Ab dem 1. Juli 2021 können die Bezieher einer gesetzlichen Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente in Ostdeutschland mehr als bisher zu ihrer Rente dazuverdienen, ohne dass sie mit Rentenabzügen rechnen müssen. In Westdeutschland bleibt der bisherige Freibetrag unverändert.

Wer als Ehemann oder Ehefrau eine gesetzliche Hinterbliebenenrente erhält, kann nur bis zu einem bestimmten Freibetrag etwas hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Diese Hinzuverdienstgrenze wird zum 1. Juli 2021 in Ost-, nicht jedoch in Westdeutschland angehoben.

In den meisten Fällen reicht die Hinterbliebenenrente alleine nicht aus, um seinen bisherigen Lebensstandard zu bestreiten. Daher haben viele Hinterbliebene neben der gesetzlichen Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente auch weitere Einkünfte.

Sind diese Einkünfte jedoch höher als ein gesetzlich festgelegter Freibetrag – die sogenannte Hinzuverdienstgrenze –, kann dies je nach Einkommensart, zu Kürzungen bei der Hinterbliebenenrente führen. Einzige Ausnahme: Kinder, die Anspruch auf eine gesetzliche Waisenrente haben, können seit 2015 unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass dies bei ihnen zu Rentenabzügen führt.

So berechnet sich die Hinzuverdienstgrenze

Die Höhe der Hinzuverdienstgrenze entspricht dem 26,4-Fachen des aktuellen Rentenwerts. Dieser Rentenwert ist gemäß dem Sechsten Sozialgesetzbuch unter anderem von der Lohnentwicklung in Ost- und Westdeutschland abhängig und wird zum 1. Juli eines Kalenderjahres angepasst. Hat es eine Lohnsteigerung im vorherigen Kalenderjahr zum Vorvorjahr gegeben, erhöht sich auch die Hinzuverdienstgrenze.

In 2020 waren im Vergleich zu 2019 die Löhne allerdings niedriger, dementsprechend müssten die Freibeträge sogar gesenkt werden. Aufgrund einer gesetzlich festgelegten Anpassungsformel bleibt jedoch der Rentenwert für Westdeutschland in 2021 gegenüber 2020 unverändert bei 34,19 Euro. In Ostdeutschland steigt er entsprechend der schrittweisen Angleichung der Renten von Ost- und Westdeutschland sogar leicht von 33,23 Euro auf 33,47 Euro.

Nur in Ostdeutschland erhöht sich der Freibetrag

Damit ändert sich die Hinzuverdienstgrenze in Westdeutschland für Bezieher einer gesetzlichen Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente nicht und bleibt bei 902,62 Euro. In Ostdeutschland erhöht sich dagegen der Freibetrag ab dem 1. Juli 2021 von 877,27 Euro auf 883,61 Euro.

Bei Hinterbliebenenrenten-Bezieher, die ein oder mehrere Kinder erziehen, welche eine gesetzliche Waisenrente erhalten, erhöht sich die Hinzuverdienstgrenze je Kind zudem um das 5,6-Fache des aktuellen Rentenwertes. Das sind ab 1. Juli 2021 zusätzlich 191,46 Euro in West- und 187,43 Euro in Ostdeutschland je Kind.

Einkunftsarten, die zu Rentenabzügen führen können

Allerdings wird nicht jede Einkommensart als Hinzuverdienst angerechnet. Nicht mitgerechnet werden unter anderem Einkünfte aus einer staatlich geförderten Altersvorsorge wie einer Riester- oder Rürup-Rente sowie ein Pflegegeld der gesetzlichen Pflegeversicherung, das eine Person für die Pflege eines Pflegebedürftigen erhält. Auch bedarfsorientierte Leistungen wie Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, Sozialhilfe, Wohngeld sowie Leistungen nach dem Bundesausbildungs-Förderungsgesetz (BAföG) zählen nicht als Hinzuverdienst.

Zu den Einkunftsarten, die zu einer Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze und damit zu Rentenabzügen führen können, gehören unter anderem das Arbeitseinkommen als Arbeitnehmer oder Selbstständiger. Auch gesetzliche Alters- und Erwerbsminderungsrenten, Mieteinnahmen sowie ausbezahlte Erträge von diversen Vermögensanlagen werden als Hinzuverdienst angerechnet.

Nicht der gesamte Hinzuverdienst unterliegt dem Freibetrag

Zur Einkommensanrechnung wird vom zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung (DRV) von den Bruttoeinkünften je nach Einkunftsart ein pauschaler Anteil abgezogen, um die maßgeblichen Nettoeinkünfte zu ermitteln.

Zur Ermittlung der anrechenbaren Nettoeinkünfte werden zum Beispiel vom Bruttoarbeitseinkommen 40 Prozent abgezogen. Bei Bruttoeinnahmen aus Vermietungen nach Abzug der Werbungskosten sind es 25 Prozent und bei gesetzlichen Alters- oder Erwerbsminderungsrenten pauschal 14 Prozent. Sind die so ermittelten Nettoeinkünfte insgesamt höher als die Hinzuverdienstgrenze, werden 40 Prozent des Differenzbetrages von der Hinterbliebenenrente abgezogen.

Beispielrechnung und weiterführende Informationen

Ein Beispiel: Eine kinderlose Witwe, wohnhaft in Westdeutschland, hat als Monatseinkünfte eine Witwenrente von 700 Euro und aus einem Vollzeitjob ein Bruttogehalt von 2.500 Euro. Ihr anrechenbarer Nettohinzuverdienst beträgt somit 2.500 Euro minus 40 Prozent, also 1.500 Euro. Ihre Hinzuverdienstgrenze liegt bei 902,62 Euro. Ihr Hinzuverdienst ist damit 597,38 Euro über dieser Grenze. Von diesem Differenzbetrag werden ihr 40 Prozent und damit 238,95 Euro von ihrer gesetzlichen Witwenrente abgezogen – die Rentenhöhe nach Abzug beträgt damit 461,05 Euro.

Da die Vorgaben, inwieweit die verschiedenen Einkunftsarten tatsächlich zur Berechnung der Rentenabzüge aufgrund eines Hinzuverdienstes berücksichtigt werden, komplex sind, ist es für Hinterbliebene sinnvoll, sich bei der zuständigen DRV- Beratungsstelle beraten zu lassen. Informationen zu den Regelungen bietet auch die kostenlos downloadbare Broschüre „Hinterbliebenenrente: So viel können Sie hinzuverdienen“ der DRV, die in der Regel Mitte des Jahres aktualisiert wird.

Quelle: (verpd)

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