Verheiratete Paare haben aufgrund ihres Familienstandes nicht nur steuerliche Vorteile. Auch im Bereich Versicherungen können Ehepaare Geld einsparen.

Es gibt neben den emotionalen Gründen auch einige wirtschaftliche Vorteile, die für eine Eheschließung sprechen. Neben den staatlich eingeräumten Vergünstigungen bei der Einkommen-, Schenkungs und Erbschaftsteuer profitieren Ehepaare finanziell auch bei der gesetzlichen Sozialabsicherung sowie bei den privaten Versicherungen.

Dass die Ehe beim Gesetzgeber eine besondere Stellung einnimmt, ist bereits in Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes erkennbar. Hier heißt es: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.“

Nicht zuletzt deswegen gewährt der Staat Verheirateten diverse steuerliche und sozialversicherungs-rechtliche Vorteile. Doch auch im Bereich der privaten Versicherungen gibt es diverse Vergünstigungen für Ehepaare.

Vorteile bei den Steuern

Bezüglich der Einkommensteuer können Ehepaare, anders als Paare ohne Trauschein, wählen, ob sie zusammen oder getrennt veranlagt werden wollen. Für viele ist die Zusammenveranlagung, auch Ehegatten-Splitting genannt, günstiger. Dabei wird das Gesamteinkommen beider Ehepartner zusammengerechnet, durch zwei geteilt und je Person versteuert.

Die Besteuerung je Partner und damit auch der zu zahlende Steuersatz bezieht sich also auf das halbierte Gesamteinkommen. Davon profitieren insbesondere Eheleute, bei denen ein Partner deutlich mehr verdient als der andere oder ein Partner kein Einkommen hat. Der Grund: Die Höhe des Steuersatzes richtet sich nach einer progressiv ansteigenden Besteuerungskurve, das heißt ein hohes Einkommen unterliegt einem deutlich höheren Steuersatz als zwei kleinere Einkommen, was letztendlich eine Steuerersparnis bringt.

Vorteile bietet die Ehe auch hinsichtlich der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Hier werden Eheleute im Vergleich zu unverheirateten Paaren bessergestellt. Vererbt oder schenkt ein Partner dem anderen ein Haus oder ein Vermögen, besteht bei unverheirateten Paaren nur ein Freibetrag von 20.000 Euro, bei Ehepaaren beträgt der Freibetrag jedoch 500.000 Euro.

… und der gesetzlichen Kranken- ...

Ob ein Paar verheiratet ist oder nicht, wirkt sich auch bei den Leistungen und zum Teil beim Beitrag der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung aus.

So ist ein Ehepartner in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (GKV) kostenlos mitversichert, wenn bestimmte Kriterien vorliegen. Eine solche sogenannte Familienversicherung ist möglich, wenn ein Ehepartner in der GKV versichert ist und der andere kein oder nur ein geringes Einkommen hat.

Als geringes Einkommen gilt ein Gesamteinkommen, wie regelmäßige Miet- oder Zinseinnahmen, das nicht über 425 Euro – das entspricht einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (Bezugsgröße 2017: 2.975 Euro) – beziehungsweise bei geringfügig Beschäftigten nicht über 450 Euro monatlich liegt. Zudem darf der mitzuversichernde Ehepartner selbst nicht anderweitig versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sein und keine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben.

… sowie gesetzlichen Rentenversicherung

In der gesetzlichen Rentenversicherung wiederum steht nach dem Tod eines Ehepartners dem verbliebenen Ehepartner eine gesetzliche Witwen- beziehungsweise Witwerrente zu, wenn die Voraussetzungen der gesetzlichen Rentenversicherung dazu erfüllt sind.

Auch bei der staatlich geförderten Altersvorsorge im Rahmen eines Riester-Rentenvertrages haben Ehepaare Vorteile.

Erfüllt ein Ehepartner die Voraussetzungen, um eine staatliche Förderung für einen Riester-Rentenvertrag zu bekommen, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch der andere Ehepartner einen eigenen Riester-Vertrag abschließen und dafür staatliche Zulagen und Steuervorteile erhalten.

