Ein aktuelles Urteil eines Landessozialgerichts belegt, warum die gesetzliche Krankenversicherung alleine bei einer Auslandsreise als Kostenschutz im Krankheitsfall nicht ausreicht.

Gesetzlich Krankenversicherte, die im Urlaub krank werden und sich in einer Privatklinik behandeln lassen, haben in der Regel keinen Anspruch auf Erstattung der dadurch entstehenden Mehrkosten. Das geht aus einem vor Kurzem veröffentlichten Urteil des Hessischen Landessozialgerichts hervor (Az.: L 8 KR 395/16).

Die zwölfjährige Tochter einer Frau war während eines Türkei-Urlaubs an einer Magen-Darm-Entzündung erkrankt und dehydriert. Der Hotelarzt veranlasste daraufhin, dass das Mädchen mit einem Notarztwagen in eine knapp drei Kilometer entfernte Privatklinik gebracht wurde. Dort wurde das Mädchen im Wesentlichen mit Infusionen behandelt. Nach zwei Tagen wurde sie wieder entlassen.

Streit um knapp 2.000 Euro

Für die Behandlung stellte die Klinik der Mutter knapp 2.300 Euro in Rechnung. Die Mutter verlangte von der gesetzlichen Krankenkasse, bei der sie als Versicherte und ihre Tochter als Familienmitversicherte gesetzliche krankenversichert waren, dass ihr diese Kosten erstattet werden.

Zur Begründung berief sie sich darauf, dass zwischen Deutschland und der Türkei ein Sozialversicherungs-Abkommen bestehe. Ihr sei außerdem vor Urlaubsantritt ein Auslandskrankenschein ausgestellt worden, den sie vor Ort genutzt habe.

Die gesetzliche Krankenkasse lehnte eine Kostenübernahme jedoch ab. Ihr Argument: Es wären lediglich Kosten von umgerechnet 370 Euro angefallen, wenn die Tochter der Frau in einem staatlichen Krankenhaus behandelt worden wäre. Die Mutter reichte daraufhin eine Klage vor dem Sozialgericht gegen die Entscheidung der Krankenkasse ein.

Kostenschutz durch Auslandsreise-Krankenversicherung

Das Hessische Landessozialgericht gab jedoch der Krankenkasse recht und wies die Klage der Versicherten auf Übernahme der von der Privatklinik berechneten Kosten als unbegründet zurück. Nach Ansicht der Richter ist im Rahmen des deutsch-türkischen Sozialversicherungs-Abkommens der Anspruch auf Leistungen, wie sie das türkische Krankenversicherungs-System vorsieht, beschränkt.

Es sei in dem entschiedenen Fall auch zumutbar gewesen, die Tochter der Klägerin in das nur zwölf Kilometer vom Hotel entfernt liegende staatliche Krankenhaus anstatt in die Privatklinik zu bringen. Denn das Kind sei bereits in dem Notarztwagen ärztlich betreut worden. Das Gericht sah keine Veranlassung, eine Revision gegen seine Entscheidung zuzulassen.

Durch den Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung vor der Reise wäre es der Klägerin übrigens erspart geblieben, die restlichen Behandlungskosten allein zahlen zu müssen. Denn im Rahmen derartiger Versicherungsverträge sind in der Regel auch die Kosten der Unterbringung in einer Privatklinik versichert.

Quelle: (verpd)

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