Wer einen Sachschaden erleidet, der durch eine bestehende Versicherungspolice abgedeckt ist, kann oft selbst einiges dazu beitragen, dass die Schadenregulierung durch den betreffenden Versicherer problemlos und zügig erfolgt.

Ein Unfall, bei dem das eigene Auto beschädigt wird, ein Einbruch-Diebstahl in der Wohnung oder ein Sturmschaden am Haus – es gibt zahlreiche Ereignisse, bei denen man froh ist, wenn man die passende Versicherungspolice hat, die den jeweiligen Schaden absichert. Der Versicherungskunde sollte im Schadenfall bestimmte Vorgaben beachten, damit eine Schadenregulierung durch den jeweiligen Versicherer reibungslos möglich ist.

Ein Versicherungskunde, auch Versicherungsnehmer genannt, hat Rechte, aber auch Pflichten. So hat der Versicherungsnehmer bei Eintritt eines in der betreffenden Versicherungspolice versicherten Ereignisses Anspruch gegenüber dem Versicherer auf die vertraglich vereinbarte Leistung.

Im Gegenzug dazu muss jedoch der Versicherungsnehmer bestimmte gesetzlich geregelte Pflichten, sogenannte Obliegenheiten, im Versicherungsfall beachten, damit der Leistungsanspruch gegenüber dem Versicherer vollumfänglich besteht. Diese Obliegenheiten sind in den Paragrafen 30 bis 32 VVG (Versicherungs-Vertragsgesetz) sowie in den Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen des jeweiligen Versicherungsvertrags geregelt.

Schadenminderung ist Pflicht

Bei vielen Versicherungsarten, wie der Kfz-Kasko- oder Hausratversicherung, besteht eine sogenannte Schadenminderungs-Pflicht. Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person ist im Versicherungsfall verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, damit der Schadenumfang so gering wie möglich ausfällt. Dies gilt jedoch nur, soweit man sich selbst dabei nicht gefährdet.

Zumutbar ist zum Beispiel eine schnelle Notreparatur wie das Anbringen einer Plane bei einem Fenster, das infolge eines Sturms zerbrochen ist, um das Eindringen von Regen in die Wohnung zu verhindern und so den Gesamtschaden am Hausrat möglichst klein zu halten. Doch nicht nur als Versicherungskunde, auch als Geschädigter, der den erlittenen Schaden durch die (Kfz-)Haftpflichtversicherung des Schadensverursachers erstattet bekommt, hat man eine Schadenminderungs-Pflicht.

Wer beispielsweise einen kleinen Kratzer an der Stoßstange hat, weil ihm der Unfallgegner aufgefahren ist, kann nicht gleich die komplette Stoßstange austauschen lassen. Dies wäre in der Regel nämlich unverhältnismäßig. Die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung muss nämlich nur für die Kosten aufkommen, die nötig sind, um den Schaden fachgerecht zu beheben. Im genannten Fall könnte es zum Beispiel bereits ausreichen, die schadhafte Stelle auszubessern und zu lackieren.

Sachschaden fristgerecht melden

Ein Versicherungsnehmer muss zudem einen eingetretenen Versicherungsfall fristgerecht dem betreffenden Versicherer mündlich, telefonisch oder schriftlich melden. Die Meldefristen sind je nach Versicherungsart und -tarif unterschiedlich und können den der Police zugrunde liegenden Versicherungs-Bedingungen entnommen werden. In vielen Fällen sind Ereignisse oder Schäden unverzüglich zu melden, das bedeutet, sie sind, nachdem der Versicherungsnehmer davon Kenntnis hat, umgehend beziehungsweise ohne schuldhafte Verzögerungen dem Versicherer mitzuteilen.

In der Hausrat- und Wohngebäudeversicherung sollte in der Regel ein Schaden unverzüglich gemeldet werden. Bei Versicherungsschäden, die durch ein Verbrechen wie Raub oder Einbruch-Diebstahl verursacht wurden, muss neben der fristgerechten Meldung an den Versicherer auch unverzügliche eine Anzeige bei der Polizei erstattet werden.

In der Kfz-Kaskoversicherung ist ein Schaden meist innerhalb einer Woche nach dem Schadenereignis zu melden. Im Rahmen einer Teil- oder Vollkaskoversicherung müssen zudem Diebstahl-, Brand-, oder Wildschäden, die eine bestimmte, in den Versicherungs-Bedingungen genannte Schadenhöhe – oftmals 1.000 Euro – überschreiten, unverzüglich bei der Polizei angezeigt werden.

Wenn man einen anderen geschädigt hat

Wer einen anderen schädigt und damit im Rahmen einer bestehenden Privathaftpflicht-Police oder einer Kfz-Haftpflichtversicherung einen Haftpflichtschaden verursacht hat, muss den Vorfall dem Haftpflichtversicherer in der Regel innerhalb einer Woche melden.

Bei der Meldepflicht spielt es keine Rolle, ob der Geschädigte schon Schadenersatzansprüche gegen den Versicherten erhoben hat oder nicht.

Eine unverzügliche Meldung an den Haftpflicht- oder/und Kaskoversicherer ist notwendig, wenn wegen des Vorfalls ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren gegen den Versicherten eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet wird.

Zur Aufklärung beitragen

Grundsätzlich ist der Versicherungsnehmer bei allen Versicherungsarten verpflichtet, die Fragen des Versicherers zum Versicherungsfall beziehungsweise -schaden vollständig und wahrheitsgemäß, auf Verlangen auch schriftlich zu beantworten, um den Schadenhergang und die -höhe festzustellen. Nach einem Sach- oder Haftpflichtschaden sollte der Schaden, soweit dies möglich ist, nicht verändert werden, damit der Versicherer den Schadenumfang und die Ursache untersuchen kann.

Ist dies zum Beispiel aufgrund der Schadenminderungs-Pflicht nicht möglich, ist es hilfreich, Bilder und eine Beschreibung vom Schadenort und dem eingetretenen Schaden zu erstellen. Belege wie Anschaffungskosten von beschädigten Gegenständen oder eine Liste von gestohlenen Sachen, die der Versicherer anfordert, zum Beispiel um die Schadenhöhe festzustellen, sind vom Versicherungsnehmer, soweit ihm das zuzumuten ist, vorzulegen.

Eine Besonderheit gibt es bei der Kfz- oder sonstigen Haftpflichtversicherung: Wer als Versicherter einen anderen schädigt, darf zwar den Unfallhergang zum Beispiel in einem Unfallprotokoll wahrheitsgetreu schildern, aber kein Schuldanerkenntnis abgeben oder unterschreiben, ohne dass der Haftpflichtversicherer dem zustimmt. Ansonsten könnte es nämlich selbst dann, wenn der Versicherte nicht für den Schaden haften müsste, für einen Haftpflichtversicherer schwer werden, unberechtigte Forderungen abzuwehren.

Quelle: (verpd)

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