerichtlich geltend.

Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht?

Die bestritt, ihre Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt zu haben. Bei Sichtkontrollen rund zwei sowie zehn Monate vor dem Vorfall sei zwar festgestellt worden, dass die Esche Pilzbefall aufwies und morsch war. Trotz allem seien die Baumkontrolleure zu dem Ergebnis gekommen, dass es ausreiche, sie erst neun Monate nach der letzten Kontrolle, das wäre erst sieben Monate nach dem tatsächlichen Astabbruch zu fällen.

Das in erster Instanz mit dem Fall befasste Essener Landgericht hielt diese Einschätzung für falsch. Es verurteilte die Stadt daher dazu, dem Pkw-Fahrer gut 47.500 Euro zu zahlen. Nach Überzeugung der Richter hätte nämlich angesichts des Sichtbefundes eine weitere Kontrolle des Baumes stattfinden müssen. Diese sei nicht erfolgt. Mit ihrer gegen dieses Urteil beim Hammer Oberlandesgericht eingelegten Berufung hatte die Gemeinde nur teilweise Erfolg. Die Richter hielten die Forderung des Porschefahrers weitgehend für berechtigt.

Zwar müssten Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstünden, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhten, als unvermeidbar hingenommen werden. Daher sei es schon aus rein ökologischen Gründen nicht zu rechtfertigen, zum Beispiel sämtliche Bäume aus der Nähe von Straßen und Gehwegen zu entfernen.

Unzureichende Kontrollmaßnahmen

Die Gemeinden müssten jedoch handeln, wenn nicht zu übersehende Anzeichen auf eine von einem Gewächs ausgehende Gefahr hinweisen würden. In dem entschiedenen Fall sei daher eine reine Sichtkontrolle nicht ausreichend gewesen. Angesichts des Standorts der Esche, ihres Pilzbefalls und ihrer morschen Stellen wären vielmehr weitere Untersuchungen unter Zuhilfenahme eines Sondierstabs erforderlich gewesen.

Denn dabei wäre die fortgeschrittene Fäulnisbildung des Baumes zu erkennen gewesen mit der Folge, dass innerhalb der nächsten 14 Tage eine Fällung hätte erfolgen müssen. Diese Maßnahme hätte das Abbrechen des Astes sowie dessen Sturz auf das Auto verhindert.

Weil sich sein Auto zum Zeitpunkt des Schadenereignisses in Betrieb befand, müsse der Mann aber eine Kürzung seiner Ansprüche in Höhe der Betriebsgefahr um 20 Prozent hinnehmen. Ihm wurde vom Berufungsgericht daher nur ein Schadenersatz von gut 38.000 Euro zugestanden. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Kostenschutz bei einem Kfz-Schaden

Übrigens: Schäden durch herunterfallende Äste oder umstürzende Bäume, für die nicht oder wie im genannten Fall nur zum Teil der Baumbesitzer haften muss, sind in der Regel durch eine bestehende Vollkaskoversicherung abgedeckt. Leistet die Vollkasko und handelt es sich nicht um ein Risiko, das durch die in der Vollkasko integrierte Teilkaskoversicherung abgedeckt ist, kommt es jedoch auch zu einer Höherstufung des Schadenfreiheitsrabatts in der Vollkaskoversicherung. Damit steigt auch der künftige Beitrag für die Vollkaskoversicherung.

Ob es sich im Schadenfall letztendlich auf Dauer auszahlt, den eigenen Schaden selbst zu übernehmen oder doch von der Vollkaskoversicherung begleichen zu lassen, hängt von der Schadenhöhe und der nach einer Höherstufung zu entrichtenden Prämienhöhe ab. Eine Antwort darauf gibt der Kaskoversicherer beziehungsweise der Versicherungsvermittler. Leistet eine bestehende Teilkaskoversicherung, die es einzeln oder als integrierten Bestandteil einer Vollkaskoversicherung gibt, hat dies keine Auswirkungen auf die Teil- oder Vollkaskoprämie.

Denn der Teilkaskoversicherung liegt anders als bei der Vollkaskoversicherung kein Schadenfreiheitsrabatt zugrunde. Typische Risiken, für die die Teilkasko leistet, sind Kfz-Schäden durch Brand, Sturm, Hagel, Überschwemmung, Diebstahl oder durch einen Zusammenstoß mit einem Haarwild sowie Glasbruchschäden. Wird zum Beispiel ein Ast oder ein Baum unmittelbar wegen eines Sturmes auf das Auto geschleudert, würde eine bestehende Teilkasko-Versicherung leisten.

Quelle: (verpd)

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