Wer Krankengeld beantragen möchte, sollte das möglichst schnell tun, wie ein Urteil eines Sozialgerichtes zeigt.

Ein Beschäftigter, der es versäumt, seinen gesetzlichen Krankenversicherer zeitnah über eine Krankmeldung zu informieren, verwirkt zumindest vorübergehend seinen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts Detmold hervor (Az.: S 3 KR 824/16).

Eine Frau war bei ihrem Arbeitgeber nur zehn Tage beschäftigt, als sie krank und dadurch arbeitsunfähig wurde. Kurz darauf kündigte sie das Arbeitsverhältnis zum Monatsende. In der Überzeugung, dass sie einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch ihren bisherigen Arbeitgeber habe, verhielt sich die Frau ihrer zuständigen Krankenkasse, einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, gegenüber zunächst passiv.

Doch dann erfuhr sie, dass es einen solchen Anspruch gemäß Paragraf 3 Absatz 3 EntgFG (Entgeltfortzahlungs-Gesetz) nur gibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Erkrankung mindestens vier Wochen ununterbrochen bestand. Sie reichte daher bei der für sie zuständigen Krankenkasse erst rund drei Wochen nach ihrer erstmaligen Krankschreibung eine Kopie der ihr von ihrem Arzt überlassenen Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung ein. Das verband sie mit der Forderung an die Krankenkasse, ihr ab dem ersten Krankheitstag ein Krankengeld zu zahlen.

Obliegenheitsverletzung

Das lehnte die Krankenkasse unter Hinweis darauf, dass die Frau als Versicherte dazu verpflichtet gewesen wäre, die Bescheinigung unverzüglich einzureichen, für die bisher vergangenen Krankentage ab. Die Frau verklagte daraufhin die Krankenkasse. Das zuständige Detmolder Sozialgericht gab jedoch der Krankenkasse recht und wies die Klage als unbegründet zurück.

Das Argument der Klägerin, dass sie nicht gewusst habe, keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu haben, fanden die Richter nicht überzeugend. Ihrer Meinung nach gehört nämlich die gesetzliche Meldepflicht zu den Obliegenheiten der Versicherten. Damit solle gewährleistet werden, dass eine Krankenkasse möglichst frühzeitig über eine Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise deren Fortbestehen informiert wird.

Denn nur dadurch werde die Kasse in die Lage versetzt, gegebenenfalls den Gesundheitszustand eines Versicherten zeitnah durch den Medizinischen Dienst überprüfen zu lassen. Das könne zum Beispiel geschehen, um mögliche Zweifel an der ärztlichen Beurteilung zu beseitigen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Sicherung des Heilerfolgs und zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in die Wege zu leiten, so das Gericht.

Eindeutiger Hinweis

Versäumt ein Versicherter die rechtzeitige Meldung, so führt das nach Ansicht der Richter regelmäßig zu einem Verlust des Anspruchs auf Krankengeldzahlung. Das treffe auch auf den Fall der Klägerin zu.

Die ihr von ihrem Arzt überlassene Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung sei nämlich mit dem eindeutigen Hinweis „Ausfertigung zur Vorlage bei der Krankenkasse“ versehen gewesen. Der Klägerin habe daher klar sein müssen, dass sie den Vordruck unverzüglich ihrem Krankenversicherer vorlegen musste. Ihre Klage blieb daher ohne Erfolg.

Weitere Details zum Thema Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten die Webportale des Bundesministeriums für Gesundheit und der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD). Fragen zum Thema beantwortet die jeweilige Krankenkasse sowie die UPD unter der Telefonnummer 0800 0117722 oder auch mittels Onlineberatung.

Quelle: (verpd)

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