Dass Großeltern auf ihre Enkel aufpassen, ist keine Seltenheit. Was jedoch, wenn währenddessen das Kind einen Schaden anrichtet oder selbst geschädigt wird? Großeltern sollten sich vorab informieren, inwieweit ihr Versicherungsschutz für solche Fälle ausreicht.

In vielen Familien übernehmen Großeltern hin und wieder oder auch regelmäßig die Betreuung der Enkel. Richtet ein Kind in deren Obhut einen Schaden an oder verunfallt selbst und wird dabei schwer verletzt, müssen die Großeltern unter Umständen dafür haften. Dieses finanzielle Risiko lässt sich jedoch mit einer passenden Versicherungspolice absichern.

Großeltern, aber auch alle anderen, die ein Kind aus Gefälligkeit betreuen, übernehmen eine große Verantwortung und gehen zugleich ein hohes Risiko ein. Denn sie übernehmen während der Betreuungszeit automatisch die Aufsichtspflicht über das Kind.

Verletzt man als Betreuer die Aufsichtspflicht – egal ob fahrlässig oder grob fahrlässig –, muss man in der Regel für die dadurch entstandenen Schäden aufkommen. Passt man einen Moment nicht auf, könnte ein Kind zum Beispiel mit Steinen auf ein parkendes Auto werfen und es dadurch beschädigen oder unbemerkt auf die Straße laufen und selbst verunfallen.

Wenn der Enkel jemand schädigt oder selbst verunfallt

Hat ein Kind einen Schaden bei einem anderen angerichtet und war dies nur möglich, weil der Betreuer, also zum Beispiel der Opa oder die Oma, die Aufsichtspflicht verletzt hat, kann der Geschädigte vom Betreuer des Kindes Schadenersatz in vollem Umfang verlangen. Hat ein Kind, während es von den Großeltern betreut wird, einen Unfall und wird dabei selbst verletzt, müssen Oma und/oder Opa für die möglichen finanziellen Folgen wie Behandlungskosten oder sogar Kosten für eine langjährige Pflege aufkommen und eventuell auch Schmerzensgeld zahlen.

Denn ein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung während der Betreuungszeit ist nur gegeben, wenn ein Kind durch eine vom Jugendamt anerkannte Tagespflegeperson zum Beispiel im Kindergarten betreut wird und der Betreuer den Unfall nicht grob fahrlässig verursacht hat. Bei der Betreuung durch Großeltern oder anderen Personen, die keine offizielle Anerkennung ihrer Betreuertätigkeit durch das Jugendamt haben, besteht in der Regel jedoch kein gesetzlicher Unfallschutz – und zwar egal, ob man für die Kinderbetreuung bezahlt wurde oder nicht.

Dies belegt auch ein Gerichtsurteil des Bundessozialgerichts (Az.: B 2 U 2/17 R). In diesem Gerichtsfall wurde eine Großmutter zu einer Schmerzensgeldzahlung von 400.000 Euro an ihren Enkel verurteilt, da dieser, während sie auf ihn aufpassen sollte, in ein Schwimmbecken gefallen war und sich dabei dauerhafte Gesundheitsschäden zugezogen hatte.

Kostenschutz für das Risiko während der Kinderbetreuung

Mit einer Privathaftpflicht-Versicherung können sich Großeltern, aber auch andere Personen, die Kinder aus Gefälligkeit sporadisch oder auch regelmäßig betreuen, gleich mehrfach schützen. Denn in einer solchen Police lässt sich teils optional vereinbaren, dass Versicherungsschutz für Schäden besteht, die wegen der Verletzung einer Aufsichtspflicht bei der Betreuung von fremden Kindern – dazu zählen rechtlich auch Enkelkinder – entstanden sind.

Besteht ein solcher Versicherungsschutz, wehrt eine solche Police zum einen ungerechtfertigte oder auch zu hohe Forderungen an die Großeltern oder Betreuer ab, die ein anderer wegen einer angeblichen Aufsichtsverletzung an sie stellt. Zum anderen übernimmt die Privathaftpflicht-Versicherung gegebenenfalls die Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Forderungen, wenn die Ansprüche an den Betreuer gerechtfertigt sind und er für den erlittenen Schaden haften muss.

Ob ein entsprechender Versicherungsschutz (kurz Tagesmutter- oder Tageselternklausel) in einer bestehenden Privathaftpflicht-Police vorhanden ist, ist den zugrunde liegenden Versicherungs-Bedingungen zu entnehmen, kann aber auch beim Versicherungsvermittler erfragt werden.

Quelle: (verpd)

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