Wenn ein Ehepartner einen Riester-Rentenvertrag hat

Und auch bei den Leistungen der Riester-Rente profitieren Ehepaare. Stirbt der Inhaber eines Riester-Vertrages vor Rentenbeginn, kann das angesparte Kapital mit der darin enthaltenen staatlichen Förderung, wenn in der Police vereinbart, auf einen bereits bestehenden oder neu abgeschlossenen Riester-Vertrag des anderen Ehepartners übertragen werden.

Ist der Bezugsberechtigte jedoch nicht der Ehepartner, müsste dieser die staatlichen Förderungen, also gewährte Zulagen und Steuervergünstigungen, vom angesparten Vorsorgekapital zurückzahlen.

Stirbt der Riester-Rentenvertragsinhaber in der Zeit, in der er aus dem Vertrag bereits eine Rente erhält und war in der Police eine Rentengarantiezeit vereinbart, wird die Rente bis zum Ende der vereinbarten Rentengarantiezeit an den bezugsberechtigten Ehegatten abzugsfrei weitergezahlt. Ein bezugsberechtigter unverheirateter Partner müsste in diesem Fall die staatliche Förderung anteilig zurückzahlen.

Vergünstigungen für Paare im Bereich Versicherungen

Ehepaare können auch bei privaten Versicherungsverträgen profitieren. Viele Versicherer bieten nämlich für unterschiedliche Versicherungsarten wie einer Auslandsreise-Kranken- oder einer Unfallversicherung speziell für Paare und Familien verbilligte Tarife an. In einer Privathaftpflicht- und/oder Rechtsschutz-Versicherungspolice sind zudem bei (Ehe-)Paaren und Familien meist beide Partner sowie deren minderjährige Kinder mitversichert.

Die Prämien für derartige Familienverträge sind normalerweise um einiges günstiger, als wenn jeder Einzelne eine Police – selbst mit einem Single-Bonus – hat. Wer noch eine Privathaftpflicht- und/oder Rechtsschutz-Police mit einem Single-Rabatt hat, kann, wenn er heiratet oder auch nur mit dem Partner zusammenzieht, seinen Vertrag entsprechend ändern lassen, damit der (Ehe-)Parter in der Police mitversichert ist.

In der privaten Lebens- oder Unfallversicherung gilt im Todesfall automatisch die gesetzliche Erbfolge, also der Ehepartner erbt (mit), sofern der Versicherungskunde keine andere Regelung getroffen und einen anderen Bezugsberechtigten eingetragen hat. Ist nämlich ein unverheirateter Partner in der Police nicht als Bezugsberechtigter genannt, geht er leer aus, sofern kein anderslautendes Testament vorliegt. Hatte der verstorbenen Ehegatten eine Betriebsrente, hat der hinterbliebene Ehepartner je nach Vertragsgestaltung Ansprüche auf das angesparte Kapital oder eine Rentenzahlung.

Der passende Rat für eine neue Lebenssituation

Hat sich ein Paar entschlossen zusammenzuziehen oder zu heiraten, ist es grundsätzlich ratsam, die Versicherer der bestehenden Versicherungsverträge über die neue Lebenssituation zu informieren. Nach einem Umzug muss unter anderem die neue Adresse und gegebenenfalls eine neue Bankverbindung mitgeteilt werden.

Außerdem empfiehlt sich eine Beratung durch einen Versicherungsfachmann. Dieser kann zum einen analysieren, welche Einsparungspotenziale sich aus der neuen Lebenssituation ergeben, und zum anderen prüfen, ob der bisherige Versicherungsschutz den neuen Anforderungen entspricht.

Gegebenenfalls ist es beispielsweise bei einer bestehenden Lebens- und/oder Unfallversicherung notwendig, den Bezugsberechtigten im Todesfall auf den aktuellen (Ehe-)Partner zu ändern.

Quelle: (verpd)

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