Die abschlagfreie Rente mit 63 Jahren hat im vergangenen Jahr eine Antragsflut erlebt. Ob die gesetzlich festgelegten Einschränkungen bezüglich einer bestehenden Arbeitslosigkeit kurz vor der Rente, bei diesem Modell zulässig sind, hatte kürzlich ein Gericht zu entscheiden.

Die vom Gesetzgeber vorgesehenen Einschränkungen bei der Rente mit 63 Jahren sind rechtlich nicht zu beanstanden. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hervor (Az.: L 9 R 695/16).

Ein im Jahr 1951 geborener gesetzlich Rentenversicherter hatte sein Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen beendet. Nach Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages erhielt er von seinem Arbeitgeber zum Abschied eine Abfindung in Höhe von 45.000 Euro. Anschließend bezog er für zwei Jahre Arbeitslosengeld.

Kurze Zeit später beantragte er die Zahlung der von der Großen Koalition zum 1. Juli 2014 eingeführten Altersrente für besonders langjährig Versicherte (abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren). Die aber wurde ihm von der Deutschen Rentenversicherung verweigert.

Verstoß gegen den Gleichbehandlungs-Grundsatz?

Begründet wurde dies damit, dass der Mann die für diese Rentenart vorgeschriebenen 45 Versicherungsjahre, das heißt 540 Beitragsmonate, nicht erreicht habe. Zur Erfüllung dieser Voraussetzung würden 15 Monate fehlen.

Diese Entscheidung wollte der Mann jedoch nicht akzeptieren. Seine gegen den Ablehnungsbescheid eingereichte Klage begründete er damit, dass er bei Berücksichtigung der beiden Jahre, in denen er nach Ausscheiden aus seinen Diensten Arbeitslosengeld bezogen habe, auf 542 Beitragsmonate kommen würde.

Dass die Deutsche Rentenversicherung diese Zeit nicht in ihre Berechnungen habe einfließen lassen, stelle einen Verstoß gegen den durch das Grundgesetz garantierten Gleichbehandlungs-Grundsatz dar.

Nicht zu beanstanden

Doch dem wollten sich die Richter des Baden-Württembergischen Landessozialgerichts nicht anschließen. Ebenso wie zuvor das Sozialgericht Ulm wiesen auch sie die Klage als unbegründet zurück.

Nach Ansicht beider Instanzen ist die gesetzliche Vorschrift zur Rente mit 63 Jahren, nach welcher Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn grundsätzlich nicht berücksichtigt werden können, nicht zu beanstanden.

Durch diese Regelung habe der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht verletzt und somit auch nicht gegen den Gleichbehandlungs-Grundsatz des Grundgesetzes verstoßen.

Zur Vermeidung von Fehlanreizen

Grund der Vorschrift sei es, Fehlanreize in Richtung einer Frühverrentung zu vermeiden, um so aus der Rente mit 63 keine „Rente mit 61“ Jahren werden zu lassen. Denn das würde zulasten der Versicherten-Gemeinschaft gehen.

Um Härtefälle zu vermeiden, gäbe es im Übrigen eine Ausnahmeregelung, durch welche die Interessen der Versicherten ausreichend geschützt würden. Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs können in den zwei Jahren vor Rentenbeginn nämlich ausnahmsweise dann angerechnet werden, wenn sie durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt seien.

Eine solche Konstellation habe im Fall des Klägers jedoch nicht vorgelegen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache haben die Richter eine Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Quelle: (verpd)

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