Das Bundesverfassungs-Gericht musste vor Kurzem klären, ob die Renten- und Krankenversicherungs-Reformen früherer Jahre wegen ihrer Auswirkungen auch tatsächlich rechtskonform waren.

Eine durch die Reform des Renten- und Krankenversicherungs-Rechts ausbleibende Rentenerhöhung sowie die Erhöhung der Krankenversicherungs-Beiträge verstoßen nicht gegen das Grundgesetz. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungs-Gerichts hervor (AZ.: 1 BvR 79/09 und weitere).

Einige Bürger hielten es für verfassungswidrig, dass ihre Altersrenten aufgrund der Auswirkungen einer vorangegangenen Gesetzänderung zum 1. Juli 2005 nicht angepasst worden waren.

Sie wandten sich außerdem gegen eine Reform des Krankenversicherungs-Rechts aus dem Jahr 2003, nach welcher gesetzlich Versicherte ab dem 1. Januar 2006 einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 0,5 Prozent zu entrichten haben.

Kein Verstoß gegen das Grundgesetz

Im Fall der Altersrenten konnte bei der Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2005 die dämpfende Wirkung des ansteigenden Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors durch die geringe positive Lohnentwicklung von nur 0,12 Prozent in den alten Ländern nicht kompensiert werden.

Rechnerisch hätte sich der Rentenwert sogar vermindern müssen. Wegen einer gesetzlichen Schutzklausel blieb es jedoch bei der bisherigen Höhe des Rentenwerts. In dem von den Klägern monierten erzwungenen Verzicht auf eine Rentenerhöhung sieht das Bundesverfassungs-Gericht keinen Verstoß gegen das in Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 GG (Grundgesetz) verbriefte Eigentumsrecht.

Denn dem Gesetzgeber muss eine ausreichende Flexibilität erhalten bleiben, um das Rentenversicherungs-System und insbesondere dessen Finanzierung zu gewährleisten.

Bewahrung der Generationen-Gerechtigkeit

„Die Änderungen der Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts, insbesondere die Einfügung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors, sind von dem gewichtigen öffentlichen Interesse bestimmt, die Finanzierbarkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern.

Dabei sah der Gesetzgeber die Bewahrung der Generationen-Gerechtigkeit als für die gesetzliche Rentenversicherung existenziell an, weil Jung und Alt, Beitragszahler und Leistungsbezieher aufgrund der praktizierten Umlagefinanzierung im sogenannten Generationenvertrag miteinander verbunden sind“, so das Gericht.

Der Gesetzgeber hat nach Ansicht der Richter auch nicht willkürlich gehandelt. Denn der Einführung des sogenannten „Nachhaltigkeitsfaktors“ liegen wissenschaftliche Erkenntnisse zum Ausmaß des demografischen Wandels zugrunde.

Gestaltungsermessen

Erklärtes Ziel der nach Meinung des Bundesverfassungs-Gerichts nicht zu beanstandenden Gesetzesänderung ist es, die Beiträge zur Rentenversicherung bis zum Jahr 2020 nicht über 20 Prozent und bis zum Jahr 2030 nicht über 22 Prozent steigen zu lassen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Versicherten auch bei einer angemessenen Versorgung im Alter nicht finanziell überfordert werden.

„Es liegt folglich innerhalb seines Gestaltungsermessens, wenn der Gesetzgeber der Stabilisierung und Begrenzung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung aus systemimmanenten Gründen zur Wahrung des Grundsatzes der Generationen-Gerechtigkeit Priorität einräumt“, so das Gericht.

Vor dem Hintergrund einer angespannten Haushaltslage war der Gesetzgeber nach Meinung der Richter auch nicht dazu verpflichtet, den sich abzeichnenden Finanzbedarf über einen höheren Bundeszuschuss zur gesetzlichen Rentenversicherung zu finanzieren.

Öffentliches Interesse

Auch die den Rentnerinnen und Rentnern vom Gesetzgeber auferlegte Pflicht, einen zusätzlichen Krankenkassenbeitrag zur Krankenversicherung der Rentner allein zu tragen, ist nach Ansicht des Bundesverfassungs-Gerichts mit der Verfassung vereinbar. Die damit angestrebte Senkung der Lohnnebenkosten liegt nämlich im öffentlichen Interesse.

„Denn mit der finanziellen Entlastung der Arbeitgeber und auch der Rentenversicherung soll die Reform der gesetzlichen Krankenversicherung dazu beitragen, Beschäftigung zu fördern, was wiederum zu mehr Einnahmen und damit zu einer Stabilisierung der Finanzgrundlagen der Sozialversicherung insgesamt führen soll“, so das Gericht.

Im Übrigen halten die Richter die durch die Gesetzesänderungen verfügten Einschnitte für zumutbar. Sie sind ihres Erachtens nicht derart gravierend, dass sie von den Rentnerinnen und Rentnern nicht getragen werden könnten.

Als Beispiel nannte das Gericht eine monatliche Standardrente in den alten Bundesländern im Juli 2005 in Höhe von 1.176 Euro. Danach musste ein Rentner durch die Auswirkungen der Reform auf gerade einmal 5,29 Euro pro Monat verzichten.

Zusätzliche Vorsorge ist notwendig

Wie das Gerichtsverfahren zeigt, kann es immer wieder Gründe geben, dass sich die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Renten ändern oder ein gesetzlich Rentenversicherter mit zusätzlichen Kosten rechnen muss.

Zudem ist schon jetzt klar, dass das Rentenniveau – also die Altersrente im Verhältnis zum durchschnittlichen Gehalt eines gesetzlich Rentenversicherten – bis zum Jahr 2030 von aktuell rund 48 auf etwa 43 Prozent fallen wird. Doch schon heute reicht die gesetzliche Rente alleine in der Regel nicht aus, damit ein Rentner seinen Lebensstandard halten kann. Daher wird auch vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine zusätzliche private und betriebliche Altersvorsorge empfohlen.

Bei der Berechnung der persönlichen Rentenlücke und bei Fragen zur richtigen Höhe und der passenden Form einer sinnvollen Altersvorsorge sowie zur optimalen Nutzung von staatlichen Altersvorsorge-Förderungen hilft ein Fischer & Fischer Versicherungsfachmann gerne weiter.

(verpd)

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