Nicht nur normale Arbeitnehmer, auch Praktikanten, Ferien- oder Minijobber können während der beruflichen Tätigkeit sowie auf dem Hin- und Rückweg zum Arbeitsplatz verunfallen. Zwar gilt für sie ein gesetzlicher Unfallschutz, doch dieser ist lückenhaft.

Die gesetzliche Unfallversicherung gilt für alle abhängig Beschäftigten, das heißt, weder die Einkommenshöhe noch die Beschäftigungsdauer spielen dabei eine Rolle. Doch versichert sind nur Unfälle während der Jobausübung und auf dem Weg von oder zur Arbeit – und selbst in diesen Bereichen gibt es noch Ausnahmen.

Nach Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) sind Arbeitnehmer „ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, Familienstand, Nationalität oder Einkommen“ gesetzlich unfallversichert. Zudem spielt es „keine Rolle, ob die Beschäftigung dauerhaft oder vorübergehend ist“. Das heißt konkret, nicht nur Voll- oder Teilzeitbeschäftigte, auch Praktikanten, 450-Euro-Minijobber sowie kurzfristig Beschäftigte wie zum Beispiel Ferienjobber haben einen gesetzlichen Unfallschutz. Für die Beschäftigten ist die gesetzliche Unfallversicherung beitragsfrei.

Unfallschutz besteht ab dem ersten Arbeits- oder Praktikumstag. Doch bei Weitem sind nicht alle Unfälle – selbst, wenn sie sich während der Arbeitszeit oder auf dem Arbeitsweg ereignen – durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.

Arbeits- und Wegeunfälle

Unfallschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung besteht für Arbeits- und Wegeunfälle. Laut DGUV sind Arbeitsunfälle „Unfälle, die versicherte Personen infolge der versicherten Tätigkeit erleiden. Und die gesetzliche Unfallversicherung bietet Schutz bei der Ausübung dieser Tätigkeiten.“ Bei abhängig Beschäftigten ist die versicherte Tätigkeit die Jobausübung.

Zudem gilt laut DGUV: „Wegeunfälle sind Unfälle, die Beschäftigte auf dem Weg zur oder von der Arbeit erleiden.“

Versichert sind gemäß DGUV auch manche Umwege auf Arbeitswegen, die zum Beispiel nötig werden, um Kinder während der Arbeitszeit unterzubringen, bei Fahrgemeinschaften, bei Umleitungen oder wenn der Arbeitsplatz über einen längeren Weg schneller erreicht werden kann.

Zahlreiche Unfälle sind nicht versichert

Keinen gesetzlichen Unfallschutz gibt es jedoch für fast alle Freizeitunfälle und für Unfälle, die während einer privaten Verrichtung passieren, selbst wenn die Tätigkeit innerhalb der Arbeits- oder Praktikumszeit oder auf dem Arbeitsweg erfolgte. Nicht gesetzlich unfallversichert sind beispielsweise Unfälle während des Aufenthalts in einer Toilette oder beim Essen in der Kantine, auch wenn sich das Unglück während der Arbeitszeit und innerhalb der Betriebsräume des Arbeitgebers ereignet.

Kein gesetzlicher Unfallschutz besteht zudem für Unfälle, die sich während eines Umweges oder einer Unterbrechung für private Verrichtungen auf dem Hin- und Rückweg zur Arbeit oder zur Praktikumsstelle ereignen.

Zu solchen privaten Tätigkeiten zählen zum Beispiel Einkaufen gehen, Geld abheben bei einer Bank oder einem Geldautomaten, ein Arztbesuch oder sich mit Freunden treffen. Selbst das Auftanken des Pkws auf dem Arbeitsweg wird in den meisten Fällen als eine private Angelegenheit bewertet, wie Gerichtsurteile belegen, und ist daher nicht gesetzlich unfallversichert.

Die gesetzliche Verletztenrente

Besteht für einen Unfall ein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung, werden unter anderem die Kosten für die notwendigen medizinischen Behandlungen, Reha-Maßnahmen oder auch Pflegeleistungen übernommen. Außerdem steht dem Verunfallten eine Verletztenrente zu, wenn er infolge eines versicherten Unfalles so schwer verletzt wurde, dass seine Erwerbsfähigkeit dauerhaft um 20 Prozent oder mehr gemindert ist.

