Wer in diesem Jahr beispielsweise noch Arbeitsmittel einkauft und/oder bestimmte Versicherungen abschließt, kann noch für 2016 diverse Steuervorteile nutzen.

Um sicherzugehen, dass man in 2016 nicht mehr Steuern zahlen muss als unbedingt nötig, ist es wichtig, sich noch vor dem Jahresende mögliche Steuervorteile zu sichern. So sind diverse Ausgaben, die nachweislich bis zum 31.12.2016 erbracht wurden, auch noch in diesem Jahr steuerlich absetzbar. Dazu zählen unter anderem Kosten für bestimmte Handwerkerleistungen, Ausgaben für Arbeitsmittel wie Fachbücher oder beruflich notwendige Software, aber auch Prämien für bestimmte Versicherungsverträge. Wichtig ist zudem, dass ein Nachweis über die bezahlten Rechnungen vorhanden ist.

Ausgaben schmälern eigentlich das eigene Budget, doch bestimmte Kosten reduzieren auch die Lohn- und Einkommensteuerlast eines Arbeitnehmers. Zu diesen steuersparenden Ausgaben zählen unter anderem die sogenannten Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sowie Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen (Kosten für eine Haushaltshilfe) und/oder Handwerkerkosten. Damit eine Steuerminimierung durch diese Kosten noch in diesem Jahr möglich ist, müssen die entsprechenden Ausgaben in 2016 angefallen und auch noch in diesem Jahr bezahlt worden sein.

Beruflich bedingte Ausgaben

Werbungskosten sind beispielsweise Aufwendungen, die notwendig sind, um seiner Erwerbstätigkeit nachzugehen oder diese zu sichern. Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer einen Pauschalbetrag in Höhe von 1.000 Euro als Werbungskosten absetzen, ohne dass er die tatsächlichen Ausgaben belegen muss. Wer allerdings den Nachweis erbringt, dass er in 2016 mehr als den genannten Pauschalbetrag ausgegeben hat, kann im bestimmten Rahmen auch mehr steuerlich absetzen.

Zu den Werbungskosten zählen unter anderem Ausgaben für Arbeitsmittel wie Fachliteratur oder beruflich notwendiges Werkzeug, für Berufskleidung und für Bewerbungen, aber auch Beiträge für Berufsverbände und für die berufliche Fort- und Weiterbildung. Auch die Umzugskosten für einen berufsbedingten Wohnungswechsel oder die Mehraufwendungen für eine beruflich notwendige doppelte Haushaltsführung sind absetzbar. Ebenfalls als Werbungskosten sind die Ausgaben für Versicherungen, die überwiegend Risiken der beruflichen Tätigkeit abdecken, steuerlich absetzbar.

Darunter zählen beispielsweise bei Lehrern, Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst die Diensthaftpflicht-Versicherung sowie eine Berufshaftpflicht-Polizze. Versicherungsarten, die sowohl private wie auch berufliche Risiken abdecken, können anteilig als Werbungskosten geltend gemacht werden. So ist zum Beispiel bei einer Privatrechtsschutz-Police für Arbeitnehmer in der Regel auch ein Arbeits- oder Berufsrechtsschutz, also ein Kostenschutz bei Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber mitversichert. Der Prämienanteil für den beruflichen Versicherungsschutz ist entsprechend absetzbar.

Vorsorgeaufwendungen werden steuerlich begünstigt

Auch bei einer privaten Unfallversicherung sind neben den privaten Risiken auch berufliche Gefahren, konkret Unfälle, die sich während der Berufstätigkeit ereignen, abgedeckt. Daher erkennt das Finanzamt in der Regel pauschal die Hälfte der im Steuerjahr gezahlten Unfallversicherungs-Prämie als Werbungskosten an. Die andere Prämienhälfte einer Unfallversicherung kann im Rahmen der steuerlich absetzbaren Sonderausgaben, also bestimmter privater Ausgaben und Vorsorgeaufwendungen, die steuerlich begünstigt werden, die Abgabenlast mindern.

Auch Ausgaben für andere Versicherungspolicen, die den privaten Vorsorgeaufwendungen zuzurechnen sind, können je nach Vertragsgestaltung steuerlich geltend gemacht werden. Dazu zählen beispielsweise private Kranken-, Pflege-, Erwerbs-/Berufsunfähigkeits-, Haftpflicht- und Risikolebens-Versicherungen sowie Riester-Rentenverträge. Wer eine staatlich geförderte private Altersvorsorge in Form eines Riester-Vertrages noch in diesem Jahr abschließt und die notwendigen Beiträge bis Ende 2016 einzahlt, profitiert nicht nur von möglichen steuerlichen Vorteilen.

Er erhält auch die komplette staatliche Förderung für 2016 in Form von Geldzulagen. Ein Beratungsgespräch mit einem Versicherungsfachmann zeigt, wie hoch die Förderungen bei einer solchen Altersvorsorge im Einzelnen sind. Weitere Sonderausgaben sind beispielsweise Spenden an gemeinnützige oder mildtätige Organisationen, Steuerberatungskosten sowie Kinderbetreuungskosten wie Kindergartengebühr oder Kosten für eine Tagesmutter für Kinder unter 14 Jahren.

Staatliche Entlastung bei außergewöhnlichen Ausgaben

Steuerliche Erleichterungen gibt es zudem für diejenigen, die aufgrund einer besonderen Situation eine außergewöhnliche Kostenbelastung hatten. So sind zum Beispiel Kosten, die aufgrund von Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder eines Todesfalls anfallen und nicht anderweitig erstattet oder abgedeckt werden sowie in der Summe einen bestimmten Anteil der Gesamteinkünfte überschreiten, als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar. Das können zum Beispiel Kosten für einen Zahnersatz, die nur teilweise von der Krankenkasse übernommen wurden, sein.

Ebenfalls steuerlich absetzbar sind bestimmte Kosten für Handwerker und haushaltsnahe Dienstleister, wie für eine Haushaltshilfe, eine Gartenhilfe und/oder einen Handwerker, der an der Wohnung des Arbeitnehmers Reparatur- oder Sanierungsarbeiten vorgenommen hat. Grundsätzlich ist es sinnvoll, sich bei individuellen Fragen von einem Steuerberater oder dem Finanzamt beraten zu lassen. Zumal für einige abzugsfähige Ausgaben wie für Sonderausgaben steuerlich absetzbare Höchstbeiträge gelten und diverse Kosten nur anteilig steuerlich geltend gemacht werden können.

Zudem gibt es diverse Frei- und Pauschalbeträge, die die Steuerlast mindern können. Informationen über die absetzbaren Ausgaben bieten der kostenlose Steuerratgeber „Lohnsteuer 2016“ der obersten Finanzbehörden der Länder, welcher bei den Finanzämtern erhältlich ist, sowie die downloadbare Broschüre „Einkommen- und Lohnsteuer“ des Bundesministeriums für Finanzen (BMF). Das BMF stellt zudem einen kostenlosen interaktiven Lohn- und Einkommensteuerrechner für 2016 und frühere Jahre im Internet unter der Webadresse www.bmf-steuerrechner.de zur Verfügung.

Quelle: (verpd)

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