Ob sich ein Arbeitnehmer weigern kann, künftig von seinem Zuhause aus zu arbeiten, obwohl es der Arbeitgeber angeordnet hat, zeigt ein Urteil in einem entsprechenden Gerichtsverfahren.

Ein Arbeitgeber ist trotz seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts nicht dazu berechtigt, einem Beschäftigten gegen seinen Willen einen Telearbeitsplatz im häuslichen Arbeitszimmer zuzuweisen. Lehnt der Arbeitnehmer den Wunsch seines Arbeitgebers ab, gilt dies nicht als beharrliche Arbeitsverweigerung. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 17 Sa 562/18).

Ein Mann war bei seinem Arbeitgeber als Ingenieur beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag enthielt keine Regelungen zu einer Änderung des Arbeitsortes. Wegen der Schließung eines Betriebsteils forderte ihn sein Arbeitgeber dennoch auf, seine Tätigkeit künftig an einem Telearbeitsplatz von seinem häuslichen Arbeitszimmer aus zu verrichten.

Als der Mann dazu nicht bereit war, wurde sein Arbeitsverhältnis wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung aus wichtigem Grund gekündigt. Zu Unrecht, urteilte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, nachdem der Arbeitnehmer deswegen vor Gericht ging und den Arbeitgeber verklagte. Das Landesarbeitsgericht gab, ebenso wie zuvor die Vorinstanz, der Kündigungsschutzklage des Ingenieurs statt.

Erheblicher Unterschied

Nach Ansicht der Richter war der Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet, die ihm angebotene Telearbeit zu verrichten. Denn sein Arbeitgeber habe ihm die Tätigkeit trotz seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts nicht einseitig zuweisen dürfen. Dem Kläger könne folglich keine beharrliche Arbeitsverweigerung vorgeworfen werden.

Ein Telearbeitsplatz unterscheide sich in erheblicher Weise von Tätigkeiten, die in einer Betriebsstätte zu verrichten seien. Dass manche Arbeitnehmer wegen der besseren Vereinbarung von Familie und Beruf an einer Tätigkeit im Homeoffice interessiert seien, führe nicht zu einer Erweiterung des Weisungsrechts des Arbeitgebers. Wie der geschilderte Fall zeigt, ist eine Kündigung eines Arbeitgebers nicht immer gerechtfertigt. Daher kann der Weg vor das Arbeitsgericht für einen gekündigten Arbeitnehmer durchaus sinnvoll sein.

Allerdings muss bei Arbeitsrechtsverfahren jede Streitpartei – auch diejenige, die den Rechtsstreit gewinnt – die eigenen Prozesskosten wie ihre Anwaltskosten selbst bezahlen. Arbeitnehmer, die eine passende Rechtsschutz-Versicherung haben, entgehen jedoch diesem Kostenrisiko. Eine Rechtsschutz-Police, bei der ein Berufsrechtsschutz enthalten ist, übernimmt nämlich unter anderem diese Kosten, wenn der Rechtsschutz-Versicherer vorher eine Leistungszusage gegeben hat.

Quelle: (verpd)

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.
Datenschutzerklärung Verstanden