Wie eine Statistik des Bundesministeriums für Gesundheit zeigt, steigt die Anzahl der Personen, die aufgrund einer dauerhaften körperlichen, kognitiven oder psychischen Beschränkung auf die Pflege durch andere angewiesen sind, weiter an.

Nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit waren 2016 in Deutschland rund 2,93 Millionen Menschen pflegebedürftig, was einer Zunahme von 3,2 Prozent im Vergleich zum Vorjahr entspricht. Auch in den Jahren davor ist die Zahl der Pflegebedürftigen immer weiter angestiegen.

Letztes Jahr bekamen hierzulande rund 2,93 Millionen pflegebedürftige Menschen Leistungen aus der gesetzlichen (sozialen) Pflegeversicherung beziehungsweise aus der privaten Pflegepflicht-Versicherung. Dies geht aus den kürzlich veröffentlichten Zahlen zur Pflegeversicherung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) hervor.

Ein Jahr zuvor waren es noch 2,84 Millionen Pflegebedürftige und damit 3,2 Prozent weniger. In den letzten fünf Jahren hat damit die Zahl der Pflegebedürftigen kontinuierlich jedes Jahr um 3,2 bis 3,8 Prozent zugenommen.

Die Mehrheit wird zu Hause gepflegt

Von den 2,93 Millionen Menschen, die 2016 pflegebedürftig waren, wurde der überwiegende Teil, nämlich über 2,10 Millionen Personen, ambulant, also in der Regel zu Hause gepflegt. Knapp 825.000 Menschen erhielten eine stationäre Pflege in einem Pflegeheim.

Die meisten, nämlich rund 60 Prozent aller Pflegebedürftigen, waren in der damals noch geltenden Pflegestufe I eingestuft. Nicht ganz jeder Dritte hatte die Pflegestufe II und jeder zehnte die Pflegestufe III.

Die Statistik zudem zeigt, dass das Risiko, ein Pflegefall zu werden, mit zunehmendem Alter steigt. Die Mehrheit, nämlich 75 Prozent aller Pflegebedürftigen in der sozialen Pflegeversicherung, waren 70 Jahre und älter.

Seit 2017 hat sich einiges geändert

Im Rahmen einer Pflegereform gibt es seit 2017 in der Pflegeversicherung einige Änderungen. Die Schwere einer Pflegebedürftigkeit wird nun in fünf Pflegegraden statt wie bisher in drei Pflegestufen eingestuft. Zudem wurde der Pflegebedürftigkeits-Begriff neu definiert und das Begutachtungsverfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit geändert. Die Dauer der Pflegebedürftigkeit muss wie bisher mindestens sechs Monate betragen, damit ein Anspruch auf Pflegeversicherungs-Leistungen besteht.

Bis 2016 galt als pflegebedürftig, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung bei den alltäglichen Dingen im Leben in erheblichem Maße Hilfe brauchte und vieles dauerhaft nicht mehr allein bewerkstelligen konnte. Seit 2017 gilt als pflegebedürftig, wer körperlich, kognitiv oder psychisch bedingte Beeinträchtigungen hinsichtlich der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweist, diese nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen kann und deshalb Hilfe durch andere benötigt.

Die Einstufung in eine von drei Pflegestufen erfolgte bis 2016 nach dem zeitlichen Aufwand des notwendigen Hilfebedarfs. Seit 2017 erfolgt die Einstufung nun in einen von fünf Pflegegraden und zwar anhand eines Punktesystems und nicht mehr anhand eines notwendigen Zeitaufwandes für die Pflege. Je weniger ein Pflegebedürftiger in bestimmten Bereichen alleine ausüben kann, desto höher ist die Punktezahl und desto höher ist auch der Pflegegrad.

Umfassende Informationen zur Pflege

Einen Überblick über die aktuellen Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung für eine ambulante oder stationäre Pflege bietet das Onlinetool „Pflegeleistungs-Helfer“ des BMG. Betroffene können sich zudem in einer ihnen zustehenden kostenlosen Pflegeberatung – Adressen können unter anderem bei der gesetzlichen Krankenkasse erfragt werden – beraten lassen. Details zur Pflegeeinstufung gibt es unter www.pflegebegutachtung.de, einem Webportal des Medizinischen Dienstes (MDS), der für die Pflegeeinstufung der gesetzlich Krankenversicherten zuständig ist.

Umfassende Informationen zu den Leistungen für Pflegebedürftige und den pflegenden Angehörigen bietet die über 200 Seiten starke aktualisierte Broschüre „Ratgeber Pflege“ des BMG, die kostenlos bestell- oder auch herunterladbar ist. Zudem hat das BMG für allgemeine Fragen zur gesetzlichen Pflegeversicherung ein Bürgertelefon unter der Telefonnummer 030 340 606 602 eingerichtet.

Privat Pflege-Pflichtversicherte erhalten unter www.pflegeberatung.de, einem Webportal unter anderem des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband), Informationen, Checklisten und Datenbanken zur Unterstützung von Betroffenen. Unter der Telefonnummer 0800 101 88 00 steht eine kostenlose Pflegeberatung von der Compass Private Pflegeberatung, einem Tochterunternehmen des PKV-Verbandes, den privat Pflegeversicherten zur Verfügung.

Nur gesetzliche Teilabsicherung

Doch auch nach der Reform ist die gesetzliche Pflegeversicherung nur eine Teilabsicherung. „Da die gesetzliche Pflegeversicherung die Kosten der Grundversorgung trägt, sollten die Bürgerinnen und Bürger zusätzlich eigenverantwortlich für den Pflegefall vorsorgen“, heißt es im Webportal des BMG.

Dazu bietet die Versicherungswirtschaft private Pflegezusatz-Versicherungen an. Außerdem gibt es eine staatliche Förderung in Form einer Zulage für private Pflege-Zusatzversicherungs-Policen, die bestimmte gesetzlich festgelegte Mindeststandards bei den Leistungen erfüllen.

Unter anderem können hier im Gegensatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung auch individuelle und damit bedarfsgerechte Leistungshöhen je nach Pflegegrad vereinbart werden. Das BMG betont dazu: „Um allen Menschen, also auch gerade denjenigen mit geringem Einkommen, den Abschluss einer Pflege-Zusatzversicherung zu ermöglichen, unterstützt der Staat die private Pflegevorsorge mit einer Zulage von 60 Euro im Jahr.“

Quelle: (verpd)

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