Was betroffenen Fluggästen zusteht, wenn ein gebuchter Flug nicht oder verspätet stattfindet.

Als Fluggast hat man diverse Schutzrechte, wenn der gebuchte Flug nicht, wie in der Buchung angegeben, durchgeführt wird. Doch nicht für alles gibt es eine finanzielle Wiedergutmachung.

Ein Fluggast, der von einem Flughafen in der Europäischen Union (EU) abfliegen oder mit einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU auf einem Flughafen in der EU landet, hat gemäß der EU-Fluggastrechte-Verordnung diverse Fluggastrechte.

Nähere Details zu den wichtigsten Fluggastrechten enthält der Webauftritt des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland (EVZ) und der Europäischen Kommission.

Flugpreiserstattung und Umbuchungskosten

Fluggäste, die wegen einer Überbuchung oder Annullierung ihres Fluges nicht zum gebuchten Ziel kommen, haben ein Anrecht auf eine Erstattung des Flugpreises oder, wenn möglich, einen Anspruch auf eine anderweitige Beförderung.

Dabei sind auch alternative Reisemöglichkeiten wie mit einer anderen Fluglinie, per Bahn, Bus oder Mietwagen möglich. Allerdings kann ein Fluggast, dessen Flug annulliert wird und der ohne eine Absprache mit der Fluggesellschaft seinen Flug umbucht, keine Kostenerstattung verlangen.

Auch bei einer Verspätung von ab fünf Stunden kann der Reisende den vollständigen Flugpreis zurückverlangen und vom Flug zurücktreten. Zudem kann er zum nächstmöglichen Zeitpunkt zum ersten Abflugort zurückfliegen, wenn durch die Verspätung eine Weiterreise, wie im ursprünglichen Reiseplan vorgesehen, zwecklos geworden ist.

Betreuungsleistungen von Mahlzeiten bis Telefonate

Des Weiteren hat die Airline bei einer Überbuchung oder Stornierung des Fluges, aber auch bei einer Verspätung notwendige Betreuungsleistungen wie Mahlzeiten, Unterkünfte und Telefonate zu übernehmen.

Bei Verspätungen gilt dies jedoch nur, wenn die spätere Ankunft mindestens

  • zwei Stunden bei einer Strecke bis 1.500 Kilometer,
  • drei Stunden bei einer Strecke ab 1.500 bis 3.500 Kilometer oder
  • vier Stunden ab 3.500 Kilometer

beträgt. Zudem gibt es die Betreuungsleistungen bei einer Abflugverspätung ab drei Stunden und einer Flugstrecke von mehr als 1.500 Kilometer innerhalb der EU sowie Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz.

Soll ein Flug erst am nächsten Tag oder noch später stattfinden, ist von der Fluggesellschaft eine Hotelunterbringung anzubieten.

Anspruch auf Entschädigungsleistung …

Des Weiteren haben die Flugpassagiere bei Annullierung, Überbuchung oder Verspätung von drei Stunden oder mehr Anspruch auf eine entfernungsabhängige Entschädigung: Diese beträgt bei Flügen

  • innerhalb der EU bis 1.500 Kilometer Entfernung 250 Euro, bei mehr als 1.500 Kilometern 400 Euro,
  • von der EU in Nicht-EU-Länder sind es bis 1.500 Kilometer 250 Euro, bei über 1.500 bis 3.500 Kilometern Entfernung 400 Euro und bei über 3.500 Kilometern 600 Euro.

Wenn die Flugannullierung 14 Tage vor Abflug dem Fluggast mitgeteilt wird oder wenn die Fluglinie den Gast sieben Tage vor Abflug informiert und ihm zeitgleich ein Angebot einer zeitnahen Ersatzbeförderung unterbreitet, entfällt jedoch eine Ausgleichszahlung. Wird ein Ersatzflug angeboten, kann die Entschädigung um 50 Prozent gekürzt werden.

… gibt es nicht bei außergewöhnlichen Umständen

Keine Entschädigung gibt es jedoch, wenn die Verspätung oder Annullierung durch höhere Gewalt oder sonstige außergewöhnliche Umstände verursacht wurden. Als außergewöhnliche Umstände gelten mitunter Unwetter, Naturkatastrophen, politische Unruhen, plötzlich auftretende Sicherheitsmängel, die nicht die Folge einer mangelnden Wartung sind, aber auch ein angekündigter Streik des Flug- oder Bodenpersonals, der von einer Gewerkschaft organisiert oder getragen wird.

Handelt es sich jedoch um einen wilden Streik, der nicht von einer Gewerkschaft getragen oder organisiert ist, wird dies nicht als außergewöhnlicher Umstand gewertet, wie unter anderem ein Gerichtsurteil des Europäischen Gerichtshofs (Az.: C-195/17 und 21 und andere) belegt.

In diesem Fall steht einem betroffenen Fluggast, der aufgrund eines wilden Streiks mindestens drei Stunden verspätet am Ziel ankommt oder dessen Flug annulliert wird, je nach Verspätung und Flugstreckenlänge eine Entschädigung zwischen 250 und 600 Euro zu.

Übrigens: Wer sicherstellen möchte, dass er seine Rechte als Reisender ohne Kostenrisiko notfalls gerichtlich durchsetzen kann, dem hilft eine Privatrechtsschutz-Versicherung, welche einen sogenannten Vertragsrechtsschutz enthält, weiter.

Quelle: (verpd)

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