Das Berliner Sozialgericht hat sich mit der Frage befasst, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen Personen, die sich auf der Jagd nach einem Straftäter verletzen, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.

Wer sich bei der Verfolgung eines Straftäters verletzt, steht grundsätzlich auch dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sich der Vorfall im Ausland abspielt. Es besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn es bei der Verfolgung in erster Linie um die Wiedererlangung des Diebesgutes ging und nicht um die Festnahme des Täters, so das Sozialgericht Berlin in einem jüngst veröffentlichten Urteil (Az.: S 163 U 279/10).

Ein Mann besuchte zusammen mit seiner Verlobten einen Kongress in Barcelona. Am Ende des Kongresses nutzte das Paar die Gelegenheit, die Stadt zu erkunden. Nach einem Restaurantbesuch am letzten Abend ihres Aufenthalts wurde das Pärchen Opfer von zwei Taschendieben. Diese stahlen dem Mann die Brieftasche, die neben Bargeld und einer Bankkarte wichtige Personaldokumente enthielt, die für die Rückreise nach Deutschland benötigt wurden.

Der Mann bemerkte den Diebstahl sofort. Er setzte den Tätern daher nach. Dabei stellte ihm einer der Diebe ein Bein. Bei dem anschließenden Sturz brach sich der Bestohlene den linken Ellenbogen. Obwohl Passanten den Zwischenfall bemerkten und die Polizei riefen, konnten die Täter entkommen.

Eine Frage des Motivs

Nach seiner Rückkehr nach Deutschland wollte der Mann wegen des Zwischenfalls die Unfallkasse Berlin in Anspruch nehmen. Diese lehnte es jedoch ab, ihm Versicherungsschutz zu gewähren. Der Fall landete schließlich vor Gericht. Dort erlitt der Mann eine Niederlage.

Die Richter des Berliner Sozialgerichts stellten zwar nicht in Abrede, dass Personen, die bei der Verfolgung eines Straftäters zu Schaden kommen, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Voraussetzung sei allerdings, dass das Ziel der Verfolgung in erster Linie auf die Festnahme des Täters und nicht auf die Wiedererlangung von Diebesgut gerichtet war.

Von einem versicherten Motiv vermochte der Bestohlene die Richter jedoch nicht zu überzeugen. Denn ihres Erachtens bestand die Handlungstendenz des Klägers eindeutig in der Wiedererlangung seiner Brieftasche. Er hätte die Täter nach Meinung des Gerichts nämlich wohl kaum verfolgt, wenn es ihm überwiegend darum gegangen wäre, sie der Polizei zu übergeben.

Privat absichern

Seine Klage wurde daher als unbegründet zurückgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Denn der Kläger hat inzwischen Berufung beim Landessozialgericht in Potsdam eingelegt. Es bleibt abzuwarten, wie dessen Richter den Fall beurteilen.

Wie der Fall zeigt, kann man sich nicht alleine auf die gesetzliche Absicherung verlassen, damit es nach einem Unfall aufgrund von bleibenden gesundheitlichen Schäden nicht noch zu finanziellen Problemen kommt. Denn es fallen viele Tätigkeiten nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die meisten Unfälle ereignen sich beispielsweise in der Freizeit, und hier besteht normalerweise grundsätzlich kein gesetzlicher Unfallschutz.

Die private Versicherungswirtschaft bietet zahlreiche Lösungen an, um sowohl einen fehlenden gesetzlichen Versicherungsschutz als auch die eventuell durch Unfall oder Krankheit auftretenden Einkommenslücken trotz gesetzlichem Schutz abzusichern. Zu nennen sind hier eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits- oder auch eine Krankentagegeld-Versicherung.

(verpd)

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