Wie drastisch die Folgen sein können, wenn ein Arbeitnehmer bei der Dokumentation über seine geleistete Arbeitszeit schummelt, selbst wenn dies nur einmalig passiert ist, zeigt ein Gerichtsurteil.

Wer bei der Aufzeichnung seiner Arbeitszeit zulasten seines Arbeitgebers schummelt, darf auch dann entlassen werden, wenn der dadurch entstandene Schaden gering ist und es sich um das erste Vergehen dieser Art handelt. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es in derartigen Fällen nicht, so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil (Az.: 4 Sa 12/17).

Ein Arbeitnehmer war von seinem Arbeitgeber vorgeworfen worden, die Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit zu seinen Gunsten geschönt zu haben. Er musste letztlich einräumen, in dem ihm zur Last gelegten Fall mindestens eineinhalb Stunden früher seinen Arbeitsplatz verlassen zu haben als von ihm dokumentiert.

Sein Arbeitgeber verzichtete zwar darauf, ihn fristlos zu entlassen. Er setzte ihn jedoch fristgerecht vor die Tür.

Schwerer Vertrauensmissbrauch

In seiner daraufhin eingereichten Kündigungsschutzklage behauptete der Arbeitnehmer, sich bei den Aufzeichnungen verschrieben zu haben. Im Übrigen sei seinem Arbeitgeber kein nennenswerter Vermögensnachteil entstanden. Der Arbeitgeber hätte es daher nicht zuletzt auch angesichts einer elfjährigen beanstandungsfreien Betriebszugehörigkeit mit einer Abmahnung bewenden lassen müssen.

Doch dem wollten sich weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Arbeitsgericht Mainz noch das von dem Kläger in Berufung angerufene Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz anschließen. Beide Gerichte wiesen sie als unbegründet zurück.

Ordentliche Kündigung gerechtfertigt

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hielten die Richter die Behauptung des Klägers, sich bei den Aufzeichnungen verschrieben zu haben, für nicht glaubwürdig. Sein Fehlverhalten rechtfertige daher auf jeden Fall eine ordentliche Kündigung.

„Denn überträgt ein Arbeitgeber den Nachweis der täglich beziehungsweise monatlich geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern in Form einer Selbstaufzeichnung selbst und füllt der Arbeitnehmer die dafür zur Verfügung gestellten Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, so stellt dies in aller Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch dar“, so das Gericht.

Keine Abmahnung erforderlich

Ein Arbeitgeber habe nämlich nur wenige Möglichkeiten, selbst lückenlos zu überprüfen, ob die Aufzeichnungen korrekt sind. Der Kläger habe daher durch seine Schummelei das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen in seine Redlichkeit zerstört.

Sein Arbeitgeber habe durch das mildere Mittel einer Abmahnung auch nicht riskieren müssen, dass es zu möglichen weiteren ähnlichen Pflichtverletzungen durch den Kläger käme. Nach Überzeugung der Richter hätte er den Kläger aus wichtigem Grund sogar fristlos entlassen dürfen. Das Gericht sah keine Veranlassung, eine Revision gegen seine Entscheidung zum Bundesarbeitsgericht zuzulassen.

Quelle: (verpd)

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