Wer neben der gesetzlichen Witwen- oder Witwerrente weitere Einkünfte zum Beispiel als Arbeitnehmer hat, darf nur bis zu einem bestimmten Freibetrag dazuverdienen. Anderenfalls muss er mit Abzügen bei der Hinterbliebenenrente rechnen.

Zum 1. Juli 2017 werden nicht nur die Rentenbezüge angehoben, auch die Bezieher einer Witwen- oder Witwerrente dürfen mehr als bisher dazuverdienen, ohne dass es zu Abzügen bei ihrer Rente kommt.

Hinterbliebenen, die eine gesetzliche Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente erhalten und zusätzlich noch andere Einkünfte haben, kann die Hinterbliebenenrente gekürzt werden. Konkret kann es zu Rentenabzügen kommen, wenn das zusätzlich zur Rente erhaltene Nettoeinkommen über einem bestimmten Freibetrag liegt. Als Hinzuverdienst zählt nicht nur ein Erwerbseinkommen, sondern auch andere Einkünfte wie Kranken- oder Arbeitslosengeld I, Einkommen aus Vermögen und Vermietungen sowie Betriebsrenten.

Nicht angerechnet werden allerdings viele steuerfreie Einkünfte wie Sozialhilfe und Wohngeld, aber auch Erträge aus einer staatlich geförderten Altersvorsorge die wie Riester-Rente. Die Höhe des Freibetrags für die Einkommensanrechnung ist gemäß den gesetzlichen Vorschriften vom aktuellen Rentenwert abhängig.

Geänderter Freibetrag ab 1. Juli 2017

Der Freibetrag errechnet sich bei der gesetzlichen Witwen-, Witwer- und Erziehungsrente aus dem 26,4-Fachen des aktuellen Rentenwertes. Der Freibetrag erhöht sich für Bezieher einer Hinterbliebenenrente, die Kinder mit einem Anspruch auf Waisenrente erziehen, zusätzlich um das 5,6-Fache des Rentenwertes je Kind. Der Rentenwert wird entsprechend der jährlichen Rentenanpassung, die unter anderem die gesetzliche Alters-, aber auch die Hinterbliebenenrente betrifft, zum 1. Juli eines jeden Jahres neu ermittelt.

Durch die aktuelle Erhöhung steigt der Rentenwert ab dem 1. Juli 2017 von bisher 30,45 Euro auf 31,03 Euro in Westdeutschland um 1,9 Prozent und von bisher 28,66 auf nun 29,69 Euro in Ostdeutschland. Dementsprechend steigt auch der Freibetrag für den Hinzuverdienst bei der Hinterbliebenenrente. Für Bezieher einer gesetzlichen Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente in den alten Bundesländern beträgt der Freibetrag somit statt 803,88 Euro ab dem 1. Juli 2017 819,19 Euro und in den neuen Bundesländern statt bisher 756,62 Euro nun 783,82 Euro.

Je Waisenrenten-berechtigtes Kind erhöht sich der Freibetrag ab dem 1. Juli 2017 um 173,77 Euro –bisher waren es 170,52 Euro – in West- und 166,26 Euro (bisher 160,50 Euro) in Ostdeutschland. Übrigens: Seit 2015 dürfen nicht nur Minderjährige, sondern auch alle volljährigen Kinder, die Anspruch auf eine Waisenrente haben, unbegrenzt hinzuverdienen.

Beratung wird empfohlen

Experten empfehlen jedem Bezieher einer Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente, der etwas dazuverdienen möchte, sich vorher bei der zuständigen Beratungsstelle der gesetzlichen Rentenversicherung zu informieren, mit welchen Abzügen er konkret rechnen muss.

Die Fragen, inwieweit erwirtschaftetes Einkommen auch tatsächlich angerechnet wird und mit welchen Abzügen konkret zu rechnen ist, ist nicht immer einfach zu beantworten. Denn zum einen gibt es diverse Vorschriften und Ausnahmeregelungen, welche Einkünfte als Hinzuverdienst gelten. Zum anderen wird je nach Einkommensart ein bestimmter prozentualer Anteil bei der Ermittlung des Nettoeinkommens und des möglichen Rentenabzuges angerechnet.

Details zu den Regelungen enthält die kostenlos downloadbare Broschüre „Hinterbliebenenrente: So viel können Sie hinzuverdienen“ des DRV. Die Deutsche Rentenversicherung bietet zudem ein kostenloses Servicetelefon unter der Telefonnummer 0800 100048018 an.

Quelle: (verpd)

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