Wer wegen zu schnellen Fahrens geblitzt wird, wird in der Regel für sein Vergehen zur Verantwortung gezogen. Ob auch ein Foto mit schlechter Bildqualität ausreicht, um einen Autofahrer wegen einer Geschwindigkeits-Überschreitung zu verurteilen, zeigt ein aktuell veröffentlichtes Gerichtsurteil.

Wenn ein Gericht einen wegen einer Geschwindigkeits-Überschreitung beschuldigten Autofahrer aufgrund eines unscharfen Radarfotos verurteilen will, so hat es im Detail zu begründen, anhand welcher Merkmale es den Beteiligten identifiziert hat. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit einem erst kürzlich bekannt gewordenen Beschluss entschieden (Az.: IV-4 RBs 29/11).

Ein Autofahrer war beschuldigt worden, mit seinem Pkw auf der Autobahn A 42 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h unter Abzug eines Toleranzwertes um 51 Stundenkilometer überschritten zu haben.

Er wurde daher vom Amtsgericht zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 480 Euro sowie zu einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt.

Unscharfes Foto

Grundlage für die Verurteilung war neben dem unstreitigen Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung ein Foto des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs.

Doch der vermeintliche Raser ging vor Gericht gegen diese Bestrafung vor, denn das bei der Geschwindigkeitsmessung erstellte Foto ist von schlechter Qualität: Die Gesichtszüge des Fahrers sind auf dem Bild nur unscharf zu sehen. Klare Konturen von Nase, Mund und Augen sind ebenfalls nicht erkennbar. Die Stirnpartie sowie der Haaransatz des Fahrers werden außerdem durch den Innenspiegel vollständig verdeckt.

Dass der Kläger vom Amtsgericht trotz allem als Fahrer identifiziert wurde, hielten die Richter des Düsseldorfer Oberlandesgerichts unter den gegebenen Umständen für nicht hinnehmbar. Sie gaben seiner Beschwerde gegen die Verurteilung statt.

Fehlende Begründung

Nach Ansicht des Berufungsgerichts hätte der Bußgeldrichter angesichts der nur eingeschränkten Eignung des Fotos zur Identitätsfeststellung konkret darlegen müssen, warum er glaubte, den Beschuldigten als Fahrer erkannt zu haben.

„Hierzu hätte er Ausführungen zur Bildqualität machen sowie die auf dem Foto erkennbaren charakteristischen Merkmale der abgelichteten Person, die für seine Überzeugungsbildung bestimmend waren, benennen und beschreiben müssen“, erklärte das Gericht in der Begründung seines Beschlusses.

Auch wenn in Bußgeldsachen keine übertriebenen Anforderungen an die Urteilsgründe gestellt werden dürfen, so muss die Begründung einem Beschwerdegericht nach Ansicht der Düsseldorfer Richter zumindest ermöglichen, das Urteil auf Rechtsfehler zu überprüfen.

Zurück an die Vorinstanz

Das ist in dem vorliegenden Fall jedoch nicht möglich. Denn das Amtsgericht hat keinerlei Ausführungen dazu gemacht, anhand welcher Merkmale es davon überzeugt ist, dass der Beschuldigte der Fahrer des Fahrzeugs war. Die Sache wurde daher an die Vorinstanz zurückverwiesen, um dieser die Möglichkeit zu geben, Versäumtes nachzuholen.

Wie der Fall zeigt, droht einem schnell ein Fahrverbot, wenn man bezichtigt wird, eine Ordnungswidrigkeit, eine Geschwindigkeits-Überschreitung oder auch ein Unterschreiten des vorgeschriebenen Mindestabstandes begangen zu haben. Wer sich dagegen wehren möchte, sollte frühzeitig einen Rechtsanwalt einschalten.

Die anfallenden Rechtsanwalts- und Gerichtskosten können allerdings hoch sein. Hat man jedoch eine Verkehrsrechtsschutz-Police, übernimmt diese je nach Vertragsvereinbarung gegebenenfalls die Kosten für die Verteidigung in einem Verkehrsordnungs-Widrigkeitenverfahren – mit Ausnahme von Park- und Halteverstößen – und bei einem drohenden Führerscheinentzug. Auch andere Verkehrsstreitigkeiten wie die Durchsetzung von Schadenersatz-Ansprüchen oder die Klärung der Schuldfrage nach einem Verkehrsunfall sind mit einer Verkehrsrechtsschutz-Versicherung abgedeckt.

(verpd)

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