Wer als Arbeitnehmer aufgrund eines Unfalles oder einer Krankheit arbeitsunfähig wird, hat gewisse Rechte, aber auch Pflichten, wenn es um die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber und das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse geht.

Arbeitnehmer sind im Krankheitsfall in gewissem Maße vor Einkommenseinbußen geschützt. Dazu müssen sie jedoch bestimmte Vorgaben einhalten. Allerdings ist der Schutz auch dann zeitlich und der Höhe nach begrenzt.

Ein Arbeitgeber muss einem Arbeitnehmer, der infolge eines Unfalles oder einer Krankheit arbeitsunfähig ist, für sechs Wochen beziehungsweise 42 Kalendertage dessen Gehalt weiterzahlen, wenn der Arbeitnehmer mindestens seit vier Wochen bei ihm beschäftigt war. Dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte wie Mini-Jobber. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich, am besten zu Beginn des ersten Tages, an dem er krankheitsbedingt nicht arbeiten kann, über seine Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer informiert.

Diese sogenannte Lohnfortzahlung ist im Entgeltfortzahlungs-Gesetz (EntgFG) geregelt. Dauert der Krankenstand voraussichtlich länger als drei Tage, ist zum Beispiel nach Paragraf 5 EntgFG spätestens am vierten Arbeitstag eine ärztliche Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit (Krankschreibung) dem Arbeitgeber vorzulegen. In einem für den Arbeitnehmer geltenden Arbeits- oder Tarifvertrag kann aber auch festgelegt sein, dass der Arbeitgeber schon am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit die Krankenbescheinigung erhalten muss.

Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber

Details zur Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber enthält die kostenlos herunterladbare Broschüre „Entgeltfortzahlung“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).

Unter anderem wird hier aufgeführt, welche Gehaltsbestandteile bei der Lohnfortzahlung berücksichtigt werden, aber auch was beim Krankenstand an Feiertagen oder während eines Urlaubes gilt. Zudem wird darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigern kann, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit selbst grob fahrlässig verschuldet hat.

Die Broschüre listet unter anderem folgende Beispiele für eine selbst verschuldete Arbeitsunfähigkeit auf: Verletzungen durch einen Verkehrsunfall infolge Trunkenheit, durch einen Arbeitsunfall infolge vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verstöße gegen Unfallverhütungs-Vorschriften oder auch infolge einer selbst provozierten Rauferei. In der Broschüre heißt es jedoch auch: „Der Arbeitgeber muss im Streitfall das Verschulden aber darlegen und beweisen.“

Einkommenseinbußen im Krankheitsfall

Dauert die Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen, hat ein gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer Anspruch auf ein Krankengeld von seiner Krankenkasse – allerdings nur für maximal 78 Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Tritt die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der gleichen nicht ausgeheilten Krankheit mehrmals auf, zahlt die Krankenkasse das Krankengeld insgesamt für höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Gesetzlich geregelt ist das Krankengeld im Fünften Sozialgesetzbuch.

Die Höhe des Krankengeldes ist jedoch um einiges niedriger als der bisherige Lohn. Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt nämlich nur 70 Prozent des Bruttolohns, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettoeinkommens. Davon werden noch die Beiträge für die gesetzliche Renten-, Pflege- und Arbeitslosen-Versicherung abgezogen. Für die Höhe des Krankengeldes wird zudem maximal das Einkommen bis zur Beitragsbemessungs-Grenze (monatlich 4.350,00 Euro in 2017) berücksichtigt.

Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer, deren Gehalt über der Beitragsbemessungs-Grenze liegt, müssen bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit mit hohen finanziellen Einbußen im Vergleich zum bisherigen Einkommen rechnen. Der Gehaltsanteil, der nämlich oberhalb der Beitragsbemessungs-Grenze liegt, wird bei der Berechnung der Krankengeldhöhe nicht mitberücksichtigt. Grundsätzlich lassen sich jedoch Einkommenseinbußen, die durch eine längere Arbeitsunfähigkeit entstehen, mit einer privaten Krankentagegeld-Versicherung absichern.

Teure Fehler bei der Folgebescheinigung vermeiden

Der Arbeitnehmer muss darauf achten, dass er bei einer lang anhaltenden Arbeitsunfähigkeit eine lückenlose Krankschreibung vorlegt, damit der Krankengeldanspruch nicht gefährdet ist. Anderenfalls erhält er für die fehlenden, nicht bestätigten Tage kein Krankengeld oder kann unter Umständen sogar seinen Anspruch auf Krankengeld komplett verlieren.

Ist man voraussichtlich länger krank als in der bisherigen Krankschreibung des Arztes bestätigt, muss die Folgebescheinigung spätestens am darauffolgenden Arbeitstag nach dem letzten Krankheitstag der bisherigen Krankschreibung beginnen. Gilt beispielsweise die Krankschreibung bis Mittwoch, muss die Folgebescheinigung am Donnerstag beginnen, gilt sie bis Freitag, muss der Arzt spätestens am darauffolgenden Montag eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Samstage gelten nach den gesetzlichen Vorgaben nämlich nicht als Werktage.

Übrigens, eine nachdatierte Krankschreibung durch den Arzt, um eine Anspruchslücke zu vermeiden, ist nicht gültig. Weitere Details zum Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten die Webportale des Bundesministeriums für Gesundheit und der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD). Fragen zum Thema beantworten die jeweilige Krankenkasse sowie das Servicetelefon der UPD (Telefonnummer 0800 0117722).

Quelle: (verpd)

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