Warum es ein großer Nachteil sein kann, wenn man aus Angst wegen anstehender Umstrukturierungs-Maßnahmen im Betrieb gekündigt zu werden, dem Arbeitgeber zuvorkommen will und selbst kündigt, belegt ein Gerichtsfall.

Scheiden anlässlich einer Betriebsänderung Arbeitnehmer durch Eigenkündigung aus dem Unternehmen aus, sind sie wie ihre von betriebsbedingten Kündigungen betroffenen Kollegen abfindungsberechtigt. Voraussetzung ist aber, dass die Eigenkündigung durch das Verhalten des Arbeitgebers veranlasst wurde. So entschied das Landesarbeitsgericht Nürnberg in einem kürzlich getroffenen Urteil (Az.: 7 Sa 157/20).

Ein angestellter Diplomkaufmann führte in seiner Position als Abteilungsleiter im Bereich Finanzmarktforschung Studien für seinen Arbeitgeber durch, die für Banken und Versicherungen von Interesse waren. Im Rahmen von Umstrukturierungs-Maßnahmen wurde seine Abteilung in einen anderen Bereich des Unternehmens integriert. In diesem Zusammenhang wurden mit einzelnen Mitarbeitern Aufhebungsverträge abgeschlossen. Im Rahmen des Veränderungsprozesses wurde der Vorgesetzte des Mannes innerhalb einer Woche aus dem Betrieb entfernt.

Der Geschäftsführer des Unternehmens wiederum sagte während einer Betriebsversammlung, dass bestimmte Unternehmensbereiche als Spielball und „wie eine Braut anzusehen seien, welche für einen potenziellen Verkauf hübsch gemacht werden müsse“. Daraufhin entschloss sich der Angestellte dazu, durch eine Eigenkündigung den Betrieb ebenfalls zu verlassen. Seine Entscheidung begründete er damit, dass er dadurch einer betriebsbedingten Kündigung zuvorkommen wollte.

Voraussetzung für Anspruch auf eine Abfindung nicht erfüllt

Der Mann erhob gleichwohl Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung. Die wurde ihm trotz eines Sozialplans in einer Konzernbetriebs-Vereinbarung verweigert. Dagegen klagte der Diplomkaufmann. Doch das in erster Instanz mit dem Fall befasste Arbeitsgericht Nürnberg wie auch das von dem Kläger in Berufung angerufene zuständige Landesarbeitsgericht gaben dem Arbeitgeber recht.

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stehe zwar Beschäftigten, die im Rahmen von Umstrukturierungs-Maßnahmen eine Eigenkündigung aussprechen, um einer betriebsbedingten Kündigung zu entgehen, unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf eine Abfindung zu.

Das setze aber voraus, „dass der Arbeitgeber bei dem Arbeitnehmer im Hinblick auf eine konkret geplante Betriebsänderung die berechtigte Annahme hervorgerufen hat, mit der eigenen Initiative komme er einer sonst notwendig werdenden betriebsbedingten Kündigung seitens des Arbeitgebers zuvor“, so das Gericht.

Bloßer Hinweis des Arbeitgebers reicht dazu nicht aus

Diese Voraussetzung zu beweisen, sei jedoch Sache des kündigenden Arbeitnehmers. Ein bloßer Hinweis des Arbeitgebers auf eine unsichere Lage des Unternehmens reiche dazu nicht aus.

Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass sein Firmenchef Äußerungen getätigt hat, aus denen zu schließen war, dass durch die Maßnahmen konkret auch sein Arbeitsplatz wegfallen könnte.

Es sei zwar letztlich ein Betriebsübergang auch seiner Abteilung auf eine GmbH erfolgt. Das habe aber nicht bedeutet, dass sein Arbeitsplatz weggefallen sei. Denn der sei nach seinem Ausscheiden unverzüglich durch einen Finanzmarktexperten mit Führungserfahrung neu besetzt worden. Das Landesarbeitsgericht sah keine Veranlassung, ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung zuzulassen.

Kostenschutz bei Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht

Wer sich als Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ungerecht behandelt fühlt, kann prüfen lassen, ob das Vorgehen des Arbeitgebers rechtens ist. Wenn man allerdings einen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht austrägt, muss man die eigenen Anwaltskosten, die in der ersten Instanz anfallen, selbst tragen – und zwar egal, ob man gewonnen oder verloren hat. Das gilt für den Arbeitgeber wie auch für den Arbeitnehmer.

Kostenschutz für Arbeitsgerichts-Streitigkeiten kann ein Arbeitnehmer durch eine Privat- und Berufsrechtsschutz-Versicherung haben. Sie übernimmt im Versicherungsfall die Kosten für derartige, aber auch für zahlreiche andere Streitigkeiten, wenn der Versicherer vorab eine Deckungszusage erteilt hat.

Doch auch ein Arbeitgeber kann sich mit einer Firmenrechtsschutz-Versicherung unter anderem gegen das Kostenrisiko eines Gerichtsstreits vor dem Arbeitsgericht bezüglich Streitigkeiten mit Arbeitnehmern absichern.

Quelle: (verpd)

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