In der gesetzlichen Unfallversicherung können auch vermeintliche Kleinigkeiten wie das Einwerfen einer privaten Post in den Briefkasten während des Arbeitsweges den Versicherungsschutz kosten, wie eine Entscheidung des Bundessozialgerichts belegt

Beschäftigte, die auf dem Heimweg von ihrer Arbeit mit ihrem Fahrzeug an einem Briefkasten anhalten, um einen Privatbrief einzuwerfen, stehen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie dabei verunglücken. Das hat das Bundessozialgericht in einem Gerichtsverfahren entschieden (Az.: B 2 U 31/17 R).

Eine Arbeitnehmerin hatte auf dem Weg von ihrer Arbeit nach Hause mit ihrem Pkw an einem auf dem Heimweg liegenden Postbriefkasten angehalten, um einen privaten Brief einzuwerfen. Als die Frau aus ihrem Fahrzeug ausstieg, fiel sie hin. Dabei zog sie sich eine Fußverletzung zu. Wegen der Verletzungsfolgen wollte die Frau Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen.

Denn schließlich habe sich der Unfall auf dem direkten Weg zwischen ihrer Arbeitsstelle und ihrer Wohnung ereignet – und es handele sich somit um einen Wegeunfall, der über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert ist. Der Briefeinwurf sei ihrer Ansicht nach bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des versicherten Weges anzusehen, der nicht den gesetzlichen Unfallschutz einschränkt oder sogar aufhebt. Der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung war jedoch nicht ihrer Rechtsauffassung.

Heimweg unterbrochen

Die Verunfallte verklagte daraufhin den Träger. Das in erster Instanz mit dem Fall befasste Chemnitzer Sozialgericht schloss sich noch der Argumentation der Arbeitnehmerin an. Der Unfall habe sich auch nach Ansicht der Richter bei einer lediglich geringfügigen Unterbrechung des versicherten Weges ereignet, die nicht den gesetzlichen Unfallschutz aussetzt. Außerdem habe es sich bei der beabsichtigten Verrichtung um eine Tätigkeit gehandelt, die quasi „im Vorbeigehen“ und „ganz nebenbei“ ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung erledigt werden konnte.

Trotz des eigenwirtschaftlichen privaten Charakters der Handlung sei der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung daher nicht unterbrochen gewesen. Doch dieser Ansicht des Chemnitzer Sozialgerichts wollten sich weder das in Berufung mit dem Fall befasste Sächsische Landessozialgericht noch das von der Klägerin in Revision angerufene Bundessozialgericht anschließen.

Beide Gerichte hielten die Klage der Beschäftigten, den Vorfall als versicherten Wegeunfall anzuerkennen, für unbegründet. Es sei zwar unbestritten, dass sich die Klägerin zum Zeitpunkt ihres Unfalls auf einem versicherten Heimweg befunden habe. Diesen Weg habe sie jedoch unterbrochen, als sie ihren Pkw verließ, um einen privaten Brief in einen Postbriefkasten einzuwerfen.

Keine nur geringfügige Unterbrechung

Die Richter hielten die Unterbrechung auch nicht für nur geringfügig. Von Geringfügigkeit und damit von einem Wegeunfall könne nur dann ausgegangen werden, wenn die Verrichtung bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges in seiner Gesamtheit anzusehen ist. Das sei in der entschiedenen Sache jedoch nicht der Fall. Denn schließlich habe die Klägerin ihr Fahrzeug anhalten und aussteigen müssen, um zu dem Briefkasten gehen und ihre private Post einwerfen zu können.

Nach Ansicht der Richter kann daher nicht von einer nicht nennenswerten Verzögerung und einer Tätigkeit, die „im Vorbeigehen“ hätte erledigt werden können, ausgegangen werden. Damit bestehe für den Unfall kein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung. Der Fall zeigt, viele Tätigkeiten, selbst wenn sie im Rahmen eines Arbeitsweges oder auch während der Berufsausübung erfolgen, können dazu führen, dass ein Unfall nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Für Freizeitunfälle besteht normalerweise grundsätzlich kein gesetzlicher Unfallschutz.

Doch selbst wenn man Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung erhält, reichen diese oft nicht, um die finanziellen Mehrbelastungen und Einkommensausfälle, die ein Unfall mit sich bringen kann, auszugleichen. Die private Versicherungswirtschaft bietet jedoch diverse Lösungen, um sowohl einen fehlenden gesetzlichen Versicherungsschutz als auch die eventuell durch Unfall oder Krankheit auftretenden Einkommenslücken abzusichern. Zu nennen sind hier unter anderem eine private Unfall-, Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits-Versicherung.

Quelle: (verpd)

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