Gesetzlich Krankenversicherte müssen in der Regel rezeptfreie Medikamente komplett selbst bezahlen. Verschreibt ein Arzt eine solche Arznei jedoch auf einem Grünen Rezept, kann es je nach Krankenkasse sein, dass der Patient keine oder nur einen Teil der Kosten zu tragen hat.

Viele Arzneimittel sind zwar nicht verschreibungspflichtig, aber aufgrund ihrer enthaltenen Wirkstoffe von Gesetzes wegen nur in Apotheken erhältlich. Für diese rezeptfreien, aber apothekenpflichtigen Arzneimittel gibt es keine generelle Kostenerstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung. Allerdings übernehmen mittlerweile einige Krankenkassen die Kosten für solche Medikamente ganz oder anteilige, sofern der Arzt dafür ein sogenanntes Grünes Rezept ausgeschrieben hat.

In Deutschland gibt es nach Angaben des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte aktuell über 102.000 verschiedene Medikamente. Davon sind rund 47.400 verschreibungspflichtig und 53.200 rezeptfrei. Von den rezeptfreien Medikamenten dürfen wiederum knapp 19.400 nur in Apotheken verkauft werden. Diese Medikamente sind zum Teil hochwirksam und können ein wichtiger Bestandteil der Arzneimitteltherapie sein, aber aufgrund der Zusammensetzung auch Wechsel- und Nebenwirkungen aufweisen und bedürfen unter Umständen einer Beratung durch einen Apotheker.

Bei diesen rezeptfreien, aber apothekenpflichtigen Medikamenten handelt es sich um sogenannte OTC-Arzneimittel, die nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufgeführt sind und somit von den Krankenkassen als Träger der GKV auch nicht bezahlt werden. Allerdings gibt es hier auch Ausnahmen. Einige Krankenkassen erstatten nämlich solche OTC-Arzneimittel, wenn ein Arzt dem Patienten dies verschrieben hat.

Rezeptfrei und dennoch vom Arzt verschreiben

Verschreibungs-pflichtige und damit von den Krankenkassen ganz oder teilweise bezahlte Medikamente werden vom Arzt in der Regel mittels eines rosaroten Kassenrezeptes verschrieben. Doch ein Arzt kann einem Patienten auch ein rezeptfreies, apothekenpflichtiges Arzneimittel verordnen – und zwar mit einem sogenannten Grünen Rezept. Zwar könnte der Patient ein rezeptfreies, apothekenpflichtiges Medikament auch ohne Rezept in der Apotheke holen, doch eine ärztliche Verschreibung hat mehrere Vorteile.

Zum einen „dient das Grüne Rezept dem Patienten als Merkhilfe bezüglich Name, Wirkstoff und Darreichungsform“, betont die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA). Zum anderen übernehmen mittlerweile mehr als drei Viertel der insgesamt 113 gesetzlichen Krankenkassen ganz oder teilweise die Kosten bestimmter rezeptfreier Medikamente – und zwar abweichend zu ihren gesetzlichen Leistungsvorgaben als individuell festgelegte Satzungsleistung.

Dies betrifft insbesondere bestimmte pflanzliche, homöopathische und anthroposophische Arzneimittel, die per Grünem Rezept vom Arzt verschrieben werden. Häufig ist die Erstattung auf eine bestimmte Jahresgesamtsumme der Kosten von OTC-Medikamenten – je nach Krankenkasse zwischen 50 bis 500 Euro – begrenzt. Eine Liste der Krankenkassen, die derartige Medikamente ganz oder teilweise erstatten, ist unter anderem im Webportal der ABDA abrufbar.

Geld gegen Quittung und Grünes Rezept

Grundsätzlich kann ein gesetzlich Krankenversicherter auch bei seiner Krankenkasse direkt nachfragen, ob und in welcher Höhe diese eine Erstattung bietet. Ist eine Kostenerstattung in den Satzungsleistungen der Krankenkasse vereinbart, muss der Versicherte die Rechnungsquittung der Apotheke gemeinsam mit dem Grünen Rezept des Arztes bei der Krankenkasse einreichen.

Sieht die jeweilige Krankenkasse keine Erstattung vor, sollte man dennoch die Quittung der Apotheke zusammen mit dem Grünen Rezept für die Einkommenssteuer-Erklärung sammeln. Denn diese Ausgaben lassen sich unter Umständen als außergewöhnliche Belastungen bei der jährlichen Einkommensteuer-Erklärung absetzen.

Übrigens, wer als gesetzlich Krankenversicherter einen umfassenderen Versicherungsschutz haben möchte, kann eine private Krankenzusatz-Versicherung abschließen – die Prämien dafür sind im Rahmen bestimmter Höchstbeiträge als Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Derartige Policen werden für den stationären, ambulanten und zahnärztlichen Bereich angeboten. Sie übernehmen je nach Leistungsvereinbarung zum Beispiel die Mehrkosten für Medikamente und/oder Hilfsmittel sowie Behandlungen beim Heilpraktiker, welche die gesetzliche Krankenkasse teilweise oder gar nicht zahlt.

Quelle: (verpd)

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