Immer wieder kommt es zu Unfällen auf Parkplätzen. Ein häufiger Unfall ist dabei, dass ein Auto beim Rückwärtsfahren, um aus einer Parklücke auszuparken, mit einem anderen, hinter ihm befindlichen Auto kollidiert. Welche Haftungsprobleme hier möglich sind, zeigt ein Gerichtsurteil.

Wer seinen Pkw auf einer Parkplatzausfahrt zurücksetzt und dabei gegen ein dahinterstehendes Auto stößt, haftet alleine. Das gilt zumindest dann, wenn er nicht beweisen kann, Opfer eines Auffahrunfalls geworden zu sein. So hat das Amtsgericht Buxtehude in einem Urteil (31 C 44/21) entschieden.

Eine Autofahrerin wollte einen Parkplatz verlassen. Bevor sie auf die hinter der Parkplatzausfahrt befindliche Straße auffuhr, hielt sie an. Kurz darauf kam es zu einer Kollision mit dem hinter ihr befindlichen Auto. Der Fahrer dieses Wagens wollte den Parkplatz ebenfalls verlassen.

Die Frau behauptete, dass der Mann auf ihr Auto aufgefahren sei. Dieser trug jedoch vor, gut zwei Meter hinter dem vorausfahrenden Pkw angehalten zu haben. Die Frau habe dann unerwartet zurückgesetzt und sei in die Front seines Wagens gefahren.

Fehlender Beweis

Der Fall landete schließlich vor dem Buxtehuder Amtsgericht. Um die Sache in einem Gerichtstermin zu klären, ordneten die Richter das persönliche Erscheinen der Unfallbeteiligten an. Zu dem Termin erschien jedoch die Pkw-Fahrerin, die beim Unfallhergang mit ihrem Auto zurücksetzte, nicht, sondern nur der Autofahrer des Wagens, mit dem sie kollidierte.

Bei dessen Vernehmung hinterließ er nach Ansicht des Gerichts einen sachlichen, zurückhaltenden und insgesamt glaubhaften Eindruck. Obwohl der erste Anschein für einen Auffahrunfall sprach, hielten die Richter den Anscheinsbeweis damit für widerlegt.

Das folgte aus der Tatsache, dass die Frau nicht zu dem Termin erschienen war und sich das Gericht keinen persönlichen Eindruck von ihrer Glaubwürdigkeit machen und die Darstellung des Mannes widerlegen konnte. Die Frau hafte für den Unfall daher allein.

Quelle: (verpd)

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