Vor Kurzem hat das Bundeskabinett eine höhere Versicherungspflicht-Grenze ab nächstem Jahr für die gesetzliche Krankenversicherung beschlossen. Damit wird der Zugang zur privaten Krankenversicherung weiter erschwert.

Im kommenden Jahr steigt die Versicherungspflicht-Grenze in der Kranken- und Pflegeversicherung. Dadurch erhöht sich auch die Verdiensthöhe, die notwendig ist, um als Arbeitnehmer nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig zu sein und in die private Krankenversicherung wechseln zu können.

Anfang 2024 wird die bundesweit geltende Versicherungspflicht-Grenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) um 2.700 Euro beziehungsweise etwa 4,1 Prozent auf 69.300 Euro angehoben.

Dies ist der jüngst vom Bundeskabinett verabschiedeten „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024)“ zu entnehmen.

Wechsel in die private Krankenversicherung wird erschwert

Damit wird der Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) erst ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von mehr als 5.775 Euro möglich. 2023 liegt die Versicherungspflicht-Grenze – auch Jahresarbeitsentgelt-Grenze (JAEG) genannt – noch bei 66.600 Euro im Jahr beziehungsweise 5.550 Euro im Monat.

Formal muss der Bundesrat der Verordnung zwar noch zustimmen, was normalerweise Ende November oder Anfang Dezember geschieht. Diese Zustimmung gilt als reine Formsache, da die Veränderung der Grenzwerte festen mathematischen Vorgaben folgt, nämlich der Entwicklung der Löhne und Gehälter im Vorvorjahr des Inkrafttretens, aktuell also 2022.

Die Steigerung bezifferte das BMAS auf 4,13 Prozent im Bundesgebiet – in den alten Bundesländern waren es den Angaben zufolge 3,93 Prozent.

Wann die Versicherungspflicht endet

Grundsätzlich endet die gesetzliche Versicherungspflicht eines Arbeitnehmers in der GKV erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Versicherungspflicht-Grenze überschritten wird. Dies gilt gemäß § 6 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) jedoch nur, sofern der Jahresbruttoverdienst auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende JAEG übersteigt.

Konkret heißt es im genannten Gesetz unter anderem: „Wird die Jahresarbeitsentgelt-Grenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgelt-Grenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.“

Wie der Wechsel funktioniert

Um am 1. Januar 2024 in der GKV versicherungsfrei zu sein und in die PKV wechseln zu können, muss man in 2023 mehr als 66.600 Euro im Jahr brutto verdienen und in 2024 ein Bruttogehalt von über 69.300 Euro im Jahr vorweisen können. Wenn man jedoch aufgrund eines Arbeitgeberwechsels mit dem vereinbarten Gehalt in den nächsten zwölf Monaten über der JAEG liegt, ist man bereits am ersten Tag des Beschäftigungs-Verhältnisses versicherungsfrei und kann zur PKV wechseln.

Zum Bruttojahresverdienst zählen bei der JAEG neben dem Grundgehalt auch regelmäßig gezahlte Gehaltsbestandteile wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen und vertraglich vereinbarte, regelmäßige Bereitschafts-Vergütungen. Nicht zum JAEG zählen jedoch Fahrtkostenersatz, Familienzuschläge wie Kindergeld und sporadische Sonderzahlungen wie gelegentliche Überstundenvergütungen.

Bleibt man nach Ende der Versicherungspflicht vorerst als freiwilliges Mitglied in der GKV versichert, muss man für einen späteren Wechsel in die PKV die Kündigungsfrist der GKV, das sind zwei volle Monate zum Monatsende, einhalten.

Wer 2023 die JAEG überschreitet und auch in 2024 über der dann geltenden JAEG liegt, und nicht bereits zum 1. Januar 2024 zur PKV wechseln will, kann zum Beispiel zum 1. Juni zur PKV gehen, wenn seine Kündigung spätestens bis zum 31. März bei der gesetzlichen Krankenkasse eingeht. Fragen zum Wechsel beantwortet auf Wunsch ein Versicherungsfachmann.

Quelle: (verpd)

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