Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat – je nach Geburtsjahrgang ist es das 65. bis. 67. Lebensjahr –, kann neben seiner Altersrente unbegrenzt hinzuverdienen, ohne eine Rentenkürzung befürchten zu müssen. Alle anderen Altersrentner müssen dagegen Hinzuverdienstgrenzen beachten.

Seit 2017 haben sich die Regelungen, wie viel ein Altersrentner, der vor der Regelaltersgrenze eine Altersrente bekommt und zusätzlich aus einer Erwerbstätigkeit Einkünfte erzielt, ohne Rentenabzüge hinzuverdienen kann, geändert. Unter anderem gibt es nur noch eine jährliche Begrenzung beim Hinzuverdienst und nicht wie früher eine monatliche. Die Deutsche Rentenversicherung bietet ein kostenloses Onlinetool an, mit dem jeder die Rentenabzüge infolge eines Hinzuverdienstes ermitteln kann.

Wie bisher gilt, wer eine Altersrente erhält und bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die gesetzliche Altersrente gekürzt wird. Nach dem neuen Flexi-Rentengesetz haben sich jedoch zum 1. Juli 2017 die Hinzuverdienst-Regelungen für alle geändert, die vorzeitig eine Altersrente erhalten – also noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht haben – und noch zusätzlich ein Erwerbseinkommen haben.

Eine solche Altersrente ist zum Beispiel die Altersrente für langjährig Versicherte sowie die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte, in beiden Fällen können gesetzlich Rentenversicherte mit 63 Lebensjahren mit oder ohne Abschläge in Rente gehen.

Hinzuverdienstgrenze

Bis zum 1. Juli 2017 gab es für Bezieher einer Altersrente, die noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht hatten, nur dann keine Rentenabzüge, wenn der Hinzuverdienst nicht über 450 Euro brutto monatlich lag. Diese monatliche Hinzuverdienstgrenze durfte maximal zweimal pro Kalenderjahr bis zum doppelten Wert überschritten werden. Diese monatliche Hinzuverdienstgrenze wurde mit dem Flexi-Rentengesetz in eine jährliche Hinzuverdienstgrenze umgewandelt, wobei der Betrag mit 6.300 Euro auf das Jahr gerechnet gleich geblieben ist (14 mal 450 Euro = 6.300 Euro).

Wer also noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht hat und in 2018 zu seiner Altersrente 6.300 Euro im Jahr hinzuverdient, egal ob er dafür nur ein, zwei oder zwölf Monate arbeitet, muss keine Rentenkürzung in Kauf nehmen. Liegt der Jahresverdienst jedoch über diesen 6.300 Euro, wird der Differenzbetrag zu 40 Prozent auf die Altersrente angerechnet, das heißt die Altersrente wird um diesen Betrag gekürzt und als sogenannte Teilrente ausgezahlt. Der Rentenanspruch entfällt, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Vollrente erreicht.

Hinzuverdienstdeckel

Neben der Hinzuverdienstgrenze gibt es auch noch den sogenannten Hinzuverdienstdeckel. Der Hinzuverdienstdeckel orientiert sich an das Kalenderjahr der letzten 15 Kalenderjahre vor Beginn der Altersrente, in welchem man am meisten verdient hat. Die in diesem Kalenderjahr mit dem höchsten Einkommen persönlich erreichten Entgeltpunkte werden mit der aktuellen monatlichen Bezugsgröße multipliziert und ergeben so den persönlichen Hinzuverdienstdeckel. Da sich die Bezugsgröße jährlich ändert, ändert sich auch der Hinzuverdienstdeckel jedes Jahr.

Der persönliche Hinzuverdienstdeckel, der jährlich zum 1. Juli neu berechnet wird, beträgt jedoch mindestens die Summe aus einem Zwölftel von 6.300 Euro und dem Monatsbetrag der Vollrente. Ist die Summe aus der monatlichen Teilrente – also die wegen Hinzuverdienstgrenze gekürzte Altersrente – und einem Zwölftel des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes insgesamt höher als der Hinzuverdienstdeckel, wird die Teilrente um diesen überschreitenden Betrag gekürzt.

Welche Einkünfte als Hinzuverdienst gelten

Erklärungen zu den Hinzuverdienstregelungen bei Altersrenten enthält zum einen der Webauftritt der Deutschen Rentenversicherung (DRV) und zum anderen die kostenlos herunterladbare DRV-Broschüre „Altersrentner: So viel können Sie hinzuverdienen“. In der Broschüre wird unter anderem darauf hingewiesen, dass Altersrentner auch die Höhe der Teilrente – mindestens jedoch zehn Prozent der Vollrente – und damit eine feststehende Hinzuverdienstgrenze wählen können.

Zudem wird im Ratgeber erläutert, welche Einkünfte als Hinzuverdienst gelten. Dazu zählen der jährliche Bruttoverdienst als Arbeitnehmer, der jährliche steuerrechtliche Gewinn aus Einkünften der Land­ und Forstwirtschaft, aus einem Gewerbebetrieb oder aus einer selbstständigen Tätigkeit sowie vergleichbare Einkommen.

Kostenloses Onlinetool: Hinzuverdienstrechner

Online bietet der DRV neben einer Beschreibung, welche Veränderungen es seit 2017 bei den Hinzuverdienstgrenzen gegeben hat, auch einen Hinzuverdienstrechner und einen Flexirentenrechner an.

Mithilfe des Hinzuverdienstrechners kann unter anderem mit der Eingabe der Altersrente und des zu erwartenden jährlichen Hinzuverdienstes die verbleibende Teilrente (Vollrente minus Rentenabzüge) ermittelt werden. Beim Flexirentenrechner lässt sich unter anderem mit der Angabe der Altersrente und der gewünschten Teilrente der jährliche Hinzuverdienst, den man haben kann, um die gewünschte Teilrente zu erhalten, berechnen.

Quelle: (verpd)

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