Ob ein Versicherungskunde oder Geschädigter eine erhaltene Entschädigungsleistung im Rahmen der Einkommensteuer versteuern muss oder nicht, hängt von diversen Faktoren ab.

Bei diversen Versicherungsarten übernimmt der Versicherer im Schadenfall mögliche Schadenskosten. Für denjenigen, der eine entsprechende Versicherungsleistung erhalten hat, ist es wichtig zu wissen, ob er diese versteuern muss.

Nach einer Statistik des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) zahlten die Schaden-, Haftpflicht- und Kfz-Versicherer letztes Jahr über 43 Milliarden Euro an Leistungen zum Beispiel an die Versicherten und/oder Geschädigten aus. Spätestens bei der Anfertigung der jährlichen Lohn- und Einkommensteuer-Erklärung ist es wichtig zu wissen, ob die erhaltene Versicherungsleistung zu versteuern ist oder nicht.

Unterschied zwischen privat und beruflich

Handelt es sich bei der Versicherungsleistung um einen Schadenersatz, ist es wichtig zu wissen, ob der beschädigte Gegenstand, um den es geht, dem privaten oder beruflichen Bereich des Geschädigten zuzuordnen ist. Schadenersatzleistungen einer Versicherung für beschädigte Gegenstände, die dem Privatbereich des Geschädigten zuzuordnen sind, müssen in der Regel nicht versteuert werden.

Entsprechende Versicherungsleistungen werden beispielsweise im Rahmen der Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung erbracht. Das Gleiche gilt für den Schadenersatz oder das Schmerzensgeld, das eine Kfz-Haftpflicht- oder eine Privathaftpflicht-Versicherung an einen Geschädigten auszahlt.

Der GDV weist diesbezüglich daraufhin, dass eine Entschädigung auch dann steuerfrei ist, wenn sie nach einem Verkehrsunfall an den Geschädigten „als laufende Rente ausgezahlt wird, zum Beispiel als Unterhaltsersatz oder Schmerzensgeld“. Auch der Schadenersatz an den Versicherten durch die eigene Voll- oder Teilkaskoversicherung für ein privates Fahrzeug, das auch nur privat genutzt wird, ist steuerfrei.

Worauf Arbeitnehmer …

Dagegen sind Versicherungsleistungen, die sich auf betriebliche Gegenstände oder Dinge, die als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht wurden, beziehen oder auch als Ersatz für steuerpflichtige Einnahmen gezahlt werden, zu versteuern. Erstattet beispielsweise die Hausratversicherung nach einem Wohnungsbrand ein beschädigtes, ausschließlich beruflich genutztes Notebook, das der Arbeitnehmer im Rahmen der Werbungskosten als Arbeitsmittel steuerlich geltend gemacht hat, muss er diese Versicherungsleistung versteuern.

Nur dann kann der Arbeitnehmer ein neues Notebook wieder als Arbeitsmittel von der Steuer absetzen beziehungsweise die Entschädigungsleistung mit den Kosten für das neue Gerät verrechnen und den übersteigenden Betrag wieder als Werbungskosten geltend machen. Auch, wenn beispielsweise ein Sitznachbar versehentlich seinen Kaffee über den beruflich genutzten Laptop eines Arbeitnehmers schüttet und die Privathaftplicht-Police des Schädigers das Gerät ersetzt, muss der Geschädigte die erhaltene Versicherungsleistung versteuern.

Er muss also diese von seinen steuerlich geltend gemachten Werbungskosten abziehen. Ist das beschädigte Notebook aufgrund einer anteiligen privaten Nutzung nur teilweise als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht worden, ist die Schadenersatzzahlung der Versicherung ebenfalls nur anteilig zu versteuern beziehungsweise von den Werbungskosten abzuziehen.

… sowie Firmeninhaber und Vermieter achten müssen

Auch Leistungen von Versicherungsverträgen, deren Versicherungsprämien als Werbungskosten oder Betriebsausgaben von der Steuer abgezogen wurden, sind dem Finanzamt anzugeben. Dazu gehören beispielsweise Leistungen aus betrieblichen Versicherungen wie eine Geschäftsinhalts-, Elektronikversicherung und/oder Betriebsunterbrechungs-Versicherung.

Hat ein Unternehmer ein Notebook als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht, und erhält er von einer Versicherung aufgrund einer Beschädigung des Geräts eine Schadenersatzzahlung, muss er diese Leistung entsprechend verbuchen und versteuern. Dabei spielt es keine Rolle, ob er die Versicherungsleistung von einer Privathaftpflicht-Versicherung eines Schädigers oder von seiner eigenen Geschäfts- oder Elektronikversicherung bekommen hat.

Versicherungsleistungen, die ein Vermieter bekommt, können unter Umständen ebenfalls steuerpflichtig sein. Wer als Vermieter beispielsweise in der Gebäudeversicherung optional einen Mietausfall mitversichert hat, erhält im Schadenfall, beispielsweise wenn eine vermietete Wohnung nach einem Brand längere Zeit unbewohnbar ist, die entgangenen Mieteinnahmen ersetzt. Diese Versicherungsleistung ist jedoch steuerpflichtig, da sie unter anderem einen Ersatz für die Mieteinnahmen, die ebenfalls zu versteuern gewesen wären, darstellen.

Quelle: (verpd)

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