Wenn ein Unternehmen oder Verein regelmäßig einen Künstler oder Publizisten beauftragt, muss der Auftraggeber eine Künstlersozialabgabe zahlen. Vor Kurzem wurde die Höhe des Abgabesatzes für das kommende Jahr bekannt gegeben.

Viele Firmen, aber auch Vereine nehmen immer wieder die Dienste von Künstlern und Publizisten wie Webdesignern, Musikern, Grafikern oder Werbetextern in Anspruch. Dafür müssen die Auftraggeber einen anteiligen Beitrag der Auftragssumme an die Künstlersozialkasse entrichten. Die Höhe des Abgabesatzes wird dabei jedes Jahr neu festgelegt und beträgt nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) für 2015 wie bereits für 2014 5,2 Prozent.

Unternehmen oder Organisationen, die regelmäßig von Künstlern oder Publizisten erbrachte Werke oder Leistungen nutzen, müssen eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse entrichten. Darunter fallen beispielsweise Firmen und Vereine, die die Gestaltung ihrer Webseiten von einem Webdesigner erstellen lassen. Auch Betriebe oder Vereine, die regelmäßig einen Fotografen, Grafiker, Publizisten und/oder Journalisten damit beauftragen, Werbeplakate, Produktverpackungen oder Pressemitteilungen anzufertigen, müssen eine Künstlersozialabgabe entrichten.

Abgabepflichtig sind zudem Unternehmen und Organisationen, die jährlich mehr als drei Veranstaltungen mit selbstständigen Künstlern wie Musikkapellen, Alleinunterhaltern, Clowns oder Tänzern organisieren, um damit Einnahmen zu erzielen. Auch Verlage, Theater, Orchester, Chöre und Galerien, die künstlerische Werke und Leistungen wie Musikstücke oder Bilder nutzen, müssen eine Künstlersozialabgabe zahlen.

Warum es eine Künstlersozialabgabe gibt

Der Grund für die Abgabe: Die 1983 gegründete Künstler-Sozialversicherung bietet freischaffenden Künstlern und Publizisten einen günstigen Zugang zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Dabei müssen selbstständige Künstler ähnlich wie Arbeitnehmer nur die Hälfte der Beiträge aus der eigenen Tasche bezahlen. Die übrige Hälfte wird zu 30 Prozent durch eine Abgabe der Verwerter, also der Auftraggeber der Künstler, und einen Bundeszuschuss von 20 Prozent finanziert.

Diese sogenannte Künstlersozialabgabe wird jedes Jahr auf Basis von Schätzungen des Bedarfs für das folgende Jahr durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zusammen mit dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) festgelegt.

Abgabenhöhe und Meldefrist

Wie das BMAS vor Kurzem unter Berufung auf den Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2015 mitteilte, bleibt der Abgabesatz für 2015 wie in 2014 bei 5,2 Prozent. Wer abgabepflichtig ist, muss mit einem speziellen Formular bis zum 31. März eines jeden Jahres der Künstlersozialkasse die Entgelte (Honorare, Auftragssummen) mitteilen, die er im abgelaufenen Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlt hat. Daraus berechnet sich dann unter Berücksichtigung des jeweils geltenden Abgabesatzes die Höhe der Abgabe.

Personen, Unternehmen, Vereinigungen, Vereine und andere, die einen oder mehrere Künstler beschäftigen – sei es auch nur teilweise oder als Nebenzweck –, sollten sich zur Klärung ihrer Abgabepflicht und zur Vermeidung von Nachteilen an die Künstlersozialkasse wenden. Denn eine Nichtzahlung der Abgabe kann zu hohen Strafen führen. Übrigens: Privatpersonen, die künstlerische oder publizistische Leistung nicht verwerten, sondern nur konsumieren oder auch für eine private Feier eine Musik- oder Tanzgruppe engagieren, müssen keine Künstlersozialabgabe zahlen.

(verpd)

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