Wird ein Künstler oder Publizist von einer Firma, einem Verband oder einem Verein beauftragt, muss der Auftraggeber zusätzlich zum Künstlerhonorar einen prozentualen Anteil der Honorarhöhe, die Künstlersozialabgabe, entrichten. Seit Kurzem steht fest, wie hoch der Prozentsatz in 2019 sein wird.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jüngst bekannt gegeben, wie hoch der Abgabesatz für die Künstler-Sozialversicherung im kommenden Jahr ausfällt. Nach dem aktuellen Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung bleibt der Abgabesatz für 2019 unverändert bei 4,2 Prozent. Zu zahlen ist die Künstlersozialabgabe nicht nur von Verlagen, Theatern, Galerien und Konzertveranstaltern, sondern von allen Unternehmen und Vereinigungen, die nicht nur gelegentlich die Werke von Künstler oder Publizisten verwerten.

Die Künstlersozialabgabe ist der prozentuale Honoraranteil, den Freiberufler, Unternehmen, Vereine und sonstige Vereinigungen an die Künstlersozialkasse zahlen müssen, wenn sie nicht nur gelegentlich einen Künstler oder Publizisten beschäftigen und seine Werke und Leistungen verwerten. Der Grund dafür ist die 1983 gegründete Künstler-Sozialversicherung. Sie bietet freischaffenden Künstlern und Publizisten einen günstigen Zugang zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

Wie Arbeitnehmer müssen selbstständige Künstler dabei nur die Hälfte der Beiträge aus der eigenen Tasche bezahlen. Der Rest wird durch eine Abgabe der Verwerter (30 Prozent), also durch die Künstlersozialabgabe der Auftraggeber von Künstlern und Publizisten, sowie einen Bundeszuschuss (20 Prozent) finanziert. Die Höhe der Künstlersozialabgabe wird jedes Jahr auf Basis von Schätzungen des Bedarfs für das folgende Jahr durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zusammen mit dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) festgelegt.

Abgabesatz bliebt bei 4,2 Prozent

Wie das BMAS kürzlich mitteilte, bleibt der Abgabesatz für 2019 wie im laufenden Jahr bei 4,2 Prozent. Das Ministerium hat nach eigenem Bekunden einen entsprechenden Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2019 in die Ressortabstimmung gegeben, die als Formsache gilt. Die letzten Senkungen des Abgabesatzes hatte es für 2018 und für 2017 gegeben. In den drei Jahren davor hatte der Satz bei 5,2 Prozent gelegen. Den höchsten Wert in diesem Jahrtausend gab es 2005 mit 5,8 Prozent, den niedrigsten in den Jahren 2002 und 2003 mit 3,8 Prozent.

Nach Ministeriumsangaben handelt es sich bei der Künstlersozialabgabe-Verordnung um eine Ministerverordnung ohne Kabinettsbeschluss. Im Herbst wird die endgültige Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet.

Das BMAS führt das weiterhin niedrige Niveau des Künstlersozialabgabe-Satzes im Wesentlichen auf die verstärkte Prüf- und Beratungstätigkeit der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Künstlersozialkasse zurück. Diese geht zurück auf das am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabe-Satzes. Dadurch seien in den vergangenen drei Jahren circa 80.000 abgabepflichtige Unternehmen neu erfasst worden.

Nähere Details zur Künstlersozialabgabe

Als Künstler und Publizisten zählen unter anderem Musiker, Tänzer, Fotografen und Maler, aber auch Webdesigner, Layouter, Lektoren, Maskenbildner, Grafiker, (Werbe-)Texter, Publizisten, technische Redakteure, Journalisten und Videokünstler. Zum Stichtag 31. Dezember 2017 zählte die Künstlersozialkasse annähernd 187.000 versicherte Künstler und Publizisten, rund 0,8 Prozent mehr als vor Jahresfrist.

Mehr über die Künstlersozialabgabe wie allgemeine Informationen sowie Erklärungen, wer konkret abgabenpflichtig ist und welche künstlerischen oder publizistischen Tätigkeiten unter die Künstlersozialabgabe fallen, findet man im Webauftritt der Künstlersozialkasse. Daraus geht zum Beispiel hervor, dass nicht kommerzielle Veranstalter wie Laienmusikvereine nur in Ausnahmefällen abgabenpflichtig sind. Eine Ausnahme wäre es, wenn ein Musikverein in einem Kalenderjahr über drei Veranstaltungen mit vereinsfremden Künstlern aufführt und dabei Einnahmen erzielt.

Privatpersonen, die beispielsweise einen Künstler für eine Geburtstagsfeier engagieren, sind generell von der Künstlersozialabgabe befreit. Ist man sich als Unternehmen, Verein oder Verband nicht sicher, inwieweit man als Auftraggeber abgabepflichtig ist, kann man sich zur Klärung an die Künstlersozialkasse wenden. Wer nämlich keine Abgabe zahlt, obwohl er es müsste, kann zu hohen Strafen von bis zu 50.000 Euro verurteilt werden.

Quelle: (verpd)

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