Ob eine Rückerstattung von Versicherungsbeiträgen durch einen gesetzlichen Krankenversicherer die Möglichkeit eines Versicherten, einen Sonderausgabenabzug vorzunehmen mindert, hatte jüngst der Bundesfinanzhof zu entscheiden.

Erhält ein gesetzlich Krankenversicherter von seiner Krankenkasse eine Beitragsrückerstattung, die auf einem Wahltarif beruht, so ist diese in der Steuererklärung bei den als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherung-Beiträgen zu berücksichtigen. Das hat der Bundesfinanzhof mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: X R 41/17).

Gesetzliche Krankenkassen haben seit April 2017 die Möglichkeit, ihren Versicherten Selbstbehaltstarife anzubieten. Ein Mann hatte sich für einen derartigen Wahltarif mit Selbstbehalt entschieden. Das hatte zur Folge, dass er von seinem Versicherer pro Kalenderjahr eine Beitragsrückerstattung in Höhe von bis zu 450 Euro erhalten konnte.

Von dieser Möglichkeit machte der Krankenversicherte im Jahr 2014 Gebrauch. Er zog den Rückzahlungsbetrag der Krankenkasse in seiner Steuererklärung jedoch nicht bei den von ihm geltend gemachten Sonderausgaben für seine Krankenversicherungs-Beiträge ab. Das wollte das Finanzamt nicht akzeptieren. Nach erfolglosem Einspruch zog der Versicherte daher vor Gericht. Dort erlitt er eine Niederlage.

Bonuszahlung ist nicht gleich Beitragsrückerstattung

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist die Beitragsrückerstattung, die dem Krankenversicherten von seinem Krankenversicherer beziehungsweise seiner Krankenkasse gewährt wird, als „Prämienzahlung“ im Sinne von Paragraf 53 Absatz 1 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) anzusehen. Diese mindert die Höhe seiner Vorsorgeaufwendungen. Derartige Rückerstattungen seien steuerrechtlich anders zu bewerten als Bonusleistungen, die Krankenkassen ihren Mitgliedern zur Förderung eines gesundheitsbewussten Verhaltens gewähren.

Denn bei einem Bonus handele es sich um eine Erstattung von gesundheitsbezogenen Aufwendungen, die von einem Versicherten selbst getragen werden. Er stehe daher nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basis-Krankenversicherungs-Schutzes. Dagegen entspreche die im Gesetz als „Prämienzahlung“ bezeichnete Erstattung einer Beitragsrückerstattung in der privaten Krankenversicherung.

In beiden Fällen erhalte der Versicherte eine Zahlung von seinem Krankenversicherer, da dieser von ihm nicht oder in einem geringeren Umfang in Anspruch genommen wurde. Dadurch würden im Ergebnis seine Beitragszahlungen reduziert mit der Folge, dass der Steuerpflichtige wirtschaftlich weniger belastet werde. Eine derartige Zahlung müsse folglich bei der Ermittlung des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt werden.

Quelle: (verpd)

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