Warum eine Hundehalterin nicht immer für die erlittenen Folgen eines Unfalls haften muss, wenn ein Pferd sich wegen eines Hundes erschreckt und deswegen den Reiter abwirft, zeigt ein Urteil eines Oberlandesgerichts.

Eine Hundehalterin, deren Tier ein Pferd beim Vorbeilaufen möglicherweise so erschreckt hat, dass der Reiter stürzte, muss je nach Umstand nicht für die Folgen haften. Das zeigt eine jüngst getroffene Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Az.: 11 U 153/17).

Ein Reiter hatte mit Vereinsmitgliedern seines Reitvereins einen Ausritt unternommen. Darunter war auch eine Hundehalterin, die beim Ausritt ihren Hund dabeihatte. Während der Tour rief der ebenfalls mitreitende Ehemann der Hundehalterin den freilaufenden Hund zu sich. Das Tier lief daraufhin von hinten kommend seitlich an der Reitergruppe vorbei. Als er sich neben dem Pferd des Reiters befand, erschreckte sich dieses, rannte daraufhin in einen seitlich zum Weg verlaufenden Weidezaun, scheute erneut und warf den Reiter ab.

Für die erlittenen Folgen forderte der verunglückte Reiter von der Hundebesitzerin Schadenersatz. In der ersten Instanz hatte er damit keinen Erfolg. Das Landgericht Hanau wies mit einem Urteil (Az.: 1 O 392/17) die Klage ab.

Tiergefahr zweifelhaft

Diese Entscheidung wurde in einem Urteil vom Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt bestätigt (Az.: 11 U 153/17). Der Haftung der Beklagten aus der Tierhalterhaftung stünde bereits das erhebliche Mitverschulden des Klägers entgegen, so das Gericht. Der Kläger müsse sich in erster Linie „die eigene Tiergefahr des von ihm gerittenen Pferdes“ anrechnen lassen.

Der Unfall habe sich erst ereignet, als sein eigenes Pferd nach dem Scheuen in den Weidezaun gerannt, sich erneut erschreckt und den Reiter abgeworfen hatte. Außerdem habe sich der Kläger bewusst dem Risiko ausgesetzt. Er habe in Kenntnis des freilaufenden Hundes an dem Ausritt teilgenommen, der ausschließlich „seinen eigenen Interessen“ gedient habe. Schließlich habe sich der Hund in keiner Weise gefahrträchtig verhalten, sondern sei allein an dem klägerischen Pferd – wie an den anderen Pferden auch – vorbeigelaufen.

Ein eventueller Verursachungsbeitrag der Hundehalterin trete daher vollständig hinter die vom Kläger selbst gesetzten Gefahrenmomente zurück. Das Gericht bezweifelte, ob überhaupt eine Tiergefahr bestanden habe und der Hund die Ursache für das Erschrecken des Pferdes gewesen sei, denn er habe die Reiter vor dem Unfall mehr als eine Stunde ohne Zwischenfälle begleitet und das Reitpferd sei hundeerfahren gewesen. Der Kläger nahm laut Gericht nach Erhalt dieses Hinweisbeschlusses seine Berufung zurück. Das Urteil des Landgerichts Hanau ist damit rechtskräftig.

Finanzielle Absicherung für Tierhalter und Unfallopfer

Der Fall zeigt zum einen, wie wichtig eine Tierhalterhaftpflicht-Versicherung für Hundebesitzer ist, und zum anderen, warum sich jeder vor den finanziellen Folgen eines Unfalles absichern sollte. Eine bestehende Tierhalterhaftpflicht-Versicherung kommt für berechtigte Forderungen auf, die durch Schäden entstanden sind, welche das versicherte Tier verursacht hat. Ohne eine solche Versicherung müsste der Hundehalter dies selbst bezahlen. Eine solche Police übernimmt aber auch die Kosten, um zu hohe oder wie in dem aufgezeigten Fall unberechtigte Forderungen abzuwehren.

Wie der Gerichtsfall zeigt, haften nicht immer andere für die Unfallfolgen. Um als Unfallopfer dadurch nicht auch noch in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten, ist eine private Vorsorge wichtig. Denn in der Regel reichen die gesetzlichen Absicherungen durch die Sozialversicherungen nicht aus, um mögliche finanzielle Mehrkosten oder Verdienstausfälle vollständig auszugleichen. So kann es wegen einer Unfallverletzung zu einer langen Arbeitsunfähigkeit oder bei einer unfallbedingten Invalidität zu einer Erwerbsminderung und damit zu erheblichen Einkommenseinbußen kommen.

Solche Verdienstausfälle würden – auch im Krankheitsfall – eine bestehende private Krankentagegeld- und bei einer dauerhaften Erwerbsminderung eine private Erwerbs- beziehungsweise Berufsunfähigkeits-Versicherung ausgleichen. In einer privaten Unfallversicherung lässt sich für den Fall einer unfallbedingten Invalidität neben einer Kapitalsumme, die zum Beispiel für Umbaumaßnahmen an der Wohnung verwendet werden kann, auch eine Rentenzahlung vereinbaren, die ebenfalls Einkommenseinbußen ausgleichen kann.

Quelle: (verpd)

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