In vielen Bereichen lassen sich durch ein Unglück verursachte materielle oder gesundheitliche Schäden durch eine Versicherung abdecken. Doch nicht nur im Schadenfall sollte der Versicherte bestimmte Dinge beachten, damit der Versicherer die vereinbarte Leistung schnell auszahlen kann.

Tritt ein Versicherungsfall ein, ist jeder froh, wenn die Versicherung zügig und problemlos leistet. Doch nicht nur der Versicherer, auch der Versicherungskunde selbst kann dazu beitragen, dass die Schadensabwicklung ohne Schwierigkeiten und Verzögerungen vonstattengeht.

Versicherungskunden haben das Recht auf die vertraglich vereinbarte Entschädigung. Doch sie haben auch Pflichten, denn jeder, der einen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, muss sogenannte Obliegenheiten erfüllen.

Diese sind in den Paragrafen 19 bis 32 VVG (Versicherungs-Vertragsgesetz) sowie in den Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen des jeweiligen Vertrages geregelt. Wer sie nicht einhält, muss mit rechtlichen Nachteilen bezüglich seines Versicherungsschutzes rechnen. Im schlimmsten Fall kann die Nichteinhaltung einer Obliegenheit sogar den Versicherungsschutz komplett oder zum Teil kosten.

Ehrlichkeit ist die erste Pflicht

Bereits bei der Beantragung einer Versicherungspolice erfüllt der Versicherungskunde die erste Pflicht, wenn er die Antragsfragen wahrheitsgemäß beantwortet. Schummelt der Antragssteller, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten und im Schadenfall eine Leistung verweigern.

Bei einem bestehenden Versicherungsvertrag darf der Versicherungsnehmer keine Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten erlauben. Ist dies nicht möglich, muss er die Gefahrerhöhung unverzüglich dem Versicherer melden. Eine Gefahrerhöhung wäre es beispielsweise, wenn an einem Wohnhaus wegen Renovierungsarbeiten ein Gerüst angebracht wird, da dies das Einbruch-Diebstahl-Risiko erhöht.

Schadenminderung ...

Ist ein Schaden eingetreten, muss der Versicherungskunde alles Zumutbare unternehmen, damit die Schadenhöhe so gering wie möglich ausfällt. Geht beispielsweise bei einem Sturm ein Fenster zu Bruch, könnten notdürftige Reparaturen wie das Anbringen einer Plane, um das Eindringen von Regen in das Gebäude zu verhindern, den Gesamtschaden deutlich verringern.

Für die Kfz- und Privat-Haftpflichtversicherung gibt es eine besondere Regelung: Wer als Versicherter einen anderen beispielsweise mit dem Pkw oder durch eine sonstige Ungeschicklichkeit schädigt, darf kein Schuldbekenntnis abgeben oder unterschreiben, ohne dass der Versicherer der Haftpflicht-Police, die für den Schaden zuständig ist, dem zustimmt. Der Grund: Eine Abwehr von unberechtigten Forderungen, die ein Haftpflichtversicherer ebenfalls übernimmt, würde dadurch erschwert werden.

Prinzipiell sollte nach einem Sach- oder Haftpflichtschaden das Schadensbild, soweit dies möglich ist, nicht verändert werden, damit der Versicherer den Schadenumfang und die Ursache untersuchen kann. Ist dies nicht möglich, sollten Bilder und/oder Beschreibungen vom Schadensort und dem eingetretenen Schaden erstellt werden. Zudem sind dem Versicherer angeforderte Belege, soweit das dem Geschädigten zuzumuten ist, vorzulegen.

... und Schadensmeldung

Bei allen Versicherungspolicen gilt: Ein eingetretener Schadenfall muss so schnell wie möglich der Versicherungs-Gesellschaft mündlich oder schriftlich gemeldet werden. Dabei müssen die Fragen des Versicherers vollständig und wahrheitsgemäß, auf Verlangen auch schriftlich, beantwortet werden.

Je nach Art der Versicherung gibt es unterschiedliche Fristen, die bei der Schadensmeldung eingehalten werden müssen. Jeder Versicherungsfall, der zum Haftpflichtschaden werden könnte, muss – auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche gegen den Versicherten erhoben worden sind – dem Versicherer innerhalb einer Woche angezeigt werden. Das Gleiche gilt, wenn gegen die in der Versicherungspolice abgesicherte Person Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.

Wird gegen den Haftpflichtversicherten ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, muss er dies unverzüglich melden.

Meldefristen bei Gebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherungen ...

Brand- oder Wildschaden, die die Teil- oder Vollkaskoversicherung betreffen und voraussichtlich eine bestimmte, in den Versicherungs-Bedingungen geregelte Schadenhöhe überschreiten, müssen unverzüglich der Polizei angezeigt werden. Das Gleiche gilt für Diebstahlschäden. Diese müssen zudem auch umgehend dem Versicherer gemeldet werden.

Auch über Schäden, welche die Gebäude- oder die Hausratversicherung betreffen, muss der Versicherer unverzüglich informiert werden. Beruhen die Schäden auf strafbaren Handlungen Dritter, wie Raub oder Einbruch-Diebstahl, muss zudem eine unverzügliche Anzeige bei der Polizei erfolgen.

Unverzüglich bedeutet im Übrigen, dass ein Schaden, nachdem er bemerkt wurde, sofort beziehungsweise ohne schuldhafte Verzögerungen dem Versicherer mitgeteilt wird.

... sowie Unfall- und Lebensversicherung

Bei der Unfallversicherung muss nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, der Verletzte unverzüglich einen Arzt hinzuziehen und den Versicherer unterrichten.

Hat der Unfall den Tod zur Folge, muss dies innerhalb von 48 Stunden dem Versicherer gemeldet werden, selbst wenn der Unfall bereits angezeigt war.

Bei der Lebensversicherung gilt ebenfalls eine unverzügliche Meldepflicht bei Tod einer versicherten Person. Zudem müssen neben einer amtlichen Sterbeurkunde ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache sowie die Versicherungspolice im Original eingereicht werden.

(verpd)

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.
Datenschutzerklärung Verstanden