Ob einem Elternteil, der während des Bezuges von ElterngeldPlus aufgrund einer eintretenden Erkrankung Anspruch auf ein gesetzliches Krankengeld hat, dieses Krankengeld gekürzt werden kann, zeigt ein Urteil des Bundessozialgerichts.

Fällt das Einkommen eines Elternteils aus einer Teilzeittätigkeit während des Bezugs von ElterngeldPlus krankheitsbedingt weg, darf das ersatzweise gezahlte Krankengeld darauf angerechnet werden. Das gilt auch dann, wenn sich das Elterngeld Plus dadurch bis auf das Mindestelterngeld reduziert. So das Bundessozialgericht in einem aktuellen Urteil (Az.: B 10 EG 3/20 R).

Eine Mutter hatte nach der Geburt ihres Sohnes ihre Erwerbstätigkeit in Teilzeit fortgeführt und ab dem fünften Lebensmonat des Kindes ElterngeldPlus bezogen. Nachdem sie kurz darauf erkrankte, erhielt sie ab dem neunten Monat kein Gehalt aus ihrer Teilzeitbeschäftigung mehr. Ihr wurde stattdessen Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt.

Dieses rechnete man ihr in vollem Umfang auf das ElterngeldPlus an, so dass sie noch den gesetzlichen Mindestbetrag von monatlich 150 Euro ElterngeldPlus erhielt. Dagegen wehrte sich die Mutter vor Gericht.

Risiko der Eltern?

Mit ihrer entsprechend beim Sozialgericht Lüneburg eingereichten Klage hatte die Frau zunächst Erfolg. Denn nach Ansicht der Richter solle mit dem ElterngeldPlus die Erzielung von Erwerbseinkommen neben dem Elterngeld gefördert werden. Da dieses auf das Elterngeld nicht angerechnet werde, müsse das gleichermaßen für Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld gelten.

Dieser Argumentation schloss sich das in zweiter Instanz mit dem Fall befasste Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen nicht an. Das ElterngeldPlus eröffne den Elterngeldberechtigten nämlich lediglich eine Option auf eine höhere Gesamtleistung durch die Kombination von Teilzeiteinkommen und Elterngeld. Die Realisierung von Einkommen verbleibe daher in der Risikosphäre der Eltern.

Hiergegen legte die Klägerin beim Bundessozialgericht Revision ein. Sie trug vor, dass das Elterngeld seinen Zielen, das vorgeburtliche Einkommen teilweise zu ersetzen und die Teilzeitarbeit zu fördern, nicht nachkomme, wenn Leistungen, die nachgeburtliches Einkommen ersetzten, auf das Elterngeld angerechnet würden. Denn Eltern, die ihre finanzielle Sicherung nach Geburt ihres Kindes auf die Kombination von Teilzeiteinkommen und Elterngeld stützten, würden im Falle einer Erkrankung beide Leistungen einbüßen.

Keine zusätzliche Förderung

Das vermochte das Bundessozialgericht nicht zu überzeugen. Es wies die Revision der Frau gegen die Entscheidung des Landessozialgerichts als unbegründet zurück. Nach Ansicht der Richter ist Krankengeld auf das ElterngeldPlus in gleicher Weise anzurechnen wie das Basiselterngeld. Denn das ElterngeldPlus begünstigt Eltern, die ihr Kind gemeinsam erziehen und frühzeitig wieder eine Teilzeitarbeit aufnehmen.

Diese Förderung stelle das Gesetz durch eine doppelte Bezugsdauer mit der Deckelung des ElterngeldPlus auf die Hälfte des Basiselterngeldes, das ohne nachgeburtliches Einkommen dem Bezugsberechtigten zustehen würde, sicher.

Eine zusätzliche Förderung durch den Verzicht auf eine Krankengeldanrechnung bei Ausfall von nachgeburtlichem Einkommen im Bezugszeitraum sehe das Gesetz hingegen nicht vor.

Details zu Elterngeld und ElterngeldPlus

Umfassende Informationen zum Elterngeld, und ElterngeldPlus enthalten der Webauftritt des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sowie das BMFSFJ-Familienportal und die BMFSFJ-Broschüre „Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit“. Grundsätzlich ist das ElterngeldPlus eine Variante des normalen (Basis-)Elterngeldes. Es handelt sich hier um staatliche Leistungen an Eltern, um den Elternteil, der sein Kind nach der Geburt selbst betreut und deswegen seine berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise unterbricht, finanziell zu unterstützen.

Das Basiselterngeld wird in der Regel für zwölf, bei Alleinerziehenden für 14 Lebensmonate des Kindes bezahlt. Möchten beide Elternteile eine Zeit gemeinsam oder getrennt ihren Job ganz oder teilweise für die Kindeserziehung ruhen lassen, wird insgesamt bis 14 Monate ein Basiselterngeld, davon sind zwei Monate sogenannte Partnermonate, bezahlt. Die Höhe des Basiselterngeldes beträgt in der Regel 65 Prozent des Arbeitseinkommens des betreffenden Elternteils vor der Geburt, mindestens jedoch 300 Euro und maximal 1.800 Euro.

Das ElterngeldPlus unterstützt Eltern, die länger bei ihrem Kind zu Hause bleiben oder neben der Kindererziehung in Teilzeit arbeiten wollen. Der Bezug kann doppelt so lange sein wie das Basiselterngeld, also bis zu 24 oder 28 Monate. Die Höhe entspricht ohne Teilzeitbeschäftigung der Hälfte des Basiselterngeldes. Bei einer Teilzeitbeschäftigung kann nach Angaben des BMFSFJ „das monatliche ElterngeldPlus genauso hoch sein wie das monatliche Basiselterngeld mit Teilzeit“.

Quelle: (verpd)

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