Für Witwen und Witwer mit einer gesetzlichen Hinterbliebenenrente erhöht sich ab Juli 2020 der Freibetrag für zusätzliche Einkünfte wie Arbeitseinkommen und Mieteinnahmen. Wird der Freibetrag jedoch überschritten, gibt es Abzüge bei der gesetzlichen Witwen- oder Witwerrente.

Bezieher einer gesetzliche Witwen- oder Witwerrente können laut Gesetz nur bis zu einem bestimmten Freibetrag etwas hinzuverdienen, ohne dass es zu Rentenabzügen kommt. Diese Hinzuverdienstgrenze wird zum 1. Juli 2020 angehoben.

Zum 1. Juli 2020 erhöht sich der sogenannte aktuelle Rentenwert nach den Vorschriften im Sechsten Sozialgesetzbuch – unter anderem entsprechend der Lohnentwicklung in Ost- und Westdeutschland – um 3,45 Prozent auf 34,19 Euro in West- und um 4,20 Prozent auf 33,23 Euro in Ostdeutschland. Da der Rentenwert zum einen ein wichtiger Faktor für die Berechnung der Höhe der gesetzlichen Rente ist, erhalten Rentenbezieher einer gesetzlichen Alters-, Erwerbsminderungs- oder auch Hinterbliebenenrente ab Juli eine entsprechende Rentenerhöhung.

Zum anderen ist der Rentenwert aber auch die Grundlage für die Festlegung des Freibetrages (Hinzuverdienstgrenze), den Hinterbliebene zu ihrer gesetzlichen Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente hinzuverdienen dürfen, ohne dass es deswegen zu Rentenabzügen kommt. Im Detail beträgt die Hinzuverdienstgrenze – also der Nettoverdienst, den ein Hinterbliebener zu seiner gesetzlichen Hinterbliebenenrente hinzuverdienen darf, ohne dass es zu Rentenabzügen kommt –, maximal das 26,4-Fache des aktuellen Rentenwertes.

Höherer Freibetrag

Konkret steigt damit der Hinzuverdienst-Freibetrag von Beziehern einer gesetzlichen Witwen- oder Witwerrente zum 1. Juli 2020 um 3,45 Prozent von bisher 872,52 Euro auf 902,62 Euro in den alten Bundesländern. In den neuen Bundesländern beträgt die Erhöhung 4,20 Prozent, somit steigt die Hinzuverdienstgrenze von 841,90 Euro auf dann 877,27 Euro.

Bei Beziehern einer Hinterbliebenenrente, die ein oder mehrere Kinder erziehen, welche eine gesetzliche Waisenrente erhalten, erhöht sich die Hinzuverdienstgrenze je Kind zudem um das 5,6-Fache des aktuellen Rentenwertes. Das sind zusätzlich 191,46 Euro (bisher 185,08 Euro) in West- und 186,09 Euro (bisher 178,58 Euro) in Ostdeutschland je Kind.

Seit 2015 können übrigens Kinder, die Anspruch auf eine gesetzliche Waisenrente haben, unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass dies bei ihnen zu Rentenabzügen führt.

Einkunftsarten, die nicht zu Rentenabzügen führen

Inwieweit überhaupt die Witwen- oder Witwerrente aufgrund von Zusatzeinkünften gekürzt wird, selbst wenn man die Hinzuverdienstgrenze überschreitet, hängt nicht nur von der Hinzuverdienstgrenze, sondern auch von der Art des Zusatzeinkommens ab. Keine Rentenabzüge gibt es unter anderem bei Einkünften aus einer staatlich geförderten Altersvorsorge wie einer Riester- oder Rürup-Rente.

Auch bedarfsorientierte Leistungen wie der Bezug von Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, Sozialhilfe, Wohngeld sowie Leistungen nach dem Bundesausbildungs-Förderungsgesetz (BAföG) führen nicht zu Abzügen bei der gesetzlichen Hinterbliebenenrente. Allerdings kann hier die Hinterbliebenenrente zur Kürzung der genannten (Sozial-)Leistungen führen.

Rentenabzugsfrei ist zudem ein Pflegegeld der gesetzlichen Pflegeversicherung, das eine Person für die Pflege eines Pflegebedürftigen erhält.

Die meisten Einkunftsarten können zu Rentenabzügen führen

Insgesamt führen jedoch die meisten Einkunftsarten bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze zu Rentenabzügen. Dazu zählen unter anderem das Arbeitseinkommen als Arbeitnehmer oder Selbstständiger, gesetzliche Alters- und Erwerbsminderungsrenten, Mieteinnahmen sowie ausbezahlte Erträge von diversen Vermögensanlagen.

Zur Einkommensanrechnung wird zunächst vom zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung (DRV) von den Bruttoeinkünften je nach Einkunftsart ein pauschaler Anteil abgezogen, um die maßgeblichen Nettoeinkünfte zu ermitteln.

Zur Ermittlung der anrechenbaren Nettoeinkünfte werden zum Beispiel vom Bruttoarbeitseinkommen 40 Prozent, von Bruttoeinnahmen aus Vermietungen nach Abzug der Werbungskosten 25 Prozent und von gesetzlichen Alters- oder Erwerbsminderungsrenten pauschal 14 Prozent abgezogen. Sind die Nettoeinkünfte höher als die Hinzuverdienstgrenze, werden 40 Prozent des Differenzbetrages von der Rente abgezogen.

Beispielrechnung und Infobroschüre

Ein Berechnungsbeispiel: Eine kinderlose Witwe, wohnhaft in Westdeutschland, arbeitet in Vollzeit und hat ein Monatsbruttogehalt von 2.500 Euro. Ihr anrechenbarer Nettohinzuverdienst beträgt somit 2.500 Euro minus 40 Prozent, also 1.500 Euro. Ihre Hinzuverdienstgrenze liegt ab Juli 2020 bei 902,62 Euro. Sie liegt damit 597,38 Euro über dieser Grenze. Von diesem Differenzbetrag werden ihr 40 Prozent und damit 238,95 Euro von ihrer gesetzlichen Witwenrente abgezogen.

Insgesamt sind die Vorgaben und Ausnahmeregelungen, inwieweit die verschiedenen Einkunftsarten auch tatsächlich zur Berechnung der Rentenabzüge aufgrund eines Hinzuverdienstes berücksichtigt werden, komplex. Daher ist es für Witwen und Witwer, die neben einer Hinterbliebenenrente zusätzliche Einkünfte haben, sinnvoll, sich bei der zuständigen DRV- Beratungsstelle zu informieren, inwieweit sie mit Rentenabzügen rechnen müssen.

Einen Kurzüberblick zu den Regelungen bietet die kostenlos downloadbare Broschüre „Hinterbliebenenrente: So viel können Sie hinzuverdienen“ der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Quelle: (verpd)

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