Allerdings richtet sich die Höhe einer solchen Verletztenrente nicht nach dem tatsächlichen Bedarf, sondern berechnet sich nach dem festgestellten unfallbedingten Grad der Erwerbsminderung und dem bisherigen Jahresarbeitsverdienst (JAV) des Verunfallten. Für Beschäftigte ohne oder mit einem kleinen Einkommen, wie dies bei Praktikanten und Minijobber häufig der Fall ist, gilt ein gesetzlich festgelegter Mindestjahresarbeits-Verdienst (Mindest-JAV), der abhängig von der gesetzlich festgelegten Bezugsgröße ist und  sich in der Regel jährlich ändert.

Bei einer 100-prozentigen Erwerbsminderung berechnet sich die Höhe der sogenannten Vollrente der gesetzlichen Unfallversicherung aus maximal zwei Drittel des zu Grunde liegenden JAV. Wer mindestens 20 Prozent, aber unter 100 Prozent erwerbsgemindert ist, erhält eine Teilrente, die sich aus dem Grad der Erwerbsminderung und der Vollrente berechnet.

Einkommenslücken bleiben

Bei einem 15- bis 18-Jährigen beträgt die Vollrente der gesetzlichen Unfallversicherung aktuell 877,33 Euro in West- und 830,67 Euro in Ostdeutschland, sofern der verunglückte Jugendliche nicht bereits einen Jahresverdienst hatte, der über der Mindest-JAV liegt. Ab 18-Jährige können bei einer 100-prozentigen unfallbedingten Erwerbsminderung mit einer Vollrente von 1.316,00 Euro in West- und 1.246,00 Euro in Ostdeutschland rechnen, sofern ihr bisheriges Einkommen nicht über dem Mindest-JAV lag.

Ereignet sich der versicherte Unfall während der Berufsausbildung, sind es maximal 1.645,00 Euro in den alten und 1.557,50 Euro in den neuen Bundesländern, wenn das bisherige Einkommen vor dem Unfall unter dem Mindest-JAV lag. Nach einer Gesetzesänderung unter anderem der Paragrafen 85 und 90 Siebtes Sozialgesetzbuch, die Anfang 2021 in Kraft traten, steigt die Verletztenrente in allen genannten Fällen ab dem 25. und 30. Lebensjahr an, wenn sich der versicherte Unfall vor dem 30. Lebensjahr ereignete.

Maximal sind es nach aktuellem Stand dann 2.193,33 Euro in West- und 2.076,67 in Ostdeutschland für Verunfallte ohne abgeschlossene Hochschul- oder Fachhochschulreife und 2.632,00 Euro in West- und 2.492,00 Euro in Ostdeutschland für Betroffene mit Abitur oder Fachabitur. Damit liegt die Verletztenrente jedoch immer noch deutlich unter dem durchschnittlichen Bruttoeinkommen aller Arbeitnehmer, das aktuell bei monatlich rund 3.462 Euro in West- und 3.278 Euro in Ostdeutschland liegt.

Damit ein Unfall nicht zu finanziellen Problemen führt

Die Fakten zeigen, dass zwar normale Arbeitnehmer, Minijobber, Ferienjobber und Praktikanten bei einer beruflichen Tätigkeit sowie auf dem Arbeitsweg unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, doch diese Absicherung ist lückenhaft.

Zum einen gilt der Unfallschutz nicht für Freizeitunfälle – die häufigste Unfallart – und auch nicht für Unfälle innerhalb der Arbeitszeit und des Arbeitsweges während einer privaten Verrichtung. Zum anderen sind die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, sofern ein Anspruch darauf besteht, häufig unzureichend, um die finanziellen Folgen eines Unfalles komplett abzusichern.

Die privaten Versicherer bieten diesbezüglich diverse, für den individuellen Bedarf passende Lösungen an wie eine private Unfall-, Erwerbs-, Berufsunfähigkeits-Police, um nach einem Unfall ausreichend abgesichert zu sein.

Quelle: (verpd)

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