Wer nicht möchte, dass andere über die eigene medizinische Behandlung entscheiden, wenn man selbst nicht mehr dazu in der Lage ist, kann vieles im Vorfeld durch eine Patientenverfügung festlegen. Entsprechende Broschüren und Vordrucke gibt es von offiziellen Stellen

Für einige ist die Vorstellung, aufgrund eines Unfalles oder einer schweren Krankheit monate- oder gar jahrelang an medizinischen Apparaturen angeschlossen zu sein, um weiterleben zu können, furchtbar, andere würden nichts unversucht lassen, um weiterzuleben. Eine vorab verfasste Patientenverfügung stellt sicher, dass die eigenen Wünsche bei der medizinischen Behandlung berücksichtigt werden, auch wenn man beispielsweise im Koma liegt und nicht mehr in der Lage ist, diesbezüglich seinen Willen klar zu formulieren. Was es dabei zu beachten gibt.

Nicht immer ist es einem nach einem Unfall, einem Schlaganfall oder im Verlaufe einer schweren Krankheit möglich, den behandelnden Ärzten mitzuteilen, mit welchen medizinischen Maßnahmen man einverstanden ist und mit welchen nicht. Daher ist es sinnvoll, frühzeitig, also am besten bereits in jungen Jahren, in einer schriftlich verfassten Patientenverfügung festzulegen, mit welchen ärztlichen Maßnahmen man situationsbedingt zur medizinischen Versorgung einverstanden ist und welche man ablehnt.

Schon mit 18 Jahren kann man eine Patientenverfügung erstellen. Sie lässt sich aber auch im Laufe der Zeit immer wieder abändern. Wichtig dabei ist jedoch, dass nahe Angehörige oder auch der Arzt informiert sind, wo die neueste Ausfertigung zu finden ist. Eine Patientenverfügung ist für Ärzte, das medizinische und das pflegende Personal, für Betreuer, Bevollmächtigte und auch das Gericht bindend, sofern sie bestimmte Formalien und Kriterien erfüllt.

Vorgaben für eine Patientenverfügung

Grundsätzlich sollte eine Patientenverfügung schriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben sein. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht zwingend notwendig. Die Angaben in der Patientenverfügung zu den ärztlichen Maßnahmen, die man wünscht oder ablehnt, sind nur verbindlich, wenn daraus hervorgeht, in welchen konkrete Lebens-­ und Behandlungssituationen diese Vorgaben gelten sollen.

So reicht es nicht, wenn man zum Beispiel schreibt, dass man nach einem Unfall oder im Falle einer schweren Krankheit „nicht an Schläuchen hängen“ will. Sondern man muss genau konkretisieren, in welchen Fällen und Situationen man beispielsweise nicht mehr beatmet oder künstlich ernährt werden will und auch keine sonstigen lebenserhaltenden Maßnahmen mehr wünscht. Eine solche konkrete Situation wäre zum Beispiel das Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit, auch wenn der genaue Todeszeitpunkt noch nicht feststeht.

Außerdem dürfen die in der Patientenverfügung festgelegten Handlungsanweisungen nicht rechtswidrig sein und gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Nicht rechtmäßig und damit auch nicht bindend wäre es beispielsweise, wenn man in der Patientenverfügung in bestimmten Situationen eine aktive Sterbehilfe verlangt.

Damit die Betroffenen Bescheid wissen

Um sicherzustellen, dass die Patientenverfügung im Ernstfall auch zur Anwendung kommt, sollten die nächsten Angehörigen beziehungsweise Vertrauenspersonen, Betreuer oder Bevollmächtigte wissen, wo sie aufbewahrt wird.

Auch ein mitgeführter Hinweis – beispielsweise im Geldbeutel – auf den Aufbewahrungsort kann sinnvoll sein.

Zudem kann man dem Hausarzt, bei einer konkreten Krankenhausbehandlung der Klinik oder bei einer Unterbringung im Alten- oder Pflegeheim der jeweiligen Institution eine Kopie der Patientenverfügung aushändigen.

Informationen und Mustervordrucke von offiziellen Stellen

Detaillierte Informationen sowie Textbausteine zur individuellen Gestaltung einer Patientenverfügung enthalten das Webportal des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und der kostenlos downloadbare BMJV-Ratgeber „Patientenverfügung“. Im BMJV-Webauftritt finden sich auch umfassende Ausführungen und Mustervordrucke für eine Vorsorgevollmacht sowie eine Betreuungsverfügung.

Entsprechendes enthalten zudem die kostenlos herunterladbaren Broschüren „Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter“ sowie „Der große Vorsorgeberater“ des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz. Mit einer Vorsorgevollmacht lässt sich festlegen, wer Bevollmächtigter für die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten sein soll, wenn man selbst nicht mehr geschäfts-, handlungs- und einwilligungsfähig ist. In diesem Fall wird dann kein anderer Betreuer mehr vom Gericht bestimmt.

Möchte man nicht automatisch bei Eintritt der eigenen Geschäfts- und/oder Entscheidungs-Unfähigkeit eine Vertrauensperson bestimmen oder alle persönlichen Angelegenheiten übertragen, wie es in einer Vorsorgevollmacht der Fall wäre, kann eine Betreuungsverfügung sinnvoll sein. Mit dieser kann man für den Fall, dass eine rechtliche Betreuung erforderlich wird, im Voraus festlegen, wer vom Gericht als Betreuer bestellt werden soll und wer nicht.

Quelle: (verpd)

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