Wer in den Bergen die Bergrettung benötigt, muss je nach Umstand tief in die eigene Tasche greifen, denn nicht immer werden die Rettungskosten übernommen. Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung rät daher zu einer privaten Absicherung.

Inwieweit die Kosten einer Bergrettung von dem Geretteten selbst zu tragen sind, hängt von mehreren Kriterien ab. Unter anderem spielt es eine wichtige Rolle, warum eine Rettung notwendig wurde, welches Transportmittel zur Rettung oder Bergung erforderlich ist und insbesondere, ob sich der Notfall im In- oder Ausland ereignet.

Immer wieder kommt es vor, dass Skifahrer, Wanderer oder sonstige Bergbegeisterte verunfallen, bei einem Lawinenabgang verschüttet werden, sich verirren oder plötzlich so krank werden, dass sie eine professionelle Rettung benötigen. In Deutschland werden die Kosten für notwendige Bergrettungseinsätze in der Regel von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beziehungsweise von der für den Betroffenen zuständigen Krankenkasse als Träger der GKV ersetzt.

Wichtigstes Kriterium ist jedoch, dass es sich auch um eine Bergrettung und nicht nur um eine reine Bergung handelt. Bei einer Rettung muss der Betroffene wegen einer Verletzung oder einer plötzlichen Krankheit aus medizinischen Gründen mit einem Transportmittel wie Rettungswagen oder Rettungshubschrauber zum Beispiel ins nächste Krankenhaus befördert werden.

Wenn der Hubschrauber nur wegen des Geländes notwendig ist

Wenn der Betroffene in einem unwegsamen Gelände verunglückte, das nur mit dem Hubschrauber und nicht mit dem Rettungswagen erreicht werden kann, obwohl medizinisch auch ein Krankenwagen ausgereicht hätte, handelt es sich jedoch um eine Bergung. Zwar beteiligt sich die gesetzliche Krankenversicherung in der Regel auch an den Bergungskosten. Die Höhe der Kostenbeteiligung ist allerdings davon abhängig, welches Transportmittel tatsächlich medizinisch und welches nur aufgrund der Geländeart, in welchem sich der Betroffene befindet, notwendig ist.

Ist ein Rettungshubschrauber nur deshalb erforderlich, weil sich der Betroffene in einem unzugänglichen Gelände befindet, aus medizinischer Sicht jedoch ein Krankenwagen ausreichend gewesen wäre, muss der Gerettete die Kosten für den Hubschraubereinsatz anteilig selbst tragen.

Wer nicht verletzt ist, sondern sich nur verlaufen hat, aus konditionellen oder wetterbedingten Gründen nicht mehr zurückgehen kann oder bei einem Lawinenabgang vermutlich verschüttet wurde, dem können ebenfalls die Such- und Bergungskosten in Rechnung gestellt werden.

Teure Bergung in Österreich

Auch in EU-Ländern und in der Schweiz kann es durch zwischenstaatliche Abkommen eine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung bei einer notwendigen Bergrettung oder Bergung geben. In vielen Ländern richtet sich der Kostenersatz allerdings nach dem dort geltenden Landesrecht – und das kann für den Betroffenen dann doch zu einer hohen Eigenkostenbeteiligung führen, wie ein Blick in das Webportal des GKV-Spitzenverbandes zeigt.

Hier können unter anderem Merkblätter zu verschiedenen Ländern heruntergeladen werden, die beschreiben, welche GKV-Leistungen Reisende im jeweiligen Urlaubsland haben, wenn sie dort verunfallten oder krank geworden sind.

So ist im Merkblatt für Urlauber in Österreich zu lesen: „… die Übernahme von Bergungskosten und Kosten für die Beförderung bis ins Tal (Flugrettung) bei Unfällen in den Bergen ist grundsätzlich nicht möglich, da die österreichischen Rechtsvorschriften dies ausschließen.“ Diese Regelung gilt zudem nicht nur für die Bergung und den Transport mit dem Hubschrauber, sondern auch mit dem Akia oder Schneemobil.

Nicht ohne die Auslandsreise-Krankenversicherung

Dem Merkblatt für die Schweiz ist zu entnehmen, dass Betroffene für Rettungskosten zu 50 Prozent selbst aufkommen müssen. Für Rettungskosten, die über 5.000 Schweizer Franken (rund 4.300 Euro) pro Jahr liegen, muss der Gerettete sogar komplett aufkommen. Das gilt selbst bei einem medizinisch unbedingt notwendigen Hubschraubereinsatz. Für Krankentransporte, bei denen keine unmittelbare Lebensgefahr besteht, werden 50 Prozent und höchstens 500 Schweizer Franken im Jahr übernommen.

In allen Merkblättern wird deutlich darauf hingewiesen, dass ein Anspruch darauf, dass die GKV die Kosten für einen Krankenrücktransport aus dem Ausland nach Deutschland übernimmt, grundsätzlich nicht besteht. Zudem wird in allen Merkblättern des GKV-Spitzenverbandes generell „dringend“ der Abschluss einer privaten Auslandsreise-Krankenversicherung empfohlen. Denn die GKV übernimmt je nach Land und Umstand nicht nur die Rettungs- oder Transportkosten, sondern auch alle anderen Krankheitskosten wie Arzt-, Operations- oder Klinikkosten nur zum Teil oder sogar gar nicht.

Mit einer privaten Auslandsreise-Krankenversicherung lassen sich jedoch je nach Vertragsvereinbarung fast alle im Ausland anfallenden medizinisch notwendigen Kosten wie Arzt-, Klinik-, Rettungs- und Bergungskosten, aber auch Krankenrücktransport-Kosten absichern. Auch für das Inland hilfreich: In vielen privaten Unfallversicherungs-Policen können zum Teil optional Bergungs- und Suchkosten, die im In- oder Ausland anfallen, mitversichert werden.

Quelle: (verpd)

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