Wer Selbstständige der Kultur- und Kreativbranche engagiert, muss nun – anders als ursprünglich geplant – doch keinen höheren Abgabesatz bezahlen.

Noch im Oktober 2020 wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) angekündigt, dass die Künstlersozialabgabe, welche die meisten Auftraggeber von Künstler und Publizisten zu entrichten haben, in 2021 von bisher 4,2 auf dann 4,4 Prozent steigen wird. Das BMAS reichte damals einen entsprechenden Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung in die Ressort- und Verbändeabstimmung ein. Doch nun kommt alles anders und der Abgabesatz bleibt auch 2021 bei 4,2 Prozent. Die Corona-Pandemie spielt dabei eine erhebliche Rolle.

Unternehmen und Organisationen, die die Dienste von Künstlern und Publizisten wie Webdesignern, Musikern oder Textern nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen oder verwerten, müssen nicht nur das vereinbarte Honorar zahlen. Diese Auftraggeber und Verwerter sind zudem verpflichtet, einen anteiligen Beitrag der Auftragssumme an die Künstlersozialkasse zu entrichten. Die Höhe dieses Künstlersozialabgabe-Satzes wird jährlich durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zusammen mit dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) neu festgelegt.

Für das Jahr 2021 sollte laut dem entsprechenden Verordnungsentwurf von Ende Oktober dieser Abgabesatz von 4,2 auf 4,4 Prozent angehoben werden. Dank eines Entlastungszuschusses in Höhe von 23 Millionen Euro habe ein eigentlich notwendiger, höherer Anstieg auf 4,7 Prozent vermieden werden können. So hatte das zuständige BMAS seinerzeit mitgeteilt. Laut der endgültigen Verordnung bleibt der Abgabesatz nun jedoch stabil bei 4,2 Prozent. Dazu wurden die zusätzlichen Bundesmittel auf 32,5 Millionen Euro aufgestockt.

Entlastung der Auftraggeber aufgrund der Corona-Krise

Durch diesen erhöhten Zuschuss „werden die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Abgabesatz der Künstlersozialabgabe im Jahr 2021 ausgeglichen und eine unverhältnismäßige Belastung der Liquidität der Unternehmen verhindert“, heißt es in der nun zum Jahresanfang in Kraft getretenen Künstlersozialabgabe-Verordnung 2021.

Die 1983 gegründete Künstler-Sozialversicherung (KSV) bietet freischaffenden Künstlern und Publizisten einen günstigen Zugang zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Wie Arbeitnehmer müssen selbstständige Künstler dabei nur die Hälfte der Beiträge aus der eigenen Tasche bezahlen. Die übrige Hälfte wird durch eine Abgabe der Verwerter (30 Prozent), also der Auftraggeber der selbstständigen Künstler, und einen Bundeszuschuss (20 Prozent) finanziert.

Umfassende Informationen zur Künstlersozialabgabe wie detaillierte Erklärungen, wer abgabepflichtig ist und wer nicht, aber auch welche künstlerischen oder publizistischen Tätigkeiten unter die Künstlersozialabgabe fallen, findet man im Webportal der Künstlersozialkasse. Wer zur Zahlung verpflichtet ist und diese dennoch unterlässt, muss mit hohen Strafen von bis zu 50.000 Euro rechnen.

Quelle: (verpd)